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Re: aktueller Stand des Verfahrens

Verfasst: Di 28. Nov 2023, 08:53
von Roy Bean
wär elegant aber ich glaub nicht dass sie fresh frozen erlauben, ich glaub noch nichtmal dass sie wissen was das ist
Es wird klargestellt, dass es sich bei den
Besitzmengen um getrocknetes Cannabis
handeln soll. Dadurch wird ermöglicht, dass eine
Cannabispflanze aus dem privaten Eigenanbau
soweit geerntet werden kann, dass mit ihrer
Ernte die zulässige Besitzmenge von 25 Gramm
getrocknetem Cannabis im öffentlichen Raum
und 50 Gramm getrocknetes Cannabis am
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
ausgeschöpft werden kann.
• Die Modifikation der Besitzregelungen wird in
den Bußgeldvorschriften bzw. dem
strafrechtlichen Grundtatbestand des KCanG
und MedCanG abgebildet. Geringfügige
vorsätzliche Überschreitungen der jeweiligen
Besitzobergrenze soll als Ordnungswidrigkeit
geahndet werden.
• Aus Verhältnismäßigkeitsgründen wird die
Maximalhöhe des oberen Bußgeldrahmens von
100.000 € auf 30.000 € herabgesetzt und die
Maximalhöhe des unteren Bußgeldrahmens von
30.000 € auf 10.000 €.
zwei Dinge stimmen mich etwas zuversichtlich, zum einen:
Zu § 24 KCanG:
Es wird klargestellt, dass Anbauvereinigungen zur Erfüllung ihres satzungsgemäßen
Zweckes selbst festlegen, in welcher Höhe ihre Mitglieder Beiträge zu leisten haben.
Anbauvereinigungen legen, wenn sie Vereine sind, ihre Mitgliedsbeiträge und, wenn sie
Genossenschaften sind, die laufenden Beiträge ihrer Mitglieder in ihrer Satzung fest.
Anbauvereinigungen haben grundsätzlich sämtliche Sach- und Personalkosten für ihre
Tätigkeiten anhand von erhobenen Mitgliedsbeiträgen bzw. laufenden Beiträgen zu decken.
Zusätzlich können sie andere Einnahmen generieren z. B. durch die Vermietung oder
Verpachtung von nicht für Vereinszwecke benötigten Grundstücken oder Gebäudeteilen. Um
insbesondere Investitionen in Immobilien, Geräte oder Ausstattung zu refinanzieren, können
Anbauvereinigungen gemäß den geltenden zivilrechtlichen Bestimmungen im Rahmen ihrer
jeweiligen Satzung Bankkredite aufnehmen und wie jeder andere Verein Sonderumlagen für
ihre Mitglieder beschließen.
Anbauvereinigungen können die Möglichkeit prüfen, in ihrer Satzung die laufenden Beiträge
ihrer Mitglieder als Grundbeträge mit zusätzlichen Pauschalen, gestaffelt im Verhältnis zu
den an die Mitglieder weitergegebenen Mengen Cannabis und Vermehrungsmaterial,
festzulegen.
Also können dann am ende doch Verkaufspreise für das Produkt bestimmt werden oder seh ich das falsch? Damit wäre die finanzierung auf eine viel breitere Basis gestellt afaik

und
Sämtliche unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von
Cannabis verbundenen Tätigkeiten, die der Aufzucht, Ernte und Weitergabe dienen, z. B.
Wässern, Düngen, Beschneiden, Abschneiden von Blättern und Blüten, Absonderung von
Harz etc., sind daher durch Mitglieder zum Zweck des Eigenkonsums durchzuführen. Da
Mitglieder gemäß § 16 Absatz 1 KCanG volljährig sein müssen, ist eine gleichlautende
Regelung in § 17 Absatz 1 Satz 2 KCanG entbehrlich.
Sonstige entgeltlich Beschäftigte der Anbauvereinigung außer den genannten geringfügig
Beschäftigten oder Dritte, insbesondere Unternehmen oder selbständig Tätige, die nicht
gleichzeitig Mitglieder sind, können mit anderweitigen Tätigkeiten beauftragt werden, z. B.
Qualitätsberatung, Schulung von Mitgliedern zu Qualitätssicherung, Dokumentation,
Buchhaltung, Reinigung, Sicherheit, Hausmeisterei etc. Dies wird in § 17 Absatz 1 Satz 3
KCanG klarstellend aufgenommen.
Das heisst dass die Anbauvereinigungen doch Arbeitsverträge schließen können, nur eben nicht für Dienstleistungen bzgl des Anbaus und der Verarbeitung.

Das sind zwei sehr gute Änderungen wenn ihr mich fragt. Wenn das auch so gemeint ist wie ichs gelesen hab. Könnt vielleicht doch noch was werden..

Re: aktueller Stand des Verfahrens

Verfasst: Fr 2. Feb 2024, 13:26
von Roy Bean
Soooo... die Ampel hat sich jetzt schonmal prinzipiell auf den Entwurf geeinigt, das sah ja eine zeitlang nicht so aus

In der Sitzungswoche 19.-23.02. soll das dann beschlossen werden

Re: aktueller Stand des Verfahrens

Verfasst: Mi 21. Feb 2024, 14:25
von Roy Bean
Heute ist Expertenanhörung im Bundestag. Vorab haben 30 Experten gemeinsam einen Brief verfasst indem sie die Vorteile dier neuen Regelung hervorheben und die Abgeordneten bitten, sich davon nicht abbringen zu lassen.

Freitag gehts dann zur Abstimmung.

Re: aktueller Stand des Verfahrens

Verfasst: Mi 21. Feb 2024, 15:26
von Roy Bean
Anrufung des Vermittlungsausschusses wahrscheinlich

Indes: Ob die Regelungen, insbesondere zur Entkriminalisierung, am 1. April überhaupt kommen, steht mehr denn je in den Sternen. Denn wenn der Bundestag am Freitag erwartungsgemäß dem CanG zustimmt, muss sich der Bundesrat noch mit dem an sich zustimmungsfreien Vorhaben befassen. Dabei gilt die Anrufung des Vermittlungsausschusses am 22. März nach Angaben aus Koalitionskreisen inzwischen als ziemlich wahrscheinlich. Grund hierfür ist vor allem, dass in den Ländern mit einer unverhältnismäßigen Belastung der Strafjustiz gerechnet wird.

Diesen Bedenken hätte die Koalition mit einer großzügigeren Frist zum Inkrafttreten abhelfen können. Die Länder würden dem Vernehmen nach dann von einer Anrufung des Vermittlungsausschlusses absehen. Allerdings habe Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) eine verlängerte Umsetzungsfrist abgelehnt.

Hinter vorgehaltener Hand wird nun damit gerechnet, dass das Gesetz im Ergebnis nicht zum 1. April in Kraft treten wird. Es wird vielmehr mit intensiven Verhandlungen mit den Ländern bis in den Sommer hinein gerechnet.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... bundesrat/

klingt nicht so als ob am 1.4. irgendwas in rauch aufgeht..

Re: aktueller Stand des Verfahrens

Verfasst: Fr 23. Feb 2024, 05:11
von pegelkiffer
Roy Bean hat geschrieben: Mi 21. Feb 2024, 14:25 als ob am 1.4. irgendwas in rauch aufgeht..
Steht die Satzung, wat kost der Beitrag/monat?

dat wird jetzt durch geprügelt. denn wenn dat net funzt krischt der k arl vom c em die prügel, da der sonst immer noch keine pfl auf balkon abstellen darf. wenn dem karl seine auffassung bestand hat, ist wat die ländervertreter/innen in der presse absonder nur noch wie der flush vor der ernte; subtanzlos, obsoletes gesabber.

würde in der jetzigen fassung eigentlich nur das führungszeugnis gesäubert? oder bangen die länder tatsächlich eher um evtl zurück zu zahlende bußgelder/gerichtskostten/haftentschädigungen etc. bei rückwirkender amnestie?Würde bei bereits verstorbenen kriminaliesierten ein anspruch vererbt?

die vorgegebene vorübergehende mehr arbeit der justiz wird langfristig sicher geringer sein. Als deren arbeits aufwand bei bestehender kriminalisierung + dazu noch frei werdene kapazitäten bei anderen bütteltempeln/behörden.

glaubt mir junge spüler, wenn dat nix wird, habt ihr mal wieder nicht fest genug geglaubt

Re: aktueller Stand des Verfahrens

Verfasst: Fr 23. Feb 2024, 15:48
von pegelkiffer
637 stimmen 4 enthalten 226 nein


nur 407 JA

Re: aktueller Stand des Verfahrens

Verfasst: Fr 23. Feb 2024, 16:00
von Roy Bean
Ladies & Gentlemen,
ist ein großer Tag heute.

Der Drops wurde gelutscht :mrgreen:

Am 22. die Abstimmung im Bundesrat noch aber da es sich um ein nicht zustimmungspflichtiges Gesetz handelt, kann da nichts mehr schiefgehen außer der Vermittlungsausschuss wird angerufen und das ist auch noch net sicher. Dann dauerts noch etwas aber zu verhindern ist das Ding nicht mehr!

Re: aktueller Stand des Verfahrens

Verfasst: Fr 23. Feb 2024, 17:37
von blood-shot-red
Ich werd fjeden gleich mal ne Keule schwingen.

Gut dreh‘, Mädels!

Re: aktueller Stand des Verfahrens

Verfasst: Fr 23. Feb 2024, 21:23
von pegelkiffer

Re: aktueller Stand des Verfahrens

Verfasst: Sa 2. Mär 2024, 13:16
von lucky luke
:mrgreen: endlich ist sie da, die ultimative anbauanleitung. grad noch rechtzeitig....

https://web.de/magazine/ratgeber/haus-g ... t-39382484