zwei Dinge stimmen mich etwas zuversichtlich, zum einen:Es wird klargestellt, dass es sich bei den
Besitzmengen um getrocknetes Cannabis
handeln soll. Dadurch wird ermöglicht, dass eine
Cannabispflanze aus dem privaten Eigenanbau
soweit geerntet werden kann, dass mit ihrer
Ernte die zulässige Besitzmenge von 25 Gramm
getrocknetem Cannabis im öffentlichen Raum
und 50 Gramm getrocknetes Cannabis am
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
ausgeschöpft werden kann.
• Die Modifikation der Besitzregelungen wird in
den Bußgeldvorschriften bzw. dem
strafrechtlichen Grundtatbestand des KCanG
und MedCanG abgebildet. Geringfügige
vorsätzliche Überschreitungen der jeweiligen
Besitzobergrenze soll als Ordnungswidrigkeit
geahndet werden.
• Aus Verhältnismäßigkeitsgründen wird die
Maximalhöhe des oberen Bußgeldrahmens von
100.000 € auf 30.000 € herabgesetzt und die
Maximalhöhe des unteren Bußgeldrahmens von
30.000 € auf 10.000 €.
Also können dann am ende doch Verkaufspreise für das Produkt bestimmt werden oder seh ich das falsch? Damit wäre die finanzierung auf eine viel breitere Basis gestellt afaikZu § 24 KCanG:
Es wird klargestellt, dass Anbauvereinigungen zur Erfüllung ihres satzungsgemäßen
Zweckes selbst festlegen, in welcher Höhe ihre Mitglieder Beiträge zu leisten haben.
Anbauvereinigungen legen, wenn sie Vereine sind, ihre Mitgliedsbeiträge und, wenn sie
Genossenschaften sind, die laufenden Beiträge ihrer Mitglieder in ihrer Satzung fest.
Anbauvereinigungen haben grundsätzlich sämtliche Sach- und Personalkosten für ihre
Tätigkeiten anhand von erhobenen Mitgliedsbeiträgen bzw. laufenden Beiträgen zu decken.
Zusätzlich können sie andere Einnahmen generieren z. B. durch die Vermietung oder
Verpachtung von nicht für Vereinszwecke benötigten Grundstücken oder Gebäudeteilen. Um
insbesondere Investitionen in Immobilien, Geräte oder Ausstattung zu refinanzieren, können
Anbauvereinigungen gemäß den geltenden zivilrechtlichen Bestimmungen im Rahmen ihrer
jeweiligen Satzung Bankkredite aufnehmen und wie jeder andere Verein Sonderumlagen für
ihre Mitglieder beschließen.
Anbauvereinigungen können die Möglichkeit prüfen, in ihrer Satzung die laufenden Beiträge
ihrer Mitglieder als Grundbeträge mit zusätzlichen Pauschalen, gestaffelt im Verhältnis zu
den an die Mitglieder weitergegebenen Mengen Cannabis und Vermehrungsmaterial,
festzulegen.
und
Das heisst dass die Anbauvereinigungen doch Arbeitsverträge schließen können, nur eben nicht für Dienstleistungen bzgl des Anbaus und der Verarbeitung.Sämtliche unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von
Cannabis verbundenen Tätigkeiten, die der Aufzucht, Ernte und Weitergabe dienen, z. B.
Wässern, Düngen, Beschneiden, Abschneiden von Blättern und Blüten, Absonderung von
Harz etc., sind daher durch Mitglieder zum Zweck des Eigenkonsums durchzuführen. Da
Mitglieder gemäß § 16 Absatz 1 KCanG volljährig sein müssen, ist eine gleichlautende
Regelung in § 17 Absatz 1 Satz 2 KCanG entbehrlich.
Sonstige entgeltlich Beschäftigte der Anbauvereinigung außer den genannten geringfügig
Beschäftigten oder Dritte, insbesondere Unternehmen oder selbständig Tätige, die nicht
gleichzeitig Mitglieder sind, können mit anderweitigen Tätigkeiten beauftragt werden, z. B.
Qualitätsberatung, Schulung von Mitgliedern zu Qualitätssicherung, Dokumentation,
Buchhaltung, Reinigung, Sicherheit, Hausmeisterei etc. Dies wird in § 17 Absatz 1 Satz 3
KCanG klarstellend aufgenommen.
Das sind zwei sehr gute Änderungen wenn ihr mich fragt. Wenn das auch so gemeint ist wie ichs gelesen hab. Könnt vielleicht doch noch was werden..