Re: aktueller Stand des Verfahrens
Verfasst: Di 1. Aug 2023, 14:40
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mdr.de/brisant/cannabis-legalisierung hat geschrieben: Bereits vor Monaten hat Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach ein Eckpunkte-Papier präsentiert, mit dem die teilweise Legalisierung der Droge auf den Weg gebracht werden soll. Lauterbach zufolge soll das Bundeskabinett in der Woche ab 14. August darüber beraten und damit den Weg für die Cannabis-Freigabe ebnen.
§ 17
Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis
(1) In Anbauvereinigungen darf Cannabis nur von Mitgliedern gemeinschaftlich ange-
baut werden. Die Mitglieder können durch geringfügig Beschäftigte der Anbauvereinigung
im Sinne des § 8 Absatz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch beim gemeinschaftlichen Eigen-
anbau unterstützt werden. Eine Beauftragung sonstiger entgeltlich Beschäftigter der An-
bauvereinigung oder Dritter mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau ist unzulässig.
(2) Die Mitglieder der Anbauvereinigung haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau
von Cannabis aktiv mitzuwirken. Eine aktive Mitwirkung ist insbesondere gegeben, wenn
Mitglieder der Anbauvereinigung bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau
verbundenen Tätigkeiten durch persönliche aktive Tätigkeiten mitwirken.
(3) Anbauvereinigungen haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau die Grundsätze
der guten fachlichen Praxis sicherzustellen. Sie haben ausreichende Vorkehrungen zu tref-
fen, damit Gefahren für die menschliche Gesundheit, die durch den Einsatz der in Absatz
4 genannten Stoffe entstehen können, vermieden werden.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist,
festzulegen:
1. Höchstmengen hinsichtlich der folgenden Stoffe oder deren Abbau-, Umwandlungs-
oder Reaktionsprodukte in oder auf Cannabis:
a) Pflanzenschutzmittelwirkstoffe im Sinne des Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr.
1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der
Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009)
in der jeweils geltenden Fassung
b) Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes,
c) andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel,
d) Biozid-Produkte im Sinne des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorratsschutz
oder der Schädlingsbekämpfung dienen,
e) Mykotoxine, Schwermetalle oder sonstige vergleichbare gesundheitlich nicht er-
wünschte Stoffe und
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f) Mikroorganismen,
2. das Verfahren zur Festsetzung von Höchstmengen sowie Vorgaben für die Datenan-
forderungen zur Festsetzung von Höchstmengen und
3. landwirtschaftliche oder gartenbauliche Anforderungen an den gemeinschaftlichen Ei-
genanbau in Anbauvereinigungen, insbesondere in Bezug auf Hygiene sowie auf die
Trocknung und Lagerung von in Anbauvereinigungen gemeinschaftlich angebautem
Cannabis.