aktueller Stand des Verfahrens

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lucky luke
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Re: aktueller Stand des Verfahrens

Beitrag von lucky luke »

Roy Bean hat geschrieben: Di 1. Aug 2023, 14:32...
Ich versuchs Leben positiv zu sehen. Ich hab morgen ne Wurzelbehandlung beim Zahnarzt. yey...
:lol: und den zahn mit dem club zieht dir der lauterbach auch noch! yey...
bistje
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Re: aktueller Stand des Verfahrens

Beitrag von bistje »

mdr.de/brisant/cannabis-legalisierung hat geschrieben: Bereits vor Monaten hat Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach ein Eckpunkte-Papier präsentiert, mit dem die teilweise Legalisierung der Droge auf den Weg gebracht werden soll. Lauterbach zufolge soll das Bundeskabinett in der Woche ab 14. August darüber beraten und damit den Weg für die Cannabis-Freigabe ebnen.

Heiße Phase oder heiße Luft :?:
Roy Bean
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Re: aktueller Stand des Verfahrens

Beitrag von Roy Bean »

ja ich hab auch gelesen dass die Sache nächste Woche im Parlament besprochen werden soll. Allerdings hab ich versucht da einen Tagessitzungsplan zu finden und laut der Suchmaschine ist nächste Woche eigentlich noch Sommerpause, es gibt also da keine Agenda.. bin aber sicher, dass drüber berichtet wird.

Ich bin echt mal gespannt was vom Entwurf übrig bleibt...
I am the law west of the Pecos
lucky luke
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Re: aktueller Stand des Verfahrens

Beitrag von lucky luke »

Roy Bean hat geschrieben: Fr 11. Aug 2023, 12:15...
Ich bin echt mal gespannt was vom Entwurf übrig bleibt...
:lol: mit absoluter mehrheit abgelehnt von den beiden anwesenden cdu abgeordneten....
Roy Bean
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Re: aktueller Stand des Verfahrens

Beitrag von Roy Bean »

Das interessiert in diesem Fall nicht, mit der Mehrheit der Ampel geht das auch so. Aber ich glaub die reden erstmal nur drüber
I am the law west of the Pecos
Roy Bean
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Re: aktueller Stand des Verfahrens

Beitrag von Roy Bean »

Sei nicht immer so negativ Alter :mrgreen:
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Roy Bean
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Re: aktueller Stand des Verfahrens

Beitrag von Roy Bean »

I am the law west of the Pecos
Roy Bean
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Re: aktueller Stand des Verfahrens

Beitrag von Roy Bean »

Auszug aus dem Gesetz:
§ 17
Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis
(1) In Anbauvereinigungen darf Cannabis nur von Mitgliedern gemeinschaftlich ange-
baut werden. Die Mitglieder können durch geringfügig Beschäftigte der Anbauvereinigung
im Sinne des § 8 Absatz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch beim gemeinschaftlichen Eigen-
anbau unterstützt werden. Eine Beauftragung sonstiger entgeltlich Beschäftigter der An-
bauvereinigung oder Dritter mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau ist unzulässig.

(2) Die Mitglieder der Anbauvereinigung haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau
von Cannabis aktiv mitzuwirken. Eine aktive Mitwirkung ist insbesondere gegeben, wenn
Mitglieder der Anbauvereinigung bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau
verbundenen Tätigkeiten durch persönliche aktive Tätigkeiten mitwirken.
(3) Anbauvereinigungen haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau die Grundsätze
der guten fachlichen Praxis sicherzustellen. Sie haben ausreichende Vorkehrungen zu tref-
fen, damit Gefahren für die menschliche Gesundheit, die durch den Einsatz der in Absatz
4 genannten Stoffe entstehen können, vermieden werden.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist,
festzulegen:
1. Höchstmengen hinsichtlich der folgenden Stoffe oder deren Abbau-, Umwandlungs-
oder Reaktionsprodukte in oder auf Cannabis:
a) Pflanzenschutzmittelwirkstoffe im Sinne des Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr.
1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der
Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009)
in der jeweils geltenden Fassung
b) Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes,
c) andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel,
d) Biozid-Produkte im Sinne des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorratsschutz
oder der Schädlingsbekämpfung dienen,
e) Mykotoxine, Schwermetalle oder sonstige vergleichbare gesundheitlich nicht er-
wünschte Stoffe und
- 18 -
f) Mikroorganismen,
2. das Verfahren zur Festsetzung von Höchstmengen sowie Vorgaben für die Datenan-
forderungen zur Festsetzung von Höchstmengen und
3. landwirtschaftliche oder gartenbauliche Anforderungen an den gemeinschaftlichen Ei-
genanbau in Anbauvereinigungen, insbesondere in Bezug auf Hygiene sowie auf die
Trocknung und Lagerung von in Anbauvereinigungen gemeinschaftlich angebautem
Cannabis.
I am the law west of the Pecos
Roy Bean
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Re: aktueller Stand des Verfahrens

Beitrag von Roy Bean »

Ich hoff echt die denken da noch mal drüber nach..
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bistje
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Re: aktueller Stand des Verfahrens

Beitrag von bistje »

Imho darfste nicht mehr öffentlich über Cannabis reden, wenn das so beschlossen wird.
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