aktueller Stand des Verfahrens

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Roy Bean
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Re: aktueller Stand des Verfahrens

Beitrag von Roy Bean »

Gesetz zur kontrollierten Abgabe von Cannabis
(Cannabisabgabegesetz – CannabG)


(...)

§ 3
Kontrollierte und begrenzte Abgabe von Cannabis
(3.1) Cannabis darf ausschließlich von Anbauvereinigungen an ihre Mitglieder
zum nicht-medizinischen Eigenkonsum abgegeben werden. Mitglieder können Personen
ab 18 Jahren mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sein. Eine
Abgabe erfolgt zu Selbstkosten der jeweiligen Anbauvereinigung; eine unentgeltliche
Abgabe ist unzulässig. [Für die Abgabe von Vermehrungsmaterial ist eine
Vereinsmitgliedschaft nicht erforderlich.]
(3.2) Die Abgabe von Cannabis nach Absatz 1 Satz 1 ist nur bei persönlicher
Anwesenheit der abgebenden Person und des erwerbenden Mitglieds zulässig. Der
Erwerb von Cannabis für Dritte ist verboten. Der Versand und der Fernabsatz von sowie
der Internethandel mit Cannabis sind verboten.
(3.3) Eine Anbauvereinigung darf an Mitglieder bis zu 25 Gramm Cannabis pro
Tag und bis zu 50 Gramm Cannabis pro Monat zum Eigenkonsum abgeben. An
Heranwachsende dürfen maximal 30 Gramm Cannabis pro Monat mit einem THC-Gehalt
von höchstens zehn Prozent abgegeben werden.

§ 4
Kontrollierte Qualität
(4.1) Die Herstellung und das Inverkehrbringen von ganz oder teilweise
synthetisch hergestellten Cannabinoiden, die nicht von § 2 Nummer 2 erfasst sind, sind
verboten.
(4.2) Es ist verboten, Cannabis vermischt, vermengt oder verbunden mit
4.2.1. Alkohol,
4.2.2. Tabak, Nikotin,
4.2.3. Lebensmitteln,
4.2.4. Aromen oder sonstigen Zusätzen
abzugeben.
(4.3) Das Nähere zur Sicherung der Qualität bei gemeinschaftlicher Erzeugung
und Abgabe in Anbauvereinigungen regelt § 15.
§ 5
Weitere Maßnahmen des Gesundheitsschutzes
(5.1) In Anbauvereinigungen dürfen keine Tabakerzeugnisse, Alkohol, andere
berauschende Mittel oder Genussmittel abgegeben werden.
(5.2) Werbung für Cannabis ist verboten. Die Vorschriften der §§ 19 bis 21
Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes finden auf Cannabis entsprechend Anwendung.
(5.3) Das Bundesnichtraucherschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung
finden auf das Rauchen und Verdampfen von Cannabis Anwendung.

(...)

1.3 Nichtkommerzielle Erzeugung von Cannabis zu nicht-medizinischen
Zwecken
Abschnitt 1.3.1
1.3.1 Kontrollierte private Erzeugung


§ 8

Anforderungen an den privaten Eigenanbau
(8.1) Personen ab 18 Jahren ist in ihrer Wohnung oder im Bereich ihres
befriedeten Besitztums die nicht-gewerbliche Erzeugung von insgesamt bis zu drei
weiblichen blühenden Pflanzen pro Kalenderjahr zum Zwecke des Eigenkonsums von
Cannabis (privater Eigenanbau) erlaubt.
(8.2) Personen ab 18 Jahren mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in
Deutschland dürfen für den privaten Eigenanbau
8.2.1. nach § 14 zugelassenes Vermehrungsmaterial oder
8.2.2. bei persönlicher Anwesenheit der abgebenden und annehmenden Person gegen
Erstattung der entstandenen Selbstkosten der abgebenden Anbauvereinigung
maximal sieben Samen oder fünf Stecklinge pro Monat von Anbauvereinigungen
beziehen.
(8.3) Heranwachsende dürfen nur Vermehrungsmaterial erwerben oder
beziehen, die nach ihren biologischen Eigenschaften in weiteren Entwicklungsstadien
einen THC-Gehalt von höchstens zehn Prozent aufweisen können.
(8.4) Wer privaten Eigenanbau betreibt, hat erzeugtes Cannabis und
Vermehrungsmaterial durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor
dem Zugriff durch unbefugte Dritte sowie durch Kinder und Jugendliche zu schützen.
(8.5) Cannabis und Vermehrungsmaterial aus dem privaten Eigenanbau dürfen
vorbehaltlich der Regelung in Satz 2 nicht an Dritte abgegeben werden. Die
unentgeltliche, nicht-gewerbliche Abgabe von Cannabis aus dem privaten Eigenanbau an
Personen ab 18 Jahren im Bereich der Wohnung oder des befriedeten Besitztums zum
unmittelbar auf die Abgabe folgenden gemeinschaftlichen Eigenkonsum ist zulässig.
(8.6) Privater Eigenanbau darf keine unzumutbaren Belästigungen und
Störungen für die unmittelbare Nachbarschaft verursachen.
(8.7) Die Ausfuhr von Cannabis und Vermehrungsmaterial aus dem privaten
Eigenanbau ist verboten.
Abschnitt 1.3.2
1.3.2 Kontrollierte gemeinschaftliche Erzeugung und Abgabe in
Anbauvereinigungen

§ 9
Erlaubnis für die gemeinschaftliche Erzeugung und Abgabe in Anbauvereinigungen
(9.1) Wer gemeinschaftlich Cannabis erzeugen und zum Zwecke des
Eigenkonsums abgeben oder Vermehrungsmaterial zum privaten Eigenanbau abgeben
will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
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(9.2) Erlaubnisinhaber können ausschließlich Anbauvereinigungen sein.
(9.3) Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn
9.3.1. die vertretungsbefugten Personen der Anbauvereinigung unbeschränkt
geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial
erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
9.3.2. das von der Anbauvereinigung erzeugte Cannabis und Vermehrungsmaterial
sowie das von der Anbauvereinigung bezogene Vermehrungsmaterial ausreichend
gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte sowie Kinder und Jugendliche geschützt ist
und
9.3.3. die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für den Gesundheits-, Kinder- und
Jugendschutz sowie die Bekämpfung des illegalen Marktes gewährleistet ist.
(9.4) Der Antrag auf Erlaubnis bedarf der Schriftform und muss alle Angaben
und Nachweise in deutscher Sprache enthalten, welche für die Prüfung der
Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlich sind. Dazu gehören
insbesondere:
9.4.1. Datum und Vereinsregister der Eintragung der Anbauvereinigung,
9.4.2. Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der im
Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragenen Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands der Anbauvereinigung,
9.4.3. Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten aller
Personen, die von der Anbauvereinigung sozialversicherungspflichtig beschäftigt
werden und dabei Zugang zu Cannabis oder Vermehrungsmaterial haben,
9.4.4. Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung
für jedes im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragene Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands sowie für jede sonstige vertretungsbefugte Person der
Anbauvereinigung,
9.4.5. Lage der Räumlichkeiten und Grundstücke der Anbauvereinigung nach Ort,
Straße und Hausnummer sowie Lage und Größe der Anbauflächen und
Gewächshäuser,
9.4.6. voraussichtliche Mengen Cannabis in Gramm, differenziert nach
Darreichungsformen pro Jahr,
9.4.7. Darlegung der Sicherungs- und Schutzmaßnahmen gemäß § 17,
9.4.8. für den Jugendschutz sowie Sucht- und Präventionsfragen beauftragte Personen
mit spezifischen Beratungs- und Präventionskenntnissen nach § 20 Absatz 1,
9.4.9. Gesundheits- und Jugendschutzkonzept nach § 20 Absatz 3,
9.4.10. Satzung der Anbauvereinigung.
(9.5) Die Nachweise nach Absatz 4 sind elektronisch an die zuständige Behörde
zu übermitteln. Die zuständige Behörde soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang der
vollständigen Antragsunterlagen über den Antrag entscheiden.
(9.6) Nach Erlaubniserteilung eingetretene Änderungen nach Absatz 4 sind
unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

§ 10
Versagung der Erlaubnis
(10.1) Die Erlaubnis nach § 9 Absatz 1 ist zu versagen, wenn
- 10 - Bearbeitungsstand: 28.04.2023 14:26
10.1.1. ein im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragenes Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands oder eine sonstige vertretungsbefugte Person der
Anbauvereinigung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen
10.1.1.a) eines Verbrechens,
10.1.1.b) Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung
unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges oder Untreue,
10.1.1.c) einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz,
10.1.1.d) einer Straftat nach diesem Gesetz oder
10.1.1.e) einer cannabisbezogenen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, die
auch nach diesem Gesetz strafbar wäre,
10.1.1.f) einer sonstigen Straftat, die nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar ist,
rechtskräftig verurteilt worden ist.
10.1.2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein im Vereinsregister des
zuständigen Amtsgerichts eingetragenes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands
oder eine sonstige vertretungsbefugte Person der Anbauvereinigung nicht die für
seine oder ihre Tätigkeit in der Anbauvereinigung erforderliche Zuverlässigkeit
besitzt, insbesondere zu einem missbräuchlichen Konsum von berauschenden
Mitteln neigt oder von ihnen abhängig ist, psychisch krank oder in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder befürchten lässt, dass es oder sie dem
missbräuchlichen Konsum von Cannabis Vorschub leisten oder mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit die Vorgaben dieses Gesetzes für den Gesundheits-,
Kinder- oder Jugendschutz nicht einhalten wird,
10.1.3. das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung nicht geeignet ist, insbesondere
den notwendigen Anforderungen des Gesundheits-, Kinder- oder Jugendschutzes
nach diesem Gesetz oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügt,
10.1.4. Anbau und Abgabe von Cannabis durch die Anbauvereinigung im Hinblick auf die
örtliche Lage oder Nutzung der Räumlichkeiten, Gewächshäuser, Grundstücke,
Anbauflächen, Ausstattung oder sonstigen Gegebenheiten dem öffentlichen Interesse
widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes, des Boden- oder Wasserschutzrechtes oder sonst
erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die
unmittelbare Nachbarschaft befürchten lässt,
10.1.5. die Anbauvereinigung keine für Jugendschutz sowie Sucht- und Präventionsfragen
beauftragte Person mit spezifischen Beratungs- und Präventionskenntnissen benannt
hat.
(10.2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn nach Anhörung der betreffenden
Person Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein im Vereinsregister des
zuständigen Amtsgerichts eingetragenes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands oder
eine sonstige vertretungsbefugte Person der Anbauvereinigung mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit die Vorgaben dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften für den Gesundheits-, Kinder- oder Jugendschutz nicht einhalten
wird.
(10.3) Die zuständige Behörde kann von der Anbauvereinigung Auskünfte, die
Vorlage von Unterlagen und den Zutritt zum befriedeten Besitztum der Anbauvereinigung
verlangen, um mögliche Versagungsgründe nach den Absätzen 1 oder 2 zu prüfen. Sie
kann Auskünfte anderer Behörden einschließlich personenbezogener Daten zur
Zuverlässigkeit der im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragenen
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und sonstiger vertretungsbefugter Personen
der Anbauvereinigung, einholen, wenn dies erforderlich ist, um mögliche
Versagungsgründe nach den Absätzen 1 oder 2 zu prüfen.
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§ 11
Inhalt der Erlaubnis
(11.1) Die Erlaubnis umfasst die Erzeugung, Lagerung und Abgabe von Cannabis
an Mitglieder, die Abgabe von Vermehrungsmaterial gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer
2 [sowie den unentgeltlichen Tausch von Vermehrungsmaterial gemäß § 14].
(11.2) Die Erlaubnis ist auf die für die Deckung des Eigenkonsums der Mitglieder
der Anbauvereinigung erforderlichen jährlichen Erzeugungs- und Abgabemengen zu
begrenzen.
(11.3) Die Erlaubnis kann von der zuständigen Behörde bei oder nach Erteilung
mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, um die Einhaltung der Vorschriften
dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften oder anderer
gesetzlicher Vorschriften zu gewährleisten.
(11.4) Die Erlaubnis kann nicht an Dritte übertragen werden.
(11.5) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann auf Antrag
verlängert werden.

§ 12
Widerruf und Rücknahme, Erlöschen der Erlaubnis
(12.1) Die Erlaubnis nach § 9 Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird,
dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 10 Absatz 1 vorlagen. Sie kann
zurückgenommen werden, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe
nach § 10 Absatz 2 vorlagen.
(12.2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die
eine Versagung der Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 oder 2 rechtfertigen würden.
(12.3) Die Erlaubnis kann vollständig oder teilweise widerrufen werden, wenn die
Anbauvereinigung
12.3.1. andere als die zugelassenen Räumlichkeiten, Gewächshäuser, Grundstücke oder
Anbauflächen nutzt oder sonstige Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
12.3.2. die erlaubten jährlichen Erzeugungs- oder Abgabemengen nach § 11 Absatz 2
wiederholt überschreitet,
12.3.3. Auflagen nach § 11 Absatz 3 nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt,
12.3.4. Änderungen nach § 9 Absatz 6 nicht unverzüglich mitteilt,
12.3.5. ihren Duldungs- oder Mitwirkungspflichten nach § 25 nicht nachkommt,
12.3.6. ihren sonstigen Pflichten nach diesem Abschnitt wiederholt nicht nachkommt oder
12.3.7. den sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen für den Gesundheits-, Kinder- oder Jugendschutz
oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
notwendigen Anforderungen wiederholt nicht genügt.

§ 13
Anforderungen an die gemeinschaftliche Erzeugung in Anbauvereinigungen
(13.1) Cannabis darf nur von Mitgliedern oder sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten der Anbauvereinigungen erzeugt werden; eine Beauftragung Dritter ist
verboten.
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(13.2) Für die Erzeugung von Cannabis darf nur gemäß § 14 zugelassenes
Vermehrungsmaterial verwendet werden. Der Anbau von gentechnisch verändertem
Cannabis ist verboten.
(13.3) Wer Cannabis in Anbauvereinigungen erzeugt hat sicherzustellen, dass die
folgenden Stoffe oder deren Abbau- oder Reaktionsprodukte nur bis zu den folgenden
Höchstmengen enthalten sind:
13.3.1. Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes: (…)
13.3.2. Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes: (…)
13.3.3. andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel: (…)
13.3.4. andere Vorratsschutzmittel oder Schädlingsbekämpfungsmittel: (…)
13.3.5. Desinfektionsmittel: (…)
13.3.6. Mykotoxine: (…)
13.3.7. Mikroorganismen: (…)
(13.4) Wer Cannabis in Anbauvereinigungen erzeugt, hat sicherzustellen, dass
die jeweils geltenden Vorschriften für den Anbau von Kulturpflanzen, für den Boden-,
Wasser-, Umwelt- und Klimaschutz sowie die geltenden Grundsätze der nachhaltigen
Landwirtschaft eingehalten werden.

§ 14
Vermehrungsmaterial
(14.1) Das Bundessortenamt lässt Vermehrungsmaterial zu, welches für die
Erzeugung von Cannabis gemäß § 8 und § 13 verwendet werden darf.
(14.2) Die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck der Erzeugung gemäß § 8
und § 13 ist erlaubt.
(14.3) [Der unentgeltliche Tausch von Vermehrungsmaterial zwischen
Anbauvereinigungen ist erlaubt gemäß den Vorgaben des § 21 Absatz 5.]
(14.4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft legt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu Inhalt und Verfahren
der Zulassung nach Absatz 1 fest.

§ 15
Qualitätssicherung
(15.1) Anbauvereinigungen haben sicherzustellen, dass bei ihrer Tätigkeit
jederzeit die Vorgaben dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen eingehalten werden. Zur Überprüfung der Qualität sind bei
erzeugtem Cannabis und Vermehrungsmaterial regelmäßig Stichproben durchzuführen.
(15.2) Anbauvereinigungen haben nicht verkehrsfähiges Cannabis oder
Vermehrungsmaterial unverzüglich zu vernichten. Cannabis oder Vermehrungsmaterial ist
nicht verkehrsfähig, wenn
15.2.1. die erzeugende oder abgebende Anbauvereinigung in Bezug auf das abgegebene
Cannabis oder Vermehrungsmaterial über keine wirksame Erlaubnis nach § 9 Absatz
1 verfügt,
15.2.2. es nicht den Anforderungen der § 4 Absätze 1 und 2 sowie § 13 Absätze 2 und 3
entspricht,
15.2.3. es eine nach § 5 Absatz 1 unzulässige Darreichungsform besitzt oder
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15.2.4. es unter Nutzung gentechnischer Arbeiten im Sinne von § 3 Nummer 2 des
Gentechnikgesetzes oder gentechnisch veränderten Organismen im Sinne von § 3
Nummer 3 des Gentechnikgesetzes erzeugt wurde.
(15.3) Anbauvereinigungen haben unverzüglich die jeweils zuständige Behörde
zu unterrichten und die erforderlichen Informationen zu übermitteln, wenn sie wissen oder
aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass
der Konsum des von ihnen erzeugten oder abgegebenen Cannabis oder
Vermehrungsmaterials ein über die typischen Gefahren des Konsums hinausgehendes
erhöhtes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Sie haben unverzüglich die
erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung des Risikos zu treffen. Ein
über die typischen Gefahren des Konsums hinausgehendes Risiko für die menschliche
Gesundheit ist zu vermuten, wenn das erzeugte oder abgegebene Cannabis oder
Vermehrungsmaterial nicht verkehrsfähig ist im Sinne von Absatz 2 Satz 2.

§ 16
Dokumentations- und Meldepflichten
(16.1) Anbauvereinigungen müssen jederzeit in der Lage sein festzustellen,
16.1.1. von wem sie Vermehrungsmaterial erhalten haben,
16.1.2. welche Mengen und Stückzahlen an Cannabis und Vermehrungsmaterial sich in
ihren Räumlichkeiten und Gewächshäusern sowie auf ihren Grundstücken und
Anbauflächen befinden und
16.1.3. an welche Mitglieder sie welche Mengen Cannabis abgegeben haben.
Sie haben hierzu und zum Nachweis einer ausreichenden Qualität fortlaufend die
erforderlichen Dokumentationen vorzunehmen. Die Aufzeichnungen der Angaben sind
fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen elektronisch zu
übermitteln.
(16.2) Anbauvereinigungen haben der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31.
Januar des Jahres elektronisch zu übermitteln, welche Mengen Cannabis und
Vermehrungsmaterial im vorangegangenen Kalenderjahr von ihnen
16.2.1. erzeugt wurden,
16.2.2. abgegeben wurden,
16.2.3. vernichtet wurden,
16.2.4. im Falle von Vermehrungsmaterial erworben und unentgeltlich mit anderen
Anbauvereinigungen getauscht wurden und
16.2.5. am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres in ihrem Bestand vorhanden
waren.
Zusätzlich sind die jeweilige Sorte sowie der jeweilige Gehalt an THC und CBD
anzugeben.
(16.3) Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 dürfen ausschließlich zur Erfüllung
der in Absatz 1 genannten Zwecke sowie für Zwecke einer Evaluation nach § 53
verwendet werden und sind spätestens fünf Jahre nach Übermittlung zu löschen.
Personenbezogene Daten zur Abgabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial dürfen
ausschließlich zu Zwecken der Rückverfolgung von nicht verkehrsfähigem Cannabis und
Vermehrungsmaterial sowie zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der
Abgabevorgaben dieses Gesetzes verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden.

§ 17
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
(17.1) Anbauvereinigungen haben Cannabis und Vermehrungsmaterial gegen
den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, zu
schützen. Räumlichkeiten, Anbauflächen und Grundstücke, in oder auf denen Cannabis
und Vermehrungsmaterial erzeugt oder aufbewahrt wird, sind durch Umzäunung,
einbruchsichere Türen und Fenster oder entsprechende Schutzmaßnahmen gegen
Wegnahme und unbefugtes Betreten zu sichern.
(17.2) Anbauvereinigungen dürfen Cannabis und Vermehrungsmaterial
vorbehaltlich von § 14 Absatz 3 nicht außerhalb der in ihrer Erlaubnis nach § 9 Absatz 1
genannten Räumlichkeiten, Grundstücke und Anbauflächen lagern oder verbringen.
(17.3) Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser
sind durch Umzäunung oder andere geeignete Maßnahmen gegen eine visuelle Einsicht
von außen zu schützen.
(17.4) Besteht der Verdacht eines Diebstahls oder einer unerlaubten Abgabe von
Cannabis oder Vermehrungsmaterials, so hat die Anbauvereinigung unverzüglich die
zuständige Behörde zu informieren.

§ 18
Verbot der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Cannabis zu nicht-medizinischen
Zwecken
(18.1) Die Erlaubnis nach § 9 Absatz 1 darf nur Tätigkeiten umfassen, die in und
von Anbauvereinigungen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes erbracht werden.
Cannabis darf ausschließlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzeugt werden.
Cannabis, welches außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erzeugt wurde, darf
weder in den noch durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.
(18.2) Die Ausfuhr von Cannabis und Vermehrungsmaterial ist verboten.
(18.3) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von
Cannabis zu medizinischen Zwecken nach Maßgabe der §§ 29 und 30 zulässig.

§ 19
Anforderungen an die Abgabe
(19.1) Anbauvereinigungen haben sicherzustellen, dass bei Abgabe eine
Alterskontrolle durch Vorlage des Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen
Lichtbildausweis erfolgt. Bei der Abgabe von Vermehrungsmaterial an Personen, die nicht
Mitglied der Anbauvereinigung sind, ist neben einem Nachweis über die Volljährigkeit
zusätzlich ein Nachweis über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland zu erbringen.
(19.2) Cannabis darf nur mit einer neutralen Verpackung oder unverpackt
abgegeben werden. Bei Abgabe ist ein Beipackzettel auszuhändigen. Auf dem
Beipackzettel sind mindestens folgende Hinweise zu deklarieren:
19.2.1. Gewicht in Gramm,
19.2.2. Erntedatum,
19.2.3. Mindesthaltbarkeitsdatum,
19.2.4. Sorte,
19.2.5. THC-Gehalt in Prozent,
19.2.6. CBD-Gehalt in Prozent.
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(19.3) Die Anbauvereinigung stellt bei Abgabe aufklärende evidenzbasierte
Informationen über Cannabis, einen risikoreduzierten Konsum und Hinweise auf
Beratungs- und Behandlungsstellen zur Verfügung. Auf mögliche neurologische und
gesundheitliche Schäden bei einem Konsum im Alter von unter 25 Jahren, notwendige
Vorkehrungen zum Kinder- und Jugendschutz, inklusive Nichtkonsum in Schwangerschaft
und Stillzeit, Wechselwirkungen mit Arzneimitteln und bei Mischkonsum mit anderen
psychoaktiv wirksamen Substanzen sowie zur Straßenverkehrstauglichkeit und zum
Bedienen von Maschinen ist hinzuweisen. Auf weitergehende Informationen auf der
Plattform des Bundes gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 ist zu verweisen. Die
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt digital die erforderlichen
Informationen in leicht verständlicher Sprache zum Herunterladen für die
Anbauvereinigungen bereit.

§ 20
Anforderungen an den Jugendschutz, Beratung und Aufklärung
(20.1) Die Anbauvereinigung ist verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und
Gesundheitsschutz beizutragen und die Mitglieder zu einem verantwortungsvollen
Umgang mit Cannabis anzuhalten. Zu diesem Zweck wird in jeder Anbauvereinigung eine
für den Jugendschutz sowie für Sucht- und Präventionsfragen beauftragte Person
(beauftragte Person) benannt. Die beauftragte Person steht Mitgliedern als
Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung und stellt sicher, dass
geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und
Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden. Die beauftragte
Person hat spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse nachzuweisen.
(20.2) Die Anbauvereinigung soll mit Suchtberatungsstellen vor Ort kooperieren.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass Mitglieder der Anbauvereinigung bei Bedarf
einen direkten Zugang zum Suchthilfesystem haben.
(20.3) Die Anbauvereinigung legt der zuständigen Behörde ein Gesundheits- und
Jugendschutzkonzept vor, in welchem die in Absatz 1 Satz 3 genannten Maßnahmen
sowie die Ausgestaltung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Kooperation dargelegt werden.

§ 21
Mitgliedschaft in Anbauvereinigungen, Finanzierung
(21.1) Die Anzahl der Mitglieder in einer Anbauvereinigung ist auf maximal 500
begrenzt. Eine Mitgliedschaft in mehr als einer Anbauvereinigung ist untersagt.
Anbauvereinigungen haben in ihrer Satzung die Möglichkeit einer Kündigung der
Mitgliedschaft mit einer Frist von höchstens einem Monat nach einer Mindestlaufzeit von
zwei Monaten vorzusehen.
(21.2) Eine Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung kann nur abgeschlossen
werden, wenn durch Vorlage geeigneter Dokumente ein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes nachgewiesen wird. Sollte sich der
Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt ändern, ist dies der Anbauvereinigung
unverzüglich unter Angabe des neuen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes
mitzuteilen.
(21.3) Anbauvereinigungen haben ihre Kosten durch Mitgliedsbeiträge zu decken.
Mitgliedsbeiträge können als Grundbeträge mit einem zusätzlichen Abgabepreis in Bezug
auf die an das jeweilige Mitglied abgegebenen Mengen Cannabis und
Vermehrungsmaterial ausgestaltet werden.
(21.4) Anbauvereinigungen dürfen für die Abgabe von Cannabis und
Vermehrungsmaterial an ihre Mitglieder neben den in Absatz 3 genannten Beiträgen und
dem zusätzlichen Abgabepreis keine weiteren Kosten erheben. Für die Abgabe von
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Vermehrungsmaterial nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 an Personen, die keine
Mitglieder der abgebenden Anbauvereinigung sind, können abgebende
Anbauvereinigungen die Erstattung der für die Erzeugung oder den Erwerb des
abgegebenen Vermehrungsmaterials entstandenen Selbstkosten verlangen.
(21.5) [Der Tausch von Vermehrungsmaterial zwischen Anbauvereinigungen
nach § 14 Absatz 3 darf ausschließlich unentgeltlich erfolgen. Eine Erstattung oder
Anrechnung von Selbstkosten ist nicht zulässig.]
Abschnitt 1.3.3
1.3.3 Behördliche Überwachung der Anbauvereinigungen

§ 22
Ziele der behördlichen Überwachung
(22.1) Die behördliche Überwachung der Tätigkeit von Anbauvereinigungen dient
dazu,
22.1.1. über die Risiken des Konsums hinausgehende erhöhte Risiken für die
menschliche Gesundheit auszuschließen,
22.1.2. die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen für den sonstigen Gesundheitsschutz sowie für den
Kinder- und Jugendschutz sicherzustellen und
22.1.3. den illegalen Markt für Cannabis und Vermehrungsmaterial einzudämmen.
(22.2) Die behördliche Überwachung nach diesem Abschnitt umfasst nicht den
privaten Eigenanbau nach § 8.

§ 23

Maßnahmen der behördlichen Überwachung
(23.1) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den
begründeten Verdacht hat, dass Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht die
Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen erfüllt oder die Vorgaben dieses Gesetzes für den Gesundheits-,
Kinder- und Jugendschutz oder Auflagen nach § 11 Absatz 3 nicht eingehalten werden.
Sie ist insbesondere befugt,
23.1.1. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass Cannabis oder
Vermehrungsmaterial erst dann abgegeben wird, wenn es den Anforderungen dieses
Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
entspricht,
23.1.2. anzuordnen, dass eine Anbauvereinigung mit einer Erlaubnis nach § 9 Absatz 1
das von ihr erzeugte Cannabis oder Vermehrungsmaterial oder das von ihr bezogene
Vermehrungsmaterial prüft oder prüfen lässt und das Ergebnis der Prüfung mitteilt,
23.1.3. zu verbieten, dass Cannabis oder Vermehrungsmaterial abgegeben wird,
23.1.4. die Rücknahme oder den Rückruf von abgegebenem Cannabis oder
Vermehrungsmaterial anzuordnen,
23.1.5. Cannabis oder Vermehrungsmaterial, welches ein über die typischen Gefahren
des Konsums hinausgehendes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt,
sicherzustellen, dieses Cannabis oder Vermehrungsmaterial zu vernichten oder
vernichten zu lassen,
- 17 - Bearbeitungsstand: 28.04.2023 14:26
23.1.6. die vorübergehende Schließung einer Anbauvereinigung oder Teile einer
Anbauvereinigung anzuordnen,
23.1.7. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit oder die Mitglieder vor den Risiken gewarnt
werden, die mit abgegebenem Cannabis oder Vermehrungsmaterial verbunden sind.
Die zuständige Behörde kann selbst die Öffentlichkeit oder die Mitglieder warnen,
wenn die Anbauvereinigung, die das Cannabis oder Vermehrungsmaterial
abgegeben hat oder abgeben wollte, nicht oder nicht rechtzeitig warnt oder eine
andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
23.1.8. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass das Werbeverbot nach § 5
Absatz 2 eingehalten wird.
(23.2) Die zuständige Behörde kontrolliert regelmäßig anhand von Stichproben
auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob das durch
Anbauvereinigungen erzeugte und abgegebene Cannabis und Vermehrungsmaterial die
Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen erfüllt, insbesondere ob die Vorgaben dieses Gesetzes für den
Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz sowie Auflagen nach § 11 Absatz 3 eingehalten
werden. Dazu wertet sie laufend und zeitnah nach deren Eingang Mitteilungen über ein
über die typischen Gefahren des Konsums hinausgehendes Risiko für die menschliche
Gesundheit nach § 15 Absatz 3 aus und kann die Unterlagen von Anbauvereinigungen
überprüfen und in Räumlichkeiten, Gewächshäusern, auf Grundstücken und
Anbauflächen von Anbauvereinigungen regelmäßige physische Kontrollen und
Probenahmen durchführen. Die regelmäßigen physischen Kontrollen und Probenahmen
sollen mindestens einmal jährlich bei jeder Anbauvereinigung mit einer Erlaubnis nach § 9
Absatz 1 und darüber hinaus anlassbezogen stattfinden.
(23.3) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihren Kontrollen und
Probenahmen die geltenden Grundsätze der Risikobewertung, eingegangene
Beschwerden und sonstige Informationen. Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
bis 6 setzen voraus, dass die Abgabe des jeweiligen Cannabis oder
Vermehrungsmaterials ein über die typischen Gefahren des Konsums hinausgehendes
erhöhtes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das aufgrund der
Eintrittswahrscheinlichkeit der Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere
des Schadens unter Berücksichtigung der normalen und vorhersehbaren Verwendung
des abgegebenen Cannabis oder Vermehrungsmaterials ein rasches Eingreifen der
zuständigen Behörde erfordert, auch wenn das Risiko noch keine unmittelbaren
Auswirkungen hat. Die zuständige Behörde hat ihre Entscheidung auf der Grundlage
einer angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der
Wahrscheinlichkeit des Eintritts des gefährlichen Ereignisses zu treffen. Die Möglichkeit,
einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit von anderem
Cannabis oder Vermehrungsmaterial, das ein geringeres Risiko darstellt, ist kein
ausreichender Grund, um anzunehmen, dass ein rasches Eingreifen im Sinne von Satz 2
erforderlich ist.
(23.4) Die zuständige Behörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach
Absatz 1, sobald die Anbauvereinigung, die das Cannabis oder Vermehrungsmaterial
abgegeben hat oder abgeben wollte, nachweist, dass sie wirksame Maßnahmen getroffen
hat.
(23.5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 bis 8 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 24
Befugnisse der Behörden zur Überwachung
(24.1) Die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen sind
befugt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Räumlichkeiten,
- 18 - Bearbeitungsstand: 28.04.2023 14:26
Grundstücke, Gewächshäuser und Anbauflächen sowie Fahrzeuge, Einrichtungen und
Geräte zur Beförderung, in, auf oder mit denen im Rahmen der Tätigkeit von
Anbauvereinigungen Cannabis oder Vermehrungsmaterial erzeugt, abgegeben, gelagert
oder transportiert wird, zu betreten und zu durchsuchen. Bei Gefahr im Verzug darf das
Betreten oder Durchsuchen auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten erfolgen.
(24.2) Die zuständige Behörde ist befugt, im Besitz von Anbauvereinigungen
befindliches Cannabis und Vermehrungsmaterial, für die Erzeugung genutzte
Einrichtungen, Gerätschaften und Anbauflächen sowie alle geschäftlichen Schrift- und
Datenträger von Anbauvereinigungen einzusehen, zu prüfen oder prüfen zu lassen. Sie
darf Abschriften, Kopien, Ablichtungen oder Auszüge von Unterlagen anfertigen und
digitale Daten sicherstellen.
(24.3) Die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen können die
für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern. Die
betroffene Anbauvereinigung ist über den Zweck der Entnahme zu unterrichten.
(24.4) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes oder der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist, sind die mit der
Überwachung beauftragten Personen, bei Gefahr im Verzug auch Kräfte der Ordnungsund
Polizeibehörden befugt, folgende personenbezogene Daten aufzunehmen oder
aufzuzeichnen, wenn dies zur Sicherung von Beweisen erforderlich ist:
24.4.1. Name, Vorname, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der
vertretungsbefugten und abgebenden Personen einer Anbauvereinigung,
24.4.2. Namen, Vorname, Anschrift und elektronische Kontaktdaten von Beschäftigten
einer Anbauvereinigung.

§ 25
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(25.1) Anbauvereinigungen, ihre Beschäftigten und Mitglieder haben Maßnahmen
nach § 23 und § 24 zu dulden sowie die zuständige Behörde und deren beauftragte
Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf
Verlangen Zugang zu Räumlichkeiten, Grundstücken, Gewächshäusern und
Anbauflächen zu gewähren, Behältnisse zu öffnen und die Entnahme von Proben zu
ermöglichen. Proben von Cannabis, Vermehrungsmaterial oder von bei der Erzeugung,
Abgabe oder Lagerung zum Einsatz kommenden Bedarfsgegenständen sind unentgeltlich
zur Verfügung zu stellen.
(25.2) Anbauvereinigungen, ihre Beschäftigten und Mitglieder haben der
zuständigen Behörde und deren beauftragten Personen auf Verlangen Auskünfte, die für
deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind, zu erteilen. Die Auskunftspflichtigen können die
Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in
§ 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur
Auskunftsverweigerung zu belehren.

§ 26
Ermächtigungen
(26.1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Nähere
bestimmen
26.1.1. zu den regelmäßigen physischen Kontrollen nach § 23 Absatz 2 Satz 2,
26.1.2. zum Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Cannabis,
Vermehrungsmaterial und Bedarfsgegenständen,
- 19 - Bearbeitungsstand: 28.04.2023 14:26
26.1.3. zur Voraussetzung und zum Verfahren für die Zulassung privater
Sachverständiger, die zur Untersuchung von Proben befugt sind,
26.1.4. zur Zusammenarbeit mit Polizei- und Ordnungsbehörden.
(26.2) In der Rechtsverordnung kann die Anzahl der Anbauvereinigungen mit
einer Erlaubnis nach § 9 Absatz 1 in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt auf eine je
10.000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt werden.

§ 27
Länderübergreifende behördliche Überwachung
(27.1) In länderübergreifenden Fällen unterstützt das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die zuständigen Behörden der Länder bei
der behördlichen Überwachung nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(27.2) Die zuständigen Behörden übermitteln an das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit elektronisch unverzüglich die bei ihnen
eingegangenen Mitteilungen über das Vorliegen eines die typischen Gefahren des
Konsums hinausgehenden erhöhten Risikos für die menschliche Gesundheit nach § 15
Absatz 3, soweit hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass der jeweils zu
Grunde liegende Sachverhalt eine die Grenze eines Landes überschreitende Auswirkung
auf den Gesundheitsschutz hat. Eine die Grenze eines Landes überschreitende
Auswirkung liegt insbesondere vor, wenn anzunehmen ist, dass nicht verkehrsfähiges
Cannabis oder Vermehrungsmaterial aus dem Land, in dem der maßgebliche Sachverhalt
festgestellt worden ist, in zumindest ein anderes Land verbracht worden ist.
(27.3) Die zuständigen Behörden informieren elektronisch unverzüglich das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, soweit hinreichender
Grund zu der Annahme besteht, dass Cannabis oder Vermehrungsmaterial unerlaubt von
einer Anbauvereinigung erzeugt, abgegeben, eingeführt oder ausgeführt worden ist und
ein länderübergreifender Sachverhalt nicht ausgeschlossen werden kann. Sie übermitteln
dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit alle ihnen hierzu
vorliegenden Daten.
(27.4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wertet
die Übermittlungen nach den Absätzen 2 und 3 zeitnah und fortlaufend aus, fordert sofern
nötig ergänzende Übermittlungen der zuständigen Behörden an und erstellt ein Lagebild.
Es beteiligt das Bundesinstitut für Risikobewertung bei der Auswertung der übermittelten
Daten. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit informiert
unverzüglich die zuständigen Behörden der im jeweiligen Einzelfall betroffenen Länder,
wenn es Kenntnis erlangt von einem zeitlich zusammenhängenden, gehäuften Auftreten
von nicht verkehrsfähigem oder ausgeführtem Cannabis oder Vermehrungsmaterial in
mehreren Ländern, sofern das Cannabis oder Vermehrungsmaterial möglicherweise
dieselbe Herkunft hat. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
übermittelt den zuständigen Behörden der jeweils betroffenen Länder alle ihm
vorliegenden, erforderlichen Erkenntnisse.
(27.5) Personenbezogene Daten dürfen vom Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit und vom Bundesinstitut für Risikobewertung nur zu dem
Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind. Sie dürfen höchstens für
die Dauer von fünf Jahren aufbewahrt werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind
die Daten zu löschen, sofern nicht aufgrund anderer Vorschriften die Befugnis zur
längeren Speicherung besteht.
(27.6) Die Länder können durch Landesrecht Abweichungen von den in dieser
Vorschrift getroffenen Regelungen zum Verwaltungsverfahren der zuständigen
Landesbehörden bestimmen.

--------------------------------------------

Das sind afaik erstmal die relevanten Inhalte aus den ersten Entwurf des Gesetzes bezüglich der Anbauvereine.

Also im Eigenanbau nicht mehr als drei Pflanzen pro Jahr und man darf auch nur die Jahresernte von drei Pflanzen zuhause haben... was sagt ihr dazu?
I am the law west of the Pecos
Roy Bean
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Re: aktueller Stand des Verfahrens

Beitrag von Roy Bean »

"Cannabis-Besitz uneingeschränkt straflos stellen"

Apropos "Konsum von Freizeitdrogen": Jedenfalls in seiner bisherigen Form lehnen die Strafrechtler:innen den Gesetzentwurf für ein Cannabisgesetz ab. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte diesen kürzlich in die Ressortabstimmung gegeben. LTO hat ihn veröffentlicht.

Der Entwurf enthalte so viele in sich widersprüchliche und nicht kontrollierbare Vorgaben an die Konsumierenden, so die Kritik. "Die Subtexte (…) enthalten die Etikettierung von Konsumierenden als besonders gefährliche Bürger, deren Genussgewohnheiten nur durch besonders restriktive Regelungen in Zaum gehalten werden können". Der Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum müsse ohne Einschränkung straflos gestellt werden, so die Strafrechtler: innen.
https://www.lto.de/recht/juristen/b/str ... lisierung/

BÄÄM!! (nicht dass das was ändern würde)
I am the law west of the Pecos
Roy Bean
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Re: aktueller Stand des Verfahrens

Beitrag von Roy Bean »

Wie wird die Zulassung und Überwachung von Cannabis-Clubs durch die Landesbehörden erfolgen?

Die Zulassung durch die Landesbehörden erfolgt auf einen umfangreichen Antrag, in dem diverse Angaben gemacht werden müssen – u.a. zu den verantwortlichen Personen, Räumlichkeiten, voraussichtlich zu produzierenden Menge, Sicherungs- und Schutzmaßnahmen. Die Zulassung ist zu versagen, wenn bei den verantwortlichen Personen bestimmte Straftaten im polizeilichen Führungszeugnis vermerkt sind, oder sonstige Hinweise ersichtlich sind, die darauf schließen lassen, dass die Anbauvereinigung ungeeignet im Sinne des Gesetzes ist. Die Erlaubnis kann nachträglich widerrufen werden, wenn Versagungsgründe nachträglich auftauchen oder von vornherein verdeckt wurden. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht die gesetzlichen nicht eingehalten werden. Zu den Maßnahmen zählen u.a. ein Abgabeverbot, eine Qualitätsprüfung, eine vorübergehende Schließungsanordnung oder Warnungen an die Öffentlichkeit. Außerdem soll die zuständige Behörde regelmäßig und verdachtsunabhängig das von den Anbauvereinigungen erzeugte Cannabis stichprobenartig qualitativ überprüfen.
https://www.focus.de/experts/rechtsanwa ... 63250.html
I am the law west of the Pecos
lucky luke
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Re: aktueller Stand des Verfahrens

Beitrag von lucky luke »

:oops: scheixx drauf!

lampe an, schranktür zu... und alles gut!
pegelkiffer
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Re: aktueller Stand des Verfahrens

Beitrag von pegelkiffer »

Fehlt noch, das vereinsmitglieder nur bargeldlos zahlen dürfen.

wer darf wie kontrollieren, das 3pf/p.a. im privaten eingehalten werden
Die werden das schon schaffen, da hab ich volles vertrauen zu dem vom gewählten pack, daß das wieder mal zur farce wird. das ganze in gänze ist ne totgeburt vor der empfängnis.

trotzdem wäre es schön wenn ich irrer mir irre
lucky luke hat geschrieben: Mi 7. Jun 2023, 10:29 :oops: scheixx drauf!

lampe an, schranktür zu... und alles gut!
Zu befehl Sir
bistje
Beiträge: 76
Registriert: Sa 17. Dez 2022, 23:15

Re: aktueller Stand des Verfahrens

Beitrag von bistje »

lucky luke hat geschrieben: Mi 7. Jun 2023, 10:29 :oops: scheixx drauf!

lampe an, schranktür zu... und alles gut!
Da geht noch was anderes. Wir können dann nen richtigen Verein gründen. Keinen CSC, einen Interessenverein, wie AFC und so, der dann Lobbyarbeit in unserem Sinne tut. Nix gegen den DHV, aber der tanzt auf zu vielen Hochzeiten gleichzeitig. Außerdem dürfen wir auf unseren Vereinsfesten konsumieren :twisted:
Roy Bean
Beiträge: 193
Registriert: Di 6. Dez 2022, 19:06

Re: aktueller Stand des Verfahrens

Beitrag von Roy Bean »

News from the front:

Was sind Anbauvereinigungen?
Anbauvereinigungen sind eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine, deren Zweck der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen) zum Eigenkonsum ist. Sie werden nach den Grundsätzen des Vereinsrechts geleitet. Andere Rechtsformen sind nicht zugelassen (zum Beispiel Genossenschaften, Stiftungen, Unternehmen).

Wann dürfen ABV´s Cannabis anbauen?
Anbauvereinigungen, die gemeinschaftlich Cannabis anbauen und zum Zwecke des Eigenkonsums an Mitglieder weitergeben wollen, bedürfen dazu einer behördlichen Erlaubnis. Die Gründung und Eintragung der Anbauvereinigung in das Vereinsregister ist nicht ausreichend, um Cannabis anbauen zu dürfen.

Unter welchen Voraussetzungen erhalten ABV´s eine Erlaubnis?
Anbauvereinigungen dürfen höchstens 500 Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Außerdem müssen Anbauvereinigungen eine Mindestmitgliedschaft von zwei Monaten in ihrer Satzung vorsehen und einen Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie zu Spielplätzen einhalten.

Anbauvereinigungen erhalten auf Antrag eine Erlaubnis, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, das heißt wenn

- die vertretungsberechtigen Personen der Anbauvereinigungen unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
- die Anbauvereinigung gewährleistet, dass das innerhalb ihres Besitztums befindliche Cannabis, Cannabissamen und Stecklinge ausreichend gegen den Zugriff durch Kinder, Jugendliche und unbefugte Dritte geschützt ist und
- die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften gewährleistet.

Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch und in deutscher Sprache bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen und hat die gesetzlich festgeschriebenen Angaben und Nachweise zu enthalten.

Die Erlaubnis ist wegen fehlender Zuverlässigkeit eines Vorstandsmitglieds der Anbauvereinigung insbesondere zu versagen, wenn die betreffende Person einschlägig vorbestraft ist oder die Vorgaben des Cannabisgesetzes für den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz nicht einhält oder voraussichtlich nicht einhalten wird. Zu den einschlägigen Vorstrafen gehören Drogendelikte mit Ausnahme cannabisbezogener Straftaten für Handlungen, die nach dem Cannabisgesetz nicht mehr strafbar sind, sowie andere Delikte, die üblicherweise der organisierten Kriminalität zuzuordnen sind.

Welche Unterlagen brauche ich?
Der Antrag der Anbauvereinigung auf Erteilung der Erlaubnis hat folgende Angaben und Nachweise in deutscher Sprache zu enthalten:

- Name, Telefonnummer und elektronische Kontaktdaten sowie Anschrift des Sitzes der Anbauvereinigung,
zuständiges Registergerichts und Vereinsregisternummer der Anbauvereinigung,
- Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der im Vereinsregister eingetragenen Vorstandsmitglieder und der sonstigen vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung,
- Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten aller entgeltlich Beschäftigter der Anbauvereinigung, die Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial erhalten,
ein höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteiltes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteilte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung für jedes im Vereinsregister eingetragene Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung,
- Anzahl der Mitglieder der Anbauvereinigung,
- Lage oder voraussichtliche Lage des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung nach Ort, Straße und Hausnummer, gegebenenfalls Flurbezeichnung, Gebäude und Gebäudeteil,
- Größe oder voraussichtliche Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser der Anbauvereinigung in Hektar oder Quadratmeter,
- voraussichtlich angebaute und weitergegebene Mengen Cannabis in Gramm pro Jahr, getrennt nach Marihuana und Haschisch,
- Darlegung der Sicherungs- und Schutzmaßnahmen,
- Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten des Präventionsbeauftragten sowie - Nachweis seiner Beratungs- und Präventionskenntnisse und
ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.

Gilt die Erlaubnis unbefristet?
Die Erlaubnis für Anbauvereinigung ist auf einen Zeitraum von sieben Jahren zu befristen. Sie kann nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf Antrag verlängert werden.

Darf ich meine ABV in einer Wohnung unterbringen?
Nein. Das befriedete Besitztum (das heißt Grundstück, Anbaufläche, Gewächshaus, Gebäude) einer Anbauvereinigung darf sich nicht, auch nicht teilweise, innerhalb einer Wohnung oder einem anderen, Wohnzwecken dienenden Gebäude oder Grundstück befinden.

Wieviel darf angebaut und geerntet werden?
Die Erlaubnis für die Anbauvereinigungen ist auf festgelegte jährliche Eigenanbau- und Weitergabemengen beschränkt. Diese ergeben sich daraus, wie viel Cannabis für die Deckung des Eigenbedarfs der Mitglieder der Anbauvereinigung für den Eigenkonsum erforderlich sind. Sollte eine Anbauvereinigung mehr als die in der Erlaubnis beinhalteten Eigenanbau- oder Weitergabemengen anbauen oder ernten, so hat die Anbauvereinigungen das darüberhinausgehende Cannabis zu vernichten. Bei wiederholten Verstößen kann die Erlaubnis widerrufen werden.

Sollte sich der Bedarf ihrer Mitglieder für den Eigenkonsum verändern (zum Beispiel weil Mitglieder austreten oder neu eintreten), so ist die Erlaubnis bzgl. der Eigenanbau- und Weitergabemengen anzupassen, wenn die Anbauvereinigung die Veränderung glaubhaft machen kann.

Wie erfolgt die Weitergabe durch die ABV?
Die Weitergabe von gemeinschaftlich angebautem Cannabis durch die Anbauvereinigung hat bei persönlicher Anwesenheit des weitergebenden Mitgliedes und des annehmenden Mitgliedes zum Zwecke des Eigenkonsums sowie innerhalb des befriedeten Besitztums (das heißt auf dem Grundstück, der Anbaufläche, im Gebäude) der Anbauvereinigung zu erfolgen. Nur Mitglieder dürfen Cannabis weitergeben. Dabei sind strikte Kontrollen des Alters und der Mitgliedschaft durch Vorlage des Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis durchzuführen.

Es dürfen an jedes Mitglied höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm Cannabis pro Monat zum Eigenkonsum weitergegeben werden. An Heranwachsende (das heißt Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben) beträgt die monatliche Höchstweitergabemenge 30 Gramm Cannabis und darf einen THC-Gehalt von zehn Prozent nicht überschreiten.

Die Weitergabe ist ausschließlich in Reinform, das heißt in Form von Marihuana (getrocknete Blüten und blütennahe Blätter der Cannabispflanze) oder Haschisch (abgesondertes Harz der Pflanze) erlaubt. Anbauvereinigungen ist es verboten, Cannabis weiterzugeben, das vermischt, vermengt oder verbunden mit Tabak oder Nikotin oder Lebensmitteln ist. Anbauvereinigungen dürfen keinen Alkohol oder Tabak an ihre Mitglieder abgeben.

Die Verpackung des weitergegebenen Cannabis muss neutral sein. Es ist zudem ein Beipackzettel auszuhändigen mit folgendem Inhalt:

Gewicht in Gramm
Erntedatum
Mindesthaltbarkeitsdatum
Sorte
durchschnittlicher THC-Gehalt in Prozent
durchschnittlicher CBD-Gehalt in Prozent

Zudem sind bei der Weitergabe aufklärende evidenzbasierte Informationen unter anderem über Cannabis, die Dosierung, die Anwendung und die Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist unter anderem auf mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei einem Konsum von Cannabis im Alter von unter 25 Jahren hinzuweisen.

Mitglieder dürfen von der Anbauvereinigung erhaltenes Cannabis nicht an andere Personen weitergeben.

Es darf bei der Weitergabe von Cannabis kein weiteres Entgelt verlangt werden. Die Anbauvereinigungen müssen selbstkostendeckend orientiert sein und dürfen lediglich die satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträge sowie bei Weitergabe von Cannabissamen an Nicht-Mitglieder und andere Anbauvereinigungen die Erstattung der Herstellungskosten verlangen.

Welche Dokumentations- und Berichtspflichten bestehen?
Die Dokumentations- und Berichtspflichten der Anbauvereinigungen dienen zum Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes. Dazu müssen Anbauvereinigungen jederzeit einen Überblick über ihren Bestand an Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen sowie über die Menge an weitergegebenen Cannabis haben.

Um den Gesundheitsschutz zu garantieren und im Falle von illegal weitergegebenem Schwarzmarktcannabis oder bei Kontaminationen eine Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, haben die Anbauvereinigungen zu dokumentieren, von wem sie Vermehrungsmaterial erhalten und an wen sie welche Mengen Cannabis, Cannabissamen oder Stecklinge weitergegeben haben.

Einmal jährlich haben Anbauvereinigungen der zuständigen Landesbehörde die Ernte- und Weitergabemengen sowie ihren Bestand mitzuteilen. Die zuständige Landesbehörde soll anhand der Mengendaten erkennen können, ob Cannabis vom Schwarzmarkt über Anbauvereinigungen abgegeben wird oder Cannabis aus Anbauvereinigungen auf den illegalen Markt gelangt. Damit soll der Missbrauch von Anbauvereinigungen durch organisierte Drogenkriminalität verhindert werden.

Anbauvereinigungen haben die zuständige Behörde umgehend zu informieren, wenn sie verunreinigtes oder kontaminiertes Cannabis oder Cannabis vom Schwarzmarkt in ihrem Bestand entdecken oder irrtümlich weitergegeben haben.

Darf eine ABV Cannabis verkaufen oder verschenken?

Nein. Cannabis darf nur an Mitglieder abgegeben werden, von denen neben den satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen keine weiteren Entgelte verlangt werden dürfen. Zudem ist die unentgeltliche Weitergabe von Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen durch Anbauvereinigung verboten.

Dürfen ABV´s Cannabis versenden?
Nein. Anbauvereinigungen dürfen Cannabis weder versenden noch liefern oder liefern lassen.

Wie häufig werden ABV´s kontrolliert?
Anbauvereinigungen sollen mindestens einmal jährlich und darüber hinaus risikobasiert von der zuständigen Landesbehörde kontrolliert werden durch Besuche und Stichproben vor Ort.

Welche Folgen haben Verstöße gegen die Vorgaben?
Die Erlaubnis kann vollständig oder teilweise widerrufen werden, wenn die Anbauvereinigung sich nicht an die Vorgaben des Gesetzes hält. Außerdem gelten Strafvorschriften für bestimmte besonders schwere Verstöße einzelner Personen, zum Beispiel die Abgabe von Cannabis an Jugendliche.

Wieviel Cannabis bekomme ich als Mitglied einer ABV?
Mitglieder einer Anbauvereinigung erhalten höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm Cannabis pro Monat zum Eigenkonsum. Für Heranwachsende (das heißt Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben) beträgt die monatliche Höchstweitergabemenge 30 Gramm Cannabis und darf einen THC-Gehalt von zehn Prozent nicht überschreiten.

Wie kann ich Mitglied werden und welche Pflichten ergeben sich daraus?

Als Mitglied einer Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Anbauvereinigungen dienen dem gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis. Sie leben von der Mitwirkung ihrer Mitglieder und finanzieren sich durch die Mitgliedsbeiträge. Für die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial dürfen Anbauvereinigungen kein weiteres Entgelt von ihren Mitgliedern verlangen. Mitglieder haben aktiv beim Anbau mitzuwirken.

Anbauvereinigungen haben in ihrer Satzung eine Mindestmitgliedschaft von zwei Monaten vorzusehen.

Die Mitglieder haben die Pflicht, der Anbauvereinigung unverzüglich mitzuteilen, wenn sich ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ändert. Zieht ein Mitglied ins Ausland um, so hat die Mitgliedschaft laut Satzung der Anbauvereinigung zu enden.

Was kostet die Mitgliedschaft in einer ABV?

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist von den Anbauvereinigungen festzulegen. Mitgliedsbeiträge können als Grundbeträge mit zusätzlichen Pauschalen gestaffelt im Verhältnis zu den an die Mitglieder weitergegebenen Mengen Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen ausgestaltet werden.

Quelle:
https://www.bundesgesundheitsministeriu ... ntrol-6824

Immer noch nur ein Entwurf aber langsam wirds deutlich... und das alles wegen den paar gramm...
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Roy Bean
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Re: aktueller Stand des Verfahrens

Beitrag von Roy Bean »

zusätzlich zur gesetzlichen Neuregelung gab es auch von Seiten der Richterschaft Bemühungen, den rechtlichen Umgang mit Cannabis verfassungsrechtlich neu bewerten zu lassen. An dieser Stelle gibt es leider keine guten Nachrichten vom Verfassungsgericht:
Das BVerfG hat 13 Richtervorlagen von drei Amtsgerichten zum Cannabisverbot für unzulässig erklärt. Auch wenn es dabei streng "verfassungsrechtlich" argumentiert: Ein verheerendes politisches Signal sendet das Gericht gleichwohl.

Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu den Richtervorlagen, die die geltenden Cannabis-Verbotsvorschriften betreffen, war sehnlichst gewartet worden. Vor allem die sogenannte Cannabis-Community, also Menschen, die sich offen zu ihrem Cannabis-Konsum bekennen, hatten in das Gericht große Hoffnungen gesetzt. Angesichts des bekanntlich eher schleppenden Fortgangs des von der Ampel geplanten Legalisierungsvorhabens, hieß es von dieser Seite immer wieder: "Dann muss es eben Karlsruhe richten."

Seit heute wissen wir: Karlsruhe hat nichts gerichtet. Im Gegenteil. Mit dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss baut die Kammer nichts neues, sondern konserviert vielmehr einen angestaubten Beschluss des BVerfG aus dem Jahr 1994. In diesem hatte es mit Bausch und Bogen jeglichen Liberalisierungsbestrebungen beim Cannabis seinerzeit eine Absage erteilt. "Ein Recht auf Rausch gibt es nicht", so das Gericht damals.

Die zuständige Kammer des Zweiten Senates im Jahr 2023 sieht das nun genauso – auch wenn sie das wegen des verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabes, auf dessen Grundlage sie argumentiert, so direkt nicht aussprechen will. Die drei Amtsgerichte hätten eben juristisch nicht das nötige aufgefahren, um die Entscheidung von 1994 ins Wanken zu bringen. Immer wieder werfen die drei Richter:innen Dr. Sybille Kessal-Wulf, Prof. Astrid Wallrabenstein und Thomas Offenloch in ihrem Beschluss den Amtsrichter:innen aus Bernau, Münster und Pasewalk mehr oder weniger deutlich vor, sie hätten im Rahmen ihrer seitenlangen Vorlagen – allein die Vorlage des AG Bernau umfasst 140 Seiten – nicht präzise genug gearbeitet, ihre Ausführungen genügten nicht den Anforderungen an eine erneute Richtervorlage.

Belehrender Ton gegenüber Amtsrichtern 

Sätze wie "Eine konkrete Normenkontrolle ist kein Mittel der allgemeinen Aufsicht über den Gesetzgeber" oder die Amtsgerichte gingen "von einem unzutreffenden Verständnis der Maßstäbe für eine verfassungsgerichtliche Überprüfung von Strafnormen aus", klingen arrogant, sie könnten genauso gut auch als Prüfer-Bemerkung neben der Klausur eines stets bemühten Jurastudenten stehen.

Auch wenn dieser belehrende und mitunter despektierlich-genervte Ton gegenüber den Kolleg:innen aus den Instanzgerichten aus anderen Beschlüssen bekannt ist: Der Beschluss vom 14. Juni wird darüber hinaus von einer bemerkenswert tiefen Ablehnung der Kammer gegenüber einer liberalen Cannabispolitik getragen. Es findet sich seitens der Kammer kein Ansatz eines Zweifels, ob die geltenden Cannabis-Prohibitionspolitik nicht vielleicht doch unverhältnismäßig ist und einer Korrektur bedarf.

Indem die Kammer an dieser Stelle komplett schweigt, sendet sie – vielleicht auch unbeabsichtigt – ein unmissverständliches politisches Signal aus. Es lautet: "Wir haben 1994 euren Kiffer-Träumen eine Absage erteilt und die Gründe dafür sind auch heute noch richtig. Basta."
Wasser auf die Mühlen der Legalisierungsgegner

In diesem Sinne ist der Karlsruher Beschluss Wasser auf die Mühlen der Legalisierungsgegner. Bei ihnen dürften die Sektkorken knallen. Und in jeder ihrer Reden zu Cannabis wird in den nächsten Monaten das BVerfG zitiert werden.

Die zuständigen Ampel-Politiker:innen indes, die aktuell am Cannabisgesetz basteln, sollten nun auch offensiv das BVerfG als Beleg für eine verstaubte Rechtsauffassung aufführen, die es durch Schaffung einer neuen Rechtslage zu überwinden gilt.
https://www.lto.de/recht/meinung/m/bver ... lisierung/
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Roy Bean
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Re: aktueller Stand des Verfahrens

Beitrag von Roy Bean »

Im Fahrerlaubnisrecht bewegt sich auch was:

Ursprünglich sollte es im Cannabisgesetz keine Erleichterungen für Autofahrer geben, die unberauscht am Steuer sitzen, aber Tage zuvor Cannabis konsumiert haben. Nach gehöriger Kritik daran scheint sich nun im BMDV etwas zu bewegen.

Mit Spannung wird noch vor der Sommerpause der Entwurf eines Cannabisgesetzes erwartet, auf den sich nach der aktuell noch andauernden Abstimmung alle beteiligten Ressorts der Bundesregierung verständigt haben. Federführend für das ambitionierte Legalisierungs-Projekt, das gesetzgebungstechnisch in zwei Schritten daherkommen soll, ist grundsätzlich das Bundegesundheitsministerium. Für den Bereich "Cannabis im Straßenverkehr" ist indes Volker Wissings (FDP) Verkehrsministerium (BMDV) zuständig.

Und aus diesem Haus hatte es bislang wenig Bereitschaft gegeben, an die geplante liberalisierte Rechtslage auch die aktuell geltenden strengen THC-Grenzwerte anzupassen. "Das BMDV sieht derzeit keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf für eine Änderung des § 24a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG)", hatte das Ministerium auf LTO-Anfrage noch vor einigen Wochen erklärt.
Und das, obwohl Verkehrsrechtler und Rechtsmediziner schon seit längerem im Zusammenhang mit dem Cannabis-Konsum eine Anhebung des derzeitigen Grenzwertes von 1,0 Nanogramm (ng) Tetrahydrocannabinol (THC) pro ml Blutserum als Nachweis für eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit fordern. THC gilt als die psychoaktive Substanz des Hanfs und macht den Hauptteil der berauschenden Wirkung aus. Der aktuelle Grenzwert liege so niedrig, dass er zwar den Nachweis des Cannabiskonsums ermögliche, "aber nicht zwingend einen Rückschluss auf eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung zulässt", erklärten im August 2022 etwa die Verkehrsrechtler des 60. Deutschen Verkehrsgerichtstages.
Aktueller Wert mit fatalen Auswirkungen für unberauschte Fahrer

In der Praxis hat der Wert für die Betroffenen fatale Auswirkungen: Autofahrer, deren Cannabis-Konsum schon länger zurückliegt und die sich nicht im berauschten Zustand ans Steuer begeben, müssen aktuell dennoch mit empfindlichen Sanktionen rechnen. So ist nach § 24a StVG mit mindestens 500 Euro Bußgeld, Fahrverbot, Punkten in Flensburg und – wenn es ganz übel kommt – auch mit dem Entzug der Fahrerlaubnis zu rechnen.

Nachdem LTO über Wissings Position berichtet hatte, schäumten sogar die eigenen Parteifreundinnen. "Der THC-Grenzwert im Straßenverkehr muss im Zuge der Legalisierung von Cannabis erhöht werden", hatte die sucht- und drogenpolitische Sprecherin der Bundestagsfraktion der Liberalen, Kristine Lütke, gegenüber LTO erklärt.

Und jetzt kommt es vermutlich so, wie es sich Lütke seinerzeit gewünscht hatte, nämlich "dass Verkehrsminister Volker Wissing die THC-Grenzwerte zeitnah überprüfen lässt und sinnvoll nach oben anpasst". Denn wie das BMDV nunmehr am Donnerstag LTO gegenüber bestätigte, prüfe das Ministerium, "wie die Grundlage für einen Grenzwert für Cannabis im Rahmen der Ordnungswidrigkeitenvorschrift des § 24a StVG auf wissenschaftlicher Basis geschaffen werden kann". Das Ergebnis dieser Prüfung bleibe zunächst abzuwarten. "Für das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ist entscheidend, dass Regelungen über die Zulässigkeit von Fahrten unter Einfluss von Cannabis sich konsequent an den Erfordernissen der Straßenverkehrssicherheit orientieren", so eine BMDV-Sprecherin.

Geplant ist nun die Einsetzung einer wissenschaftlichen Arbeitsgruppe im Hause Wissing mit Experten aus Medizin, Recht und Verkehr. Diese soll "unter Federführung des BMDV" den THC-Grenzwert im Rahmen des § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) "untersuchen und ermitteln".
Anhebung auf 3,5ng/ml?

"Zur Einordnung" verweist das BMDV gegenüber LTO weiter auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. V. 21.12.2004, Az. 1 BVR 2652/03). Dieses habe auf den seinerzeit noch von der beim BMDV angesiedelten Grenzwertkommission (GWK) empfohlenen Grenzwert von 1 ng/ml THC im Serum "abgestellt".

Inzwischen ist nach LTO-Recherchen in der GWK dieser Wert allerdings nicht mehr unantastbar. Eine Vielzahl von neueren Studien führte dazu, dass die GWK 2022 ihre Position ein stückweit relativierte und zu dem einhelligen Ergebnis kam, "dass es keine Möglichkeit gibt, einen wirkungs-, gefahren- oder risikobezogenen THC-Blut/Serum-Konzentrations-Grenzwert mit vertretbarer wissenschaftlicher Begründung festzulegen", wie der Vorsitzende der GWK, Prof. Stefan Tönnes, gegenüber LTO auf Anfrage erläutert. Ein von der Gesellschaft zu akzeptierender Kompromiss könne nur politisch definiert werden.

Verkehrsexperten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) können sich im Cannabis-Abgabegesetz unterdessen eine Lösung vorstellen, die inzwischen auch Teile der GWK vorschlagen. Unter anderem Tönnes hatte unlängst eine Anhebung auf 3,5 ng/ml vorgeschlagen. "Diese noch sehr defensive Anhebung kann jedenfalls auch bei nicht zu erreichender Einzelfallungerechtigkeit eine pragmatische Lösung sein, um wenigstens die Fälle aus der verkehrsrechtlichen Kriminalisierung herauszunehmen, die keine Gefährdung des Straßenverkehrs darstellen", so Verkehrsrechtler Andreas Krämer vom DAV.
FDP-Fraktion jubelt schon jetzt

Ob eine solche Anhebung indes am Ende realistisch ist? Das BMDV will keine Prognose abgeben: "Im Rahmen des § 24a Abs. 2 StVG ist nach der bisherigen Rechtsprechung allein entscheidend, ob die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit bestand", so das BMDV. Es bleibe die Beratung und Diskussion in der geplanten Arbeitsgruppe abzuwarten.

Dass sich was ändern wird, davon geht jedenfalls die FDP-Abgeordnete schon jetzt aus: Bevor auch nur feststeht, wann und mit wem die Arbeitsgruppe mit ihren Beratungen loslegt, feierte Lütke bereits am Donnerstag auf Twitter: "Good News. Im Zuge der Legalisierung von Cannabis werden die THC-Grenzwerte im Straßenverkehr von unserem Verkehrsminister Wissing überprüft und angepasst. Die kontrollierte Freigabe von Cannabis darf nicht durch die Hintertür torpediert werden."

Glaubt man also der FDP-Abgeordneten Lütke, geht es in der geplanten Wissing-Arbeitsgruppe nicht mehr um das "Ob" einer Anhebung, sodern nur noch um die Frage, wie hoch diese konkret ausfällt.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... lisierung/
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Roy Bean
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Re: aktueller Stand des Verfahrens

Beitrag von Roy Bean »

Kennt Ihr schon die Bubatzkarte? Da könnt Ihr sehen wo es nach den derzeitigen Planungen erlaubt sein wird zu konsumieren oder eben auch Clubs zu betreiben.. die roten Flächen sind dafür tabu, jedenfalls nach jetzigem Stand der Beratungen:

https://bubatzkarte.kowelenz.social/

D.h. Plätze für beides wären danach echt schwer zu finden

Ansonsten... das was man so liest... klingt alles nicht so prickelnd.. afaik sind sie grad dabei das ganze Ding so zu versemmeln dass es fast zum lachen ist wenns nicht so ernst wäre.
Wenn ich mir die ganzen Verbote dabei so anschau soll es darauf hinauslaufen, dass die Konsumenten möglichst nur zu hause für sich kiffen, ist bestimmt gut für die Suchtprävention.. zusammen kann schon schwierig werden... aktives Vereinsleben ja, aber bloß nicht im Verein konsumieren! Arbeitsverältnisse innerhalb des Vereins maximal als Minijob, sonst nur ehrenamtlich, aber eben nicht zusammen sitzen, wo kommen wir da hin?

Du willst Sicherheit zuhause vor Strafverfolgung? Was sind genau drei Pflanzen? Blühend? Weiblich? Stecklinge, Seeds? Was ist mit männlichen? Kann jemand vorbeikommen und kontrollieren?

Die "nicht geringe Menge" als Begriff soll im BtmG erhalten bleiben, also die Einstufung als Verbrechen (Mindeststrafe ein Jahr, keine Geldstrafe) bei Besitz von mehr als 7,5g THC. Wie soll da eine Ernte gelagert werden?




Ich versuchs Leben positiv zu sehen. Ich hab morgen ne Wurzelbehandlung beim Zahnarzt. yey...
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