Re: aktueller Stand des Verfahrens
Verfasst: Di 9. Mai 2023, 18:05
Gesetz zur kontrollierten Abgabe von Cannabis
(Cannabisabgabegesetz – CannabG)
(...)
§ 3
Kontrollierte und begrenzte Abgabe von Cannabis
(3.1) Cannabis darf ausschließlich von Anbauvereinigungen an ihre Mitglieder
zum nicht-medizinischen Eigenkonsum abgegeben werden. Mitglieder können Personen
ab 18 Jahren mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sein. Eine
Abgabe erfolgt zu Selbstkosten der jeweiligen Anbauvereinigung; eine unentgeltliche
Abgabe ist unzulässig. [Für die Abgabe von Vermehrungsmaterial ist eine
Vereinsmitgliedschaft nicht erforderlich.]
(3.2) Die Abgabe von Cannabis nach Absatz 1 Satz 1 ist nur bei persönlicher
Anwesenheit der abgebenden Person und des erwerbenden Mitglieds zulässig. Der
Erwerb von Cannabis für Dritte ist verboten. Der Versand und der Fernabsatz von sowie
der Internethandel mit Cannabis sind verboten.
(3.3) Eine Anbauvereinigung darf an Mitglieder bis zu 25 Gramm Cannabis pro
Tag und bis zu 50 Gramm Cannabis pro Monat zum Eigenkonsum abgeben. An
Heranwachsende dürfen maximal 30 Gramm Cannabis pro Monat mit einem THC-Gehalt
von höchstens zehn Prozent abgegeben werden.
§ 4
Kontrollierte Qualität
(4.1) Die Herstellung und das Inverkehrbringen von ganz oder teilweise
synthetisch hergestellten Cannabinoiden, die nicht von § 2 Nummer 2 erfasst sind, sind
verboten.
(4.2) Es ist verboten, Cannabis vermischt, vermengt oder verbunden mit
4.2.1. Alkohol,
4.2.2. Tabak, Nikotin,
4.2.3. Lebensmitteln,
4.2.4. Aromen oder sonstigen Zusätzen
abzugeben.
(4.3) Das Nähere zur Sicherung der Qualität bei gemeinschaftlicher Erzeugung
und Abgabe in Anbauvereinigungen regelt § 15.
§ 5
Weitere Maßnahmen des Gesundheitsschutzes
(5.1) In Anbauvereinigungen dürfen keine Tabakerzeugnisse, Alkohol, andere
berauschende Mittel oder Genussmittel abgegeben werden.
(5.2) Werbung für Cannabis ist verboten. Die Vorschriften der §§ 19 bis 21
Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes finden auf Cannabis entsprechend Anwendung.
(5.3) Das Bundesnichtraucherschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung
finden auf das Rauchen und Verdampfen von Cannabis Anwendung.
(...)
1.3 Nichtkommerzielle Erzeugung von Cannabis zu nicht-medizinischen
Zwecken
Abschnitt 1.3.1
1.3.1 Kontrollierte private Erzeugung
§ 8
Anforderungen an den privaten Eigenanbau
(8.1) Personen ab 18 Jahren ist in ihrer Wohnung oder im Bereich ihres
befriedeten Besitztums die nicht-gewerbliche Erzeugung von insgesamt bis zu drei
weiblichen blühenden Pflanzen pro Kalenderjahr zum Zwecke des Eigenkonsums von
Cannabis (privater Eigenanbau) erlaubt.
(8.2) Personen ab 18 Jahren mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in
Deutschland dürfen für den privaten Eigenanbau
8.2.1. nach § 14 zugelassenes Vermehrungsmaterial oder
8.2.2. bei persönlicher Anwesenheit der abgebenden und annehmenden Person gegen
Erstattung der entstandenen Selbstkosten der abgebenden Anbauvereinigung
maximal sieben Samen oder fünf Stecklinge pro Monat von Anbauvereinigungen
beziehen.
(8.3) Heranwachsende dürfen nur Vermehrungsmaterial erwerben oder
beziehen, die nach ihren biologischen Eigenschaften in weiteren Entwicklungsstadien
einen THC-Gehalt von höchstens zehn Prozent aufweisen können.
(8.4) Wer privaten Eigenanbau betreibt, hat erzeugtes Cannabis und
Vermehrungsmaterial durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor
dem Zugriff durch unbefugte Dritte sowie durch Kinder und Jugendliche zu schützen.
(8.5) Cannabis und Vermehrungsmaterial aus dem privaten Eigenanbau dürfen
vorbehaltlich der Regelung in Satz 2 nicht an Dritte abgegeben werden. Die
unentgeltliche, nicht-gewerbliche Abgabe von Cannabis aus dem privaten Eigenanbau an
Personen ab 18 Jahren im Bereich der Wohnung oder des befriedeten Besitztums zum
unmittelbar auf die Abgabe folgenden gemeinschaftlichen Eigenkonsum ist zulässig.
(8.6) Privater Eigenanbau darf keine unzumutbaren Belästigungen und
Störungen für die unmittelbare Nachbarschaft verursachen.
(8.7) Die Ausfuhr von Cannabis und Vermehrungsmaterial aus dem privaten
Eigenanbau ist verboten.
Abschnitt 1.3.2
1.3.2 Kontrollierte gemeinschaftliche Erzeugung und Abgabe in
Anbauvereinigungen
§ 9
Erlaubnis für die gemeinschaftliche Erzeugung und Abgabe in Anbauvereinigungen
(9.1) Wer gemeinschaftlich Cannabis erzeugen und zum Zwecke des
Eigenkonsums abgeben oder Vermehrungsmaterial zum privaten Eigenanbau abgeben
will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
- 9 - Bearbeitungsstand: 28.04.2023 14:26
(9.2) Erlaubnisinhaber können ausschließlich Anbauvereinigungen sein.
(9.3) Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn
9.3.1. die vertretungsbefugten Personen der Anbauvereinigung unbeschränkt
geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial
erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
9.3.2. das von der Anbauvereinigung erzeugte Cannabis und Vermehrungsmaterial
sowie das von der Anbauvereinigung bezogene Vermehrungsmaterial ausreichend
gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte sowie Kinder und Jugendliche geschützt ist
und
9.3.3. die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für den Gesundheits-, Kinder- und
Jugendschutz sowie die Bekämpfung des illegalen Marktes gewährleistet ist.
(9.4) Der Antrag auf Erlaubnis bedarf der Schriftform und muss alle Angaben
und Nachweise in deutscher Sprache enthalten, welche für die Prüfung der
Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlich sind. Dazu gehören
insbesondere:
9.4.1. Datum und Vereinsregister der Eintragung der Anbauvereinigung,
9.4.2. Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der im
Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragenen Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands der Anbauvereinigung,
9.4.3. Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten aller
Personen, die von der Anbauvereinigung sozialversicherungspflichtig beschäftigt
werden und dabei Zugang zu Cannabis oder Vermehrungsmaterial haben,
9.4.4. Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung
für jedes im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragene Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands sowie für jede sonstige vertretungsbefugte Person der
Anbauvereinigung,
9.4.5. Lage der Räumlichkeiten und Grundstücke der Anbauvereinigung nach Ort,
Straße und Hausnummer sowie Lage und Größe der Anbauflächen und
Gewächshäuser,
9.4.6. voraussichtliche Mengen Cannabis in Gramm, differenziert nach
Darreichungsformen pro Jahr,
9.4.7. Darlegung der Sicherungs- und Schutzmaßnahmen gemäß § 17,
9.4.8. für den Jugendschutz sowie Sucht- und Präventionsfragen beauftragte Personen
mit spezifischen Beratungs- und Präventionskenntnissen nach § 20 Absatz 1,
9.4.9. Gesundheits- und Jugendschutzkonzept nach § 20 Absatz 3,
9.4.10. Satzung der Anbauvereinigung.
(9.5) Die Nachweise nach Absatz 4 sind elektronisch an die zuständige Behörde
zu übermitteln. Die zuständige Behörde soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang der
vollständigen Antragsunterlagen über den Antrag entscheiden.
(9.6) Nach Erlaubniserteilung eingetretene Änderungen nach Absatz 4 sind
unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
§ 10
Versagung der Erlaubnis
(10.1) Die Erlaubnis nach § 9 Absatz 1 ist zu versagen, wenn
- 10 - Bearbeitungsstand: 28.04.2023 14:26
10.1.1. ein im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragenes Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands oder eine sonstige vertretungsbefugte Person der
Anbauvereinigung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen
10.1.1.a) eines Verbrechens,
10.1.1.b) Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung
unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges oder Untreue,
10.1.1.c) einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz,
10.1.1.d) einer Straftat nach diesem Gesetz oder
10.1.1.e) einer cannabisbezogenen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, die
auch nach diesem Gesetz strafbar wäre,
10.1.1.f) einer sonstigen Straftat, die nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar ist,
rechtskräftig verurteilt worden ist.
10.1.2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein im Vereinsregister des
zuständigen Amtsgerichts eingetragenes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands
oder eine sonstige vertretungsbefugte Person der Anbauvereinigung nicht die für
seine oder ihre Tätigkeit in der Anbauvereinigung erforderliche Zuverlässigkeit
besitzt, insbesondere zu einem missbräuchlichen Konsum von berauschenden
Mitteln neigt oder von ihnen abhängig ist, psychisch krank oder in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder befürchten lässt, dass es oder sie dem
missbräuchlichen Konsum von Cannabis Vorschub leisten oder mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit die Vorgaben dieses Gesetzes für den Gesundheits-,
Kinder- oder Jugendschutz nicht einhalten wird,
10.1.3. das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung nicht geeignet ist, insbesondere
den notwendigen Anforderungen des Gesundheits-, Kinder- oder Jugendschutzes
nach diesem Gesetz oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügt,
10.1.4. Anbau und Abgabe von Cannabis durch die Anbauvereinigung im Hinblick auf die
örtliche Lage oder Nutzung der Räumlichkeiten, Gewächshäuser, Grundstücke,
Anbauflächen, Ausstattung oder sonstigen Gegebenheiten dem öffentlichen Interesse
widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes, des Boden- oder Wasserschutzrechtes oder sonst
erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die
unmittelbare Nachbarschaft befürchten lässt,
10.1.5. die Anbauvereinigung keine für Jugendschutz sowie Sucht- und Präventionsfragen
beauftragte Person mit spezifischen Beratungs- und Präventionskenntnissen benannt
hat.
(10.2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn nach Anhörung der betreffenden
Person Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein im Vereinsregister des
zuständigen Amtsgerichts eingetragenes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands oder
eine sonstige vertretungsbefugte Person der Anbauvereinigung mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit die Vorgaben dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften für den Gesundheits-, Kinder- oder Jugendschutz nicht einhalten
wird.
(10.3) Die zuständige Behörde kann von der Anbauvereinigung Auskünfte, die
Vorlage von Unterlagen und den Zutritt zum befriedeten Besitztum der Anbauvereinigung
verlangen, um mögliche Versagungsgründe nach den Absätzen 1 oder 2 zu prüfen. Sie
kann Auskünfte anderer Behörden einschließlich personenbezogener Daten zur
Zuverlässigkeit der im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragenen
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und sonstiger vertretungsbefugter Personen
der Anbauvereinigung, einholen, wenn dies erforderlich ist, um mögliche
Versagungsgründe nach den Absätzen 1 oder 2 zu prüfen.
- 11 - Bearbeitungsstand: 28.04.2023 14:26
§ 11
Inhalt der Erlaubnis
(11.1) Die Erlaubnis umfasst die Erzeugung, Lagerung und Abgabe von Cannabis
an Mitglieder, die Abgabe von Vermehrungsmaterial gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer
2 [sowie den unentgeltlichen Tausch von Vermehrungsmaterial gemäß § 14].
(11.2) Die Erlaubnis ist auf die für die Deckung des Eigenkonsums der Mitglieder
der Anbauvereinigung erforderlichen jährlichen Erzeugungs- und Abgabemengen zu
begrenzen.
(11.3) Die Erlaubnis kann von der zuständigen Behörde bei oder nach Erteilung
mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, um die Einhaltung der Vorschriften
dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften oder anderer
gesetzlicher Vorschriften zu gewährleisten.
(11.4) Die Erlaubnis kann nicht an Dritte übertragen werden.
(11.5) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann auf Antrag
verlängert werden.
§ 12
Widerruf und Rücknahme, Erlöschen der Erlaubnis
(12.1) Die Erlaubnis nach § 9 Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird,
dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 10 Absatz 1 vorlagen. Sie kann
zurückgenommen werden, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe
nach § 10 Absatz 2 vorlagen.
(12.2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die
eine Versagung der Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 oder 2 rechtfertigen würden.
(12.3) Die Erlaubnis kann vollständig oder teilweise widerrufen werden, wenn die
Anbauvereinigung
12.3.1. andere als die zugelassenen Räumlichkeiten, Gewächshäuser, Grundstücke oder
Anbauflächen nutzt oder sonstige Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
12.3.2. die erlaubten jährlichen Erzeugungs- oder Abgabemengen nach § 11 Absatz 2
wiederholt überschreitet,
12.3.3. Auflagen nach § 11 Absatz 3 nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt,
12.3.4. Änderungen nach § 9 Absatz 6 nicht unverzüglich mitteilt,
12.3.5. ihren Duldungs- oder Mitwirkungspflichten nach § 25 nicht nachkommt,
12.3.6. ihren sonstigen Pflichten nach diesem Abschnitt wiederholt nicht nachkommt oder
12.3.7. den sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen für den Gesundheits-, Kinder- oder Jugendschutz
oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
notwendigen Anforderungen wiederholt nicht genügt.
§ 13
Anforderungen an die gemeinschaftliche Erzeugung in Anbauvereinigungen
(13.1) Cannabis darf nur von Mitgliedern oder sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten der Anbauvereinigungen erzeugt werden; eine Beauftragung Dritter ist
verboten.
- 12 - Bearbeitungsstand: 28.04.2023 14:26
(13.2) Für die Erzeugung von Cannabis darf nur gemäß § 14 zugelassenes
Vermehrungsmaterial verwendet werden. Der Anbau von gentechnisch verändertem
Cannabis ist verboten.
(13.3) Wer Cannabis in Anbauvereinigungen erzeugt hat sicherzustellen, dass die
folgenden Stoffe oder deren Abbau- oder Reaktionsprodukte nur bis zu den folgenden
Höchstmengen enthalten sind:
13.3.1. Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes: (…)
13.3.2. Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes: (…)
13.3.3. andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel: (…)
13.3.4. andere Vorratsschutzmittel oder Schädlingsbekämpfungsmittel: (…)
13.3.5. Desinfektionsmittel: (…)
13.3.6. Mykotoxine: (…)
13.3.7. Mikroorganismen: (…)
(13.4) Wer Cannabis in Anbauvereinigungen erzeugt, hat sicherzustellen, dass
die jeweils geltenden Vorschriften für den Anbau von Kulturpflanzen, für den Boden-,
Wasser-, Umwelt- und Klimaschutz sowie die geltenden Grundsätze der nachhaltigen
Landwirtschaft eingehalten werden.
§ 14
Vermehrungsmaterial
(14.1) Das Bundessortenamt lässt Vermehrungsmaterial zu, welches für die
Erzeugung von Cannabis gemäß § 8 und § 13 verwendet werden darf.
(14.2) Die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck der Erzeugung gemäß § 8
und § 13 ist erlaubt.
(14.3) [Der unentgeltliche Tausch von Vermehrungsmaterial zwischen
Anbauvereinigungen ist erlaubt gemäß den Vorgaben des § 21 Absatz 5.]
(14.4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft legt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu Inhalt und Verfahren
der Zulassung nach Absatz 1 fest.
§ 15
Qualitätssicherung
(15.1) Anbauvereinigungen haben sicherzustellen, dass bei ihrer Tätigkeit
jederzeit die Vorgaben dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen eingehalten werden. Zur Überprüfung der Qualität sind bei
erzeugtem Cannabis und Vermehrungsmaterial regelmäßig Stichproben durchzuführen.
(15.2) Anbauvereinigungen haben nicht verkehrsfähiges Cannabis oder
Vermehrungsmaterial unverzüglich zu vernichten. Cannabis oder Vermehrungsmaterial ist
nicht verkehrsfähig, wenn
15.2.1. die erzeugende oder abgebende Anbauvereinigung in Bezug auf das abgegebene
Cannabis oder Vermehrungsmaterial über keine wirksame Erlaubnis nach § 9 Absatz
1 verfügt,
15.2.2. es nicht den Anforderungen der § 4 Absätze 1 und 2 sowie § 13 Absätze 2 und 3
entspricht,
15.2.3. es eine nach § 5 Absatz 1 unzulässige Darreichungsform besitzt oder
- 13 - Bearbeitungsstand: 28.04.2023 14:26
15.2.4. es unter Nutzung gentechnischer Arbeiten im Sinne von § 3 Nummer 2 des
Gentechnikgesetzes oder gentechnisch veränderten Organismen im Sinne von § 3
Nummer 3 des Gentechnikgesetzes erzeugt wurde.
(15.3) Anbauvereinigungen haben unverzüglich die jeweils zuständige Behörde
zu unterrichten und die erforderlichen Informationen zu übermitteln, wenn sie wissen oder
aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass
der Konsum des von ihnen erzeugten oder abgegebenen Cannabis oder
Vermehrungsmaterials ein über die typischen Gefahren des Konsums hinausgehendes
erhöhtes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Sie haben unverzüglich die
erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung des Risikos zu treffen. Ein
über die typischen Gefahren des Konsums hinausgehendes Risiko für die menschliche
Gesundheit ist zu vermuten, wenn das erzeugte oder abgegebene Cannabis oder
Vermehrungsmaterial nicht verkehrsfähig ist im Sinne von Absatz 2 Satz 2.
§ 16
Dokumentations- und Meldepflichten
(16.1) Anbauvereinigungen müssen jederzeit in der Lage sein festzustellen,
16.1.1. von wem sie Vermehrungsmaterial erhalten haben,
16.1.2. welche Mengen und Stückzahlen an Cannabis und Vermehrungsmaterial sich in
ihren Räumlichkeiten und Gewächshäusern sowie auf ihren Grundstücken und
Anbauflächen befinden und
16.1.3. an welche Mitglieder sie welche Mengen Cannabis abgegeben haben.
Sie haben hierzu und zum Nachweis einer ausreichenden Qualität fortlaufend die
erforderlichen Dokumentationen vorzunehmen. Die Aufzeichnungen der Angaben sind
fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen elektronisch zu
übermitteln.
(16.2) Anbauvereinigungen haben der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31.
Januar des Jahres elektronisch zu übermitteln, welche Mengen Cannabis und
Vermehrungsmaterial im vorangegangenen Kalenderjahr von ihnen
16.2.1. erzeugt wurden,
16.2.2. abgegeben wurden,
16.2.3. vernichtet wurden,
16.2.4. im Falle von Vermehrungsmaterial erworben und unentgeltlich mit anderen
Anbauvereinigungen getauscht wurden und
16.2.5. am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres in ihrem Bestand vorhanden
waren.
Zusätzlich sind die jeweilige Sorte sowie der jeweilige Gehalt an THC und CBD
anzugeben.
(16.3) Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 dürfen ausschließlich zur Erfüllung
der in Absatz 1 genannten Zwecke sowie für Zwecke einer Evaluation nach § 53
verwendet werden und sind spätestens fünf Jahre nach Übermittlung zu löschen.
Personenbezogene Daten zur Abgabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial dürfen
ausschließlich zu Zwecken der Rückverfolgung von nicht verkehrsfähigem Cannabis und
Vermehrungsmaterial sowie zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der
Abgabevorgaben dieses Gesetzes verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden.
§ 17
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
(17.1) Anbauvereinigungen haben Cannabis und Vermehrungsmaterial gegen
den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, zu
schützen. Räumlichkeiten, Anbauflächen und Grundstücke, in oder auf denen Cannabis
und Vermehrungsmaterial erzeugt oder aufbewahrt wird, sind durch Umzäunung,
einbruchsichere Türen und Fenster oder entsprechende Schutzmaßnahmen gegen
Wegnahme und unbefugtes Betreten zu sichern.
(17.2) Anbauvereinigungen dürfen Cannabis und Vermehrungsmaterial
vorbehaltlich von § 14 Absatz 3 nicht außerhalb der in ihrer Erlaubnis nach § 9 Absatz 1
genannten Räumlichkeiten, Grundstücke und Anbauflächen lagern oder verbringen.
(17.3) Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser
sind durch Umzäunung oder andere geeignete Maßnahmen gegen eine visuelle Einsicht
von außen zu schützen.
(17.4) Besteht der Verdacht eines Diebstahls oder einer unerlaubten Abgabe von
Cannabis oder Vermehrungsmaterials, so hat die Anbauvereinigung unverzüglich die
zuständige Behörde zu informieren.
§ 18
Verbot der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Cannabis zu nicht-medizinischen
Zwecken
(18.1) Die Erlaubnis nach § 9 Absatz 1 darf nur Tätigkeiten umfassen, die in und
von Anbauvereinigungen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes erbracht werden.
Cannabis darf ausschließlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzeugt werden.
Cannabis, welches außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erzeugt wurde, darf
weder in den noch durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.
(18.2) Die Ausfuhr von Cannabis und Vermehrungsmaterial ist verboten.
(18.3) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von
Cannabis zu medizinischen Zwecken nach Maßgabe der §§ 29 und 30 zulässig.
§ 19
Anforderungen an die Abgabe
(19.1) Anbauvereinigungen haben sicherzustellen, dass bei Abgabe eine
Alterskontrolle durch Vorlage des Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen
Lichtbildausweis erfolgt. Bei der Abgabe von Vermehrungsmaterial an Personen, die nicht
Mitglied der Anbauvereinigung sind, ist neben einem Nachweis über die Volljährigkeit
zusätzlich ein Nachweis über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland zu erbringen.
(19.2) Cannabis darf nur mit einer neutralen Verpackung oder unverpackt
abgegeben werden. Bei Abgabe ist ein Beipackzettel auszuhändigen. Auf dem
Beipackzettel sind mindestens folgende Hinweise zu deklarieren:
19.2.1. Gewicht in Gramm,
19.2.2. Erntedatum,
19.2.3. Mindesthaltbarkeitsdatum,
19.2.4. Sorte,
19.2.5. THC-Gehalt in Prozent,
19.2.6. CBD-Gehalt in Prozent.
- 15 - Bearbeitungsstand: 28.04.2023 14:26
(19.3) Die Anbauvereinigung stellt bei Abgabe aufklärende evidenzbasierte
Informationen über Cannabis, einen risikoreduzierten Konsum und Hinweise auf
Beratungs- und Behandlungsstellen zur Verfügung. Auf mögliche neurologische und
gesundheitliche Schäden bei einem Konsum im Alter von unter 25 Jahren, notwendige
Vorkehrungen zum Kinder- und Jugendschutz, inklusive Nichtkonsum in Schwangerschaft
und Stillzeit, Wechselwirkungen mit Arzneimitteln und bei Mischkonsum mit anderen
psychoaktiv wirksamen Substanzen sowie zur Straßenverkehrstauglichkeit und zum
Bedienen von Maschinen ist hinzuweisen. Auf weitergehende Informationen auf der
Plattform des Bundes gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 ist zu verweisen. Die
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt digital die erforderlichen
Informationen in leicht verständlicher Sprache zum Herunterladen für die
Anbauvereinigungen bereit.
§ 20
Anforderungen an den Jugendschutz, Beratung und Aufklärung
(20.1) Die Anbauvereinigung ist verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und
Gesundheitsschutz beizutragen und die Mitglieder zu einem verantwortungsvollen
Umgang mit Cannabis anzuhalten. Zu diesem Zweck wird in jeder Anbauvereinigung eine
für den Jugendschutz sowie für Sucht- und Präventionsfragen beauftragte Person
(beauftragte Person) benannt. Die beauftragte Person steht Mitgliedern als
Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung und stellt sicher, dass
geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und
Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden. Die beauftragte
Person hat spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse nachzuweisen.
(20.2) Die Anbauvereinigung soll mit Suchtberatungsstellen vor Ort kooperieren.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass Mitglieder der Anbauvereinigung bei Bedarf
einen direkten Zugang zum Suchthilfesystem haben.
(20.3) Die Anbauvereinigung legt der zuständigen Behörde ein Gesundheits- und
Jugendschutzkonzept vor, in welchem die in Absatz 1 Satz 3 genannten Maßnahmen
sowie die Ausgestaltung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Kooperation dargelegt werden.
§ 21
Mitgliedschaft in Anbauvereinigungen, Finanzierung
(21.1) Die Anzahl der Mitglieder in einer Anbauvereinigung ist auf maximal 500
begrenzt. Eine Mitgliedschaft in mehr als einer Anbauvereinigung ist untersagt.
Anbauvereinigungen haben in ihrer Satzung die Möglichkeit einer Kündigung der
Mitgliedschaft mit einer Frist von höchstens einem Monat nach einer Mindestlaufzeit von
zwei Monaten vorzusehen.
(21.2) Eine Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung kann nur abgeschlossen
werden, wenn durch Vorlage geeigneter Dokumente ein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes nachgewiesen wird. Sollte sich der
Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt ändern, ist dies der Anbauvereinigung
unverzüglich unter Angabe des neuen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes
mitzuteilen.
(21.3) Anbauvereinigungen haben ihre Kosten durch Mitgliedsbeiträge zu decken.
Mitgliedsbeiträge können als Grundbeträge mit einem zusätzlichen Abgabepreis in Bezug
auf die an das jeweilige Mitglied abgegebenen Mengen Cannabis und
Vermehrungsmaterial ausgestaltet werden.
(21.4) Anbauvereinigungen dürfen für die Abgabe von Cannabis und
Vermehrungsmaterial an ihre Mitglieder neben den in Absatz 3 genannten Beiträgen und
dem zusätzlichen Abgabepreis keine weiteren Kosten erheben. Für die Abgabe von
- 16 - Bearbeitungsstand: 28.04.2023 14:26
Vermehrungsmaterial nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 an Personen, die keine
Mitglieder der abgebenden Anbauvereinigung sind, können abgebende
Anbauvereinigungen die Erstattung der für die Erzeugung oder den Erwerb des
abgegebenen Vermehrungsmaterials entstandenen Selbstkosten verlangen.
(21.5) [Der Tausch von Vermehrungsmaterial zwischen Anbauvereinigungen
nach § 14 Absatz 3 darf ausschließlich unentgeltlich erfolgen. Eine Erstattung oder
Anrechnung von Selbstkosten ist nicht zulässig.]
Abschnitt 1.3.3
1.3.3 Behördliche Überwachung der Anbauvereinigungen
§ 22
Ziele der behördlichen Überwachung
(22.1) Die behördliche Überwachung der Tätigkeit von Anbauvereinigungen dient
dazu,
22.1.1. über die Risiken des Konsums hinausgehende erhöhte Risiken für die
menschliche Gesundheit auszuschließen,
22.1.2. die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen für den sonstigen Gesundheitsschutz sowie für den
Kinder- und Jugendschutz sicherzustellen und
22.1.3. den illegalen Markt für Cannabis und Vermehrungsmaterial einzudämmen.
(22.2) Die behördliche Überwachung nach diesem Abschnitt umfasst nicht den
privaten Eigenanbau nach § 8.
§ 23
Maßnahmen der behördlichen Überwachung
(23.1) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den
begründeten Verdacht hat, dass Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht die
Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen erfüllt oder die Vorgaben dieses Gesetzes für den Gesundheits-,
Kinder- und Jugendschutz oder Auflagen nach § 11 Absatz 3 nicht eingehalten werden.
Sie ist insbesondere befugt,
23.1.1. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass Cannabis oder
Vermehrungsmaterial erst dann abgegeben wird, wenn es den Anforderungen dieses
Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
entspricht,
23.1.2. anzuordnen, dass eine Anbauvereinigung mit einer Erlaubnis nach § 9 Absatz 1
das von ihr erzeugte Cannabis oder Vermehrungsmaterial oder das von ihr bezogene
Vermehrungsmaterial prüft oder prüfen lässt und das Ergebnis der Prüfung mitteilt,
23.1.3. zu verbieten, dass Cannabis oder Vermehrungsmaterial abgegeben wird,
23.1.4. die Rücknahme oder den Rückruf von abgegebenem Cannabis oder
Vermehrungsmaterial anzuordnen,
23.1.5. Cannabis oder Vermehrungsmaterial, welches ein über die typischen Gefahren
des Konsums hinausgehendes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt,
sicherzustellen, dieses Cannabis oder Vermehrungsmaterial zu vernichten oder
vernichten zu lassen,
- 17 - Bearbeitungsstand: 28.04.2023 14:26
23.1.6. die vorübergehende Schließung einer Anbauvereinigung oder Teile einer
Anbauvereinigung anzuordnen,
23.1.7. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit oder die Mitglieder vor den Risiken gewarnt
werden, die mit abgegebenem Cannabis oder Vermehrungsmaterial verbunden sind.
Die zuständige Behörde kann selbst die Öffentlichkeit oder die Mitglieder warnen,
wenn die Anbauvereinigung, die das Cannabis oder Vermehrungsmaterial
abgegeben hat oder abgeben wollte, nicht oder nicht rechtzeitig warnt oder eine
andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
23.1.8. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass das Werbeverbot nach § 5
Absatz 2 eingehalten wird.
(23.2) Die zuständige Behörde kontrolliert regelmäßig anhand von Stichproben
auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob das durch
Anbauvereinigungen erzeugte und abgegebene Cannabis und Vermehrungsmaterial die
Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen erfüllt, insbesondere ob die Vorgaben dieses Gesetzes für den
Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz sowie Auflagen nach § 11 Absatz 3 eingehalten
werden. Dazu wertet sie laufend und zeitnah nach deren Eingang Mitteilungen über ein
über die typischen Gefahren des Konsums hinausgehendes Risiko für die menschliche
Gesundheit nach § 15 Absatz 3 aus und kann die Unterlagen von Anbauvereinigungen
überprüfen und in Räumlichkeiten, Gewächshäusern, auf Grundstücken und
Anbauflächen von Anbauvereinigungen regelmäßige physische Kontrollen und
Probenahmen durchführen. Die regelmäßigen physischen Kontrollen und Probenahmen
sollen mindestens einmal jährlich bei jeder Anbauvereinigung mit einer Erlaubnis nach § 9
Absatz 1 und darüber hinaus anlassbezogen stattfinden.
(23.3) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihren Kontrollen und
Probenahmen die geltenden Grundsätze der Risikobewertung, eingegangene
Beschwerden und sonstige Informationen. Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
bis 6 setzen voraus, dass die Abgabe des jeweiligen Cannabis oder
Vermehrungsmaterials ein über die typischen Gefahren des Konsums hinausgehendes
erhöhtes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das aufgrund der
Eintrittswahrscheinlichkeit der Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere
des Schadens unter Berücksichtigung der normalen und vorhersehbaren Verwendung
des abgegebenen Cannabis oder Vermehrungsmaterials ein rasches Eingreifen der
zuständigen Behörde erfordert, auch wenn das Risiko noch keine unmittelbaren
Auswirkungen hat. Die zuständige Behörde hat ihre Entscheidung auf der Grundlage
einer angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der
Wahrscheinlichkeit des Eintritts des gefährlichen Ereignisses zu treffen. Die Möglichkeit,
einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit von anderem
Cannabis oder Vermehrungsmaterial, das ein geringeres Risiko darstellt, ist kein
ausreichender Grund, um anzunehmen, dass ein rasches Eingreifen im Sinne von Satz 2
erforderlich ist.
(23.4) Die zuständige Behörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach
Absatz 1, sobald die Anbauvereinigung, die das Cannabis oder Vermehrungsmaterial
abgegeben hat oder abgeben wollte, nachweist, dass sie wirksame Maßnahmen getroffen
hat.
(23.5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 bis 8 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 24
Befugnisse der Behörden zur Überwachung
(24.1) Die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen sind
befugt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Räumlichkeiten,
- 18 - Bearbeitungsstand: 28.04.2023 14:26
Grundstücke, Gewächshäuser und Anbauflächen sowie Fahrzeuge, Einrichtungen und
Geräte zur Beförderung, in, auf oder mit denen im Rahmen der Tätigkeit von
Anbauvereinigungen Cannabis oder Vermehrungsmaterial erzeugt, abgegeben, gelagert
oder transportiert wird, zu betreten und zu durchsuchen. Bei Gefahr im Verzug darf das
Betreten oder Durchsuchen auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten erfolgen.
(24.2) Die zuständige Behörde ist befugt, im Besitz von Anbauvereinigungen
befindliches Cannabis und Vermehrungsmaterial, für die Erzeugung genutzte
Einrichtungen, Gerätschaften und Anbauflächen sowie alle geschäftlichen Schrift- und
Datenträger von Anbauvereinigungen einzusehen, zu prüfen oder prüfen zu lassen. Sie
darf Abschriften, Kopien, Ablichtungen oder Auszüge von Unterlagen anfertigen und
digitale Daten sicherstellen.
(24.3) Die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen können die
für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern. Die
betroffene Anbauvereinigung ist über den Zweck der Entnahme zu unterrichten.
(24.4) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes oder der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist, sind die mit der
Überwachung beauftragten Personen, bei Gefahr im Verzug auch Kräfte der Ordnungsund
Polizeibehörden befugt, folgende personenbezogene Daten aufzunehmen oder
aufzuzeichnen, wenn dies zur Sicherung von Beweisen erforderlich ist:
24.4.1. Name, Vorname, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der
vertretungsbefugten und abgebenden Personen einer Anbauvereinigung,
24.4.2. Namen, Vorname, Anschrift und elektronische Kontaktdaten von Beschäftigten
einer Anbauvereinigung.
§ 25
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(25.1) Anbauvereinigungen, ihre Beschäftigten und Mitglieder haben Maßnahmen
nach § 23 und § 24 zu dulden sowie die zuständige Behörde und deren beauftragte
Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf
Verlangen Zugang zu Räumlichkeiten, Grundstücken, Gewächshäusern und
Anbauflächen zu gewähren, Behältnisse zu öffnen und die Entnahme von Proben zu
ermöglichen. Proben von Cannabis, Vermehrungsmaterial oder von bei der Erzeugung,
Abgabe oder Lagerung zum Einsatz kommenden Bedarfsgegenständen sind unentgeltlich
zur Verfügung zu stellen.
(25.2) Anbauvereinigungen, ihre Beschäftigten und Mitglieder haben der
zuständigen Behörde und deren beauftragten Personen auf Verlangen Auskünfte, die für
deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind, zu erteilen. Die Auskunftspflichtigen können die
Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in
§ 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur
Auskunftsverweigerung zu belehren.
§ 26
Ermächtigungen
(26.1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Nähere
bestimmen
26.1.1. zu den regelmäßigen physischen Kontrollen nach § 23 Absatz 2 Satz 2,
26.1.2. zum Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Cannabis,
Vermehrungsmaterial und Bedarfsgegenständen,
- 19 - Bearbeitungsstand: 28.04.2023 14:26
26.1.3. zur Voraussetzung und zum Verfahren für die Zulassung privater
Sachverständiger, die zur Untersuchung von Proben befugt sind,
26.1.4. zur Zusammenarbeit mit Polizei- und Ordnungsbehörden.
(26.2) In der Rechtsverordnung kann die Anzahl der Anbauvereinigungen mit
einer Erlaubnis nach § 9 Absatz 1 in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt auf eine je
10.000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt werden.
§ 27
Länderübergreifende behördliche Überwachung
(27.1) In länderübergreifenden Fällen unterstützt das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die zuständigen Behörden der Länder bei
der behördlichen Überwachung nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(27.2) Die zuständigen Behörden übermitteln an das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit elektronisch unverzüglich die bei ihnen
eingegangenen Mitteilungen über das Vorliegen eines die typischen Gefahren des
Konsums hinausgehenden erhöhten Risikos für die menschliche Gesundheit nach § 15
Absatz 3, soweit hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass der jeweils zu
Grunde liegende Sachverhalt eine die Grenze eines Landes überschreitende Auswirkung
auf den Gesundheitsschutz hat. Eine die Grenze eines Landes überschreitende
Auswirkung liegt insbesondere vor, wenn anzunehmen ist, dass nicht verkehrsfähiges
Cannabis oder Vermehrungsmaterial aus dem Land, in dem der maßgebliche Sachverhalt
festgestellt worden ist, in zumindest ein anderes Land verbracht worden ist.
(27.3) Die zuständigen Behörden informieren elektronisch unverzüglich das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, soweit hinreichender
Grund zu der Annahme besteht, dass Cannabis oder Vermehrungsmaterial unerlaubt von
einer Anbauvereinigung erzeugt, abgegeben, eingeführt oder ausgeführt worden ist und
ein länderübergreifender Sachverhalt nicht ausgeschlossen werden kann. Sie übermitteln
dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit alle ihnen hierzu
vorliegenden Daten.
(27.4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wertet
die Übermittlungen nach den Absätzen 2 und 3 zeitnah und fortlaufend aus, fordert sofern
nötig ergänzende Übermittlungen der zuständigen Behörden an und erstellt ein Lagebild.
Es beteiligt das Bundesinstitut für Risikobewertung bei der Auswertung der übermittelten
Daten. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit informiert
unverzüglich die zuständigen Behörden der im jeweiligen Einzelfall betroffenen Länder,
wenn es Kenntnis erlangt von einem zeitlich zusammenhängenden, gehäuften Auftreten
von nicht verkehrsfähigem oder ausgeführtem Cannabis oder Vermehrungsmaterial in
mehreren Ländern, sofern das Cannabis oder Vermehrungsmaterial möglicherweise
dieselbe Herkunft hat. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
übermittelt den zuständigen Behörden der jeweils betroffenen Länder alle ihm
vorliegenden, erforderlichen Erkenntnisse.
(27.5) Personenbezogene Daten dürfen vom Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit und vom Bundesinstitut für Risikobewertung nur zu dem
Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind. Sie dürfen höchstens für
die Dauer von fünf Jahren aufbewahrt werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind
die Daten zu löschen, sofern nicht aufgrund anderer Vorschriften die Befugnis zur
längeren Speicherung besteht.
(27.6) Die Länder können durch Landesrecht Abweichungen von den in dieser
Vorschrift getroffenen Regelungen zum Verwaltungsverfahren der zuständigen
Landesbehörden bestimmen.
--------------------------------------------
Das sind afaik erstmal die relevanten Inhalte aus den ersten Entwurf des Gesetzes bezüglich der Anbauvereine.
Also im Eigenanbau nicht mehr als drei Pflanzen pro Jahr und man darf auch nur die Jahresernte von drei Pflanzen zuhause haben... was sagt ihr dazu?
(Cannabisabgabegesetz – CannabG)
(...)
§ 3
Kontrollierte und begrenzte Abgabe von Cannabis
(3.1) Cannabis darf ausschließlich von Anbauvereinigungen an ihre Mitglieder
zum nicht-medizinischen Eigenkonsum abgegeben werden. Mitglieder können Personen
ab 18 Jahren mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sein. Eine
Abgabe erfolgt zu Selbstkosten der jeweiligen Anbauvereinigung; eine unentgeltliche
Abgabe ist unzulässig. [Für die Abgabe von Vermehrungsmaterial ist eine
Vereinsmitgliedschaft nicht erforderlich.]
(3.2) Die Abgabe von Cannabis nach Absatz 1 Satz 1 ist nur bei persönlicher
Anwesenheit der abgebenden Person und des erwerbenden Mitglieds zulässig. Der
Erwerb von Cannabis für Dritte ist verboten. Der Versand und der Fernabsatz von sowie
der Internethandel mit Cannabis sind verboten.
(3.3) Eine Anbauvereinigung darf an Mitglieder bis zu 25 Gramm Cannabis pro
Tag und bis zu 50 Gramm Cannabis pro Monat zum Eigenkonsum abgeben. An
Heranwachsende dürfen maximal 30 Gramm Cannabis pro Monat mit einem THC-Gehalt
von höchstens zehn Prozent abgegeben werden.
§ 4
Kontrollierte Qualität
(4.1) Die Herstellung und das Inverkehrbringen von ganz oder teilweise
synthetisch hergestellten Cannabinoiden, die nicht von § 2 Nummer 2 erfasst sind, sind
verboten.
(4.2) Es ist verboten, Cannabis vermischt, vermengt oder verbunden mit
4.2.1. Alkohol,
4.2.2. Tabak, Nikotin,
4.2.3. Lebensmitteln,
4.2.4. Aromen oder sonstigen Zusätzen
abzugeben.
(4.3) Das Nähere zur Sicherung der Qualität bei gemeinschaftlicher Erzeugung
und Abgabe in Anbauvereinigungen regelt § 15.
§ 5
Weitere Maßnahmen des Gesundheitsschutzes
(5.1) In Anbauvereinigungen dürfen keine Tabakerzeugnisse, Alkohol, andere
berauschende Mittel oder Genussmittel abgegeben werden.
(5.2) Werbung für Cannabis ist verboten. Die Vorschriften der §§ 19 bis 21
Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes finden auf Cannabis entsprechend Anwendung.
(5.3) Das Bundesnichtraucherschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung
finden auf das Rauchen und Verdampfen von Cannabis Anwendung.
(...)
1.3 Nichtkommerzielle Erzeugung von Cannabis zu nicht-medizinischen
Zwecken
Abschnitt 1.3.1
1.3.1 Kontrollierte private Erzeugung
§ 8
Anforderungen an den privaten Eigenanbau
(8.1) Personen ab 18 Jahren ist in ihrer Wohnung oder im Bereich ihres
befriedeten Besitztums die nicht-gewerbliche Erzeugung von insgesamt bis zu drei
weiblichen blühenden Pflanzen pro Kalenderjahr zum Zwecke des Eigenkonsums von
Cannabis (privater Eigenanbau) erlaubt.
(8.2) Personen ab 18 Jahren mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in
Deutschland dürfen für den privaten Eigenanbau
8.2.1. nach § 14 zugelassenes Vermehrungsmaterial oder
8.2.2. bei persönlicher Anwesenheit der abgebenden und annehmenden Person gegen
Erstattung der entstandenen Selbstkosten der abgebenden Anbauvereinigung
maximal sieben Samen oder fünf Stecklinge pro Monat von Anbauvereinigungen
beziehen.
(8.3) Heranwachsende dürfen nur Vermehrungsmaterial erwerben oder
beziehen, die nach ihren biologischen Eigenschaften in weiteren Entwicklungsstadien
einen THC-Gehalt von höchstens zehn Prozent aufweisen können.
(8.4) Wer privaten Eigenanbau betreibt, hat erzeugtes Cannabis und
Vermehrungsmaterial durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor
dem Zugriff durch unbefugte Dritte sowie durch Kinder und Jugendliche zu schützen.
(8.5) Cannabis und Vermehrungsmaterial aus dem privaten Eigenanbau dürfen
vorbehaltlich der Regelung in Satz 2 nicht an Dritte abgegeben werden. Die
unentgeltliche, nicht-gewerbliche Abgabe von Cannabis aus dem privaten Eigenanbau an
Personen ab 18 Jahren im Bereich der Wohnung oder des befriedeten Besitztums zum
unmittelbar auf die Abgabe folgenden gemeinschaftlichen Eigenkonsum ist zulässig.
(8.6) Privater Eigenanbau darf keine unzumutbaren Belästigungen und
Störungen für die unmittelbare Nachbarschaft verursachen.
(8.7) Die Ausfuhr von Cannabis und Vermehrungsmaterial aus dem privaten
Eigenanbau ist verboten.
Abschnitt 1.3.2
1.3.2 Kontrollierte gemeinschaftliche Erzeugung und Abgabe in
Anbauvereinigungen
§ 9
Erlaubnis für die gemeinschaftliche Erzeugung und Abgabe in Anbauvereinigungen
(9.1) Wer gemeinschaftlich Cannabis erzeugen und zum Zwecke des
Eigenkonsums abgeben oder Vermehrungsmaterial zum privaten Eigenanbau abgeben
will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
- 9 - Bearbeitungsstand: 28.04.2023 14:26
(9.2) Erlaubnisinhaber können ausschließlich Anbauvereinigungen sein.
(9.3) Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn
9.3.1. die vertretungsbefugten Personen der Anbauvereinigung unbeschränkt
geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial
erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
9.3.2. das von der Anbauvereinigung erzeugte Cannabis und Vermehrungsmaterial
sowie das von der Anbauvereinigung bezogene Vermehrungsmaterial ausreichend
gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte sowie Kinder und Jugendliche geschützt ist
und
9.3.3. die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für den Gesundheits-, Kinder- und
Jugendschutz sowie die Bekämpfung des illegalen Marktes gewährleistet ist.
(9.4) Der Antrag auf Erlaubnis bedarf der Schriftform und muss alle Angaben
und Nachweise in deutscher Sprache enthalten, welche für die Prüfung der
Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlich sind. Dazu gehören
insbesondere:
9.4.1. Datum und Vereinsregister der Eintragung der Anbauvereinigung,
9.4.2. Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der im
Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragenen Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands der Anbauvereinigung,
9.4.3. Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten aller
Personen, die von der Anbauvereinigung sozialversicherungspflichtig beschäftigt
werden und dabei Zugang zu Cannabis oder Vermehrungsmaterial haben,
9.4.4. Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung
für jedes im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragene Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands sowie für jede sonstige vertretungsbefugte Person der
Anbauvereinigung,
9.4.5. Lage der Räumlichkeiten und Grundstücke der Anbauvereinigung nach Ort,
Straße und Hausnummer sowie Lage und Größe der Anbauflächen und
Gewächshäuser,
9.4.6. voraussichtliche Mengen Cannabis in Gramm, differenziert nach
Darreichungsformen pro Jahr,
9.4.7. Darlegung der Sicherungs- und Schutzmaßnahmen gemäß § 17,
9.4.8. für den Jugendschutz sowie Sucht- und Präventionsfragen beauftragte Personen
mit spezifischen Beratungs- und Präventionskenntnissen nach § 20 Absatz 1,
9.4.9. Gesundheits- und Jugendschutzkonzept nach § 20 Absatz 3,
9.4.10. Satzung der Anbauvereinigung.
(9.5) Die Nachweise nach Absatz 4 sind elektronisch an die zuständige Behörde
zu übermitteln. Die zuständige Behörde soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang der
vollständigen Antragsunterlagen über den Antrag entscheiden.
(9.6) Nach Erlaubniserteilung eingetretene Änderungen nach Absatz 4 sind
unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
§ 10
Versagung der Erlaubnis
(10.1) Die Erlaubnis nach § 9 Absatz 1 ist zu versagen, wenn
- 10 - Bearbeitungsstand: 28.04.2023 14:26
10.1.1. ein im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragenes Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands oder eine sonstige vertretungsbefugte Person der
Anbauvereinigung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen
10.1.1.a) eines Verbrechens,
10.1.1.b) Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung
unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges oder Untreue,
10.1.1.c) einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz,
10.1.1.d) einer Straftat nach diesem Gesetz oder
10.1.1.e) einer cannabisbezogenen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, die
auch nach diesem Gesetz strafbar wäre,
10.1.1.f) einer sonstigen Straftat, die nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar ist,
rechtskräftig verurteilt worden ist.
10.1.2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein im Vereinsregister des
zuständigen Amtsgerichts eingetragenes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands
oder eine sonstige vertretungsbefugte Person der Anbauvereinigung nicht die für
seine oder ihre Tätigkeit in der Anbauvereinigung erforderliche Zuverlässigkeit
besitzt, insbesondere zu einem missbräuchlichen Konsum von berauschenden
Mitteln neigt oder von ihnen abhängig ist, psychisch krank oder in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder befürchten lässt, dass es oder sie dem
missbräuchlichen Konsum von Cannabis Vorschub leisten oder mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit die Vorgaben dieses Gesetzes für den Gesundheits-,
Kinder- oder Jugendschutz nicht einhalten wird,
10.1.3. das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung nicht geeignet ist, insbesondere
den notwendigen Anforderungen des Gesundheits-, Kinder- oder Jugendschutzes
nach diesem Gesetz oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügt,
10.1.4. Anbau und Abgabe von Cannabis durch die Anbauvereinigung im Hinblick auf die
örtliche Lage oder Nutzung der Räumlichkeiten, Gewächshäuser, Grundstücke,
Anbauflächen, Ausstattung oder sonstigen Gegebenheiten dem öffentlichen Interesse
widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes, des Boden- oder Wasserschutzrechtes oder sonst
erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die
unmittelbare Nachbarschaft befürchten lässt,
10.1.5. die Anbauvereinigung keine für Jugendschutz sowie Sucht- und Präventionsfragen
beauftragte Person mit spezifischen Beratungs- und Präventionskenntnissen benannt
hat.
(10.2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn nach Anhörung der betreffenden
Person Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein im Vereinsregister des
zuständigen Amtsgerichts eingetragenes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands oder
eine sonstige vertretungsbefugte Person der Anbauvereinigung mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit die Vorgaben dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften für den Gesundheits-, Kinder- oder Jugendschutz nicht einhalten
wird.
(10.3) Die zuständige Behörde kann von der Anbauvereinigung Auskünfte, die
Vorlage von Unterlagen und den Zutritt zum befriedeten Besitztum der Anbauvereinigung
verlangen, um mögliche Versagungsgründe nach den Absätzen 1 oder 2 zu prüfen. Sie
kann Auskünfte anderer Behörden einschließlich personenbezogener Daten zur
Zuverlässigkeit der im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragenen
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und sonstiger vertretungsbefugter Personen
der Anbauvereinigung, einholen, wenn dies erforderlich ist, um mögliche
Versagungsgründe nach den Absätzen 1 oder 2 zu prüfen.
- 11 - Bearbeitungsstand: 28.04.2023 14:26
§ 11
Inhalt der Erlaubnis
(11.1) Die Erlaubnis umfasst die Erzeugung, Lagerung und Abgabe von Cannabis
an Mitglieder, die Abgabe von Vermehrungsmaterial gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer
2 [sowie den unentgeltlichen Tausch von Vermehrungsmaterial gemäß § 14].
(11.2) Die Erlaubnis ist auf die für die Deckung des Eigenkonsums der Mitglieder
der Anbauvereinigung erforderlichen jährlichen Erzeugungs- und Abgabemengen zu
begrenzen.
(11.3) Die Erlaubnis kann von der zuständigen Behörde bei oder nach Erteilung
mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, um die Einhaltung der Vorschriften
dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften oder anderer
gesetzlicher Vorschriften zu gewährleisten.
(11.4) Die Erlaubnis kann nicht an Dritte übertragen werden.
(11.5) Die Erlaubnis ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann auf Antrag
verlängert werden.
§ 12
Widerruf und Rücknahme, Erlöschen der Erlaubnis
(12.1) Die Erlaubnis nach § 9 Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird,
dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 10 Absatz 1 vorlagen. Sie kann
zurückgenommen werden, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe
nach § 10 Absatz 2 vorlagen.
(12.2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die
eine Versagung der Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 oder 2 rechtfertigen würden.
(12.3) Die Erlaubnis kann vollständig oder teilweise widerrufen werden, wenn die
Anbauvereinigung
12.3.1. andere als die zugelassenen Räumlichkeiten, Gewächshäuser, Grundstücke oder
Anbauflächen nutzt oder sonstige Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
12.3.2. die erlaubten jährlichen Erzeugungs- oder Abgabemengen nach § 11 Absatz 2
wiederholt überschreitet,
12.3.3. Auflagen nach § 11 Absatz 3 nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt,
12.3.4. Änderungen nach § 9 Absatz 6 nicht unverzüglich mitteilt,
12.3.5. ihren Duldungs- oder Mitwirkungspflichten nach § 25 nicht nachkommt,
12.3.6. ihren sonstigen Pflichten nach diesem Abschnitt wiederholt nicht nachkommt oder
12.3.7. den sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen für den Gesundheits-, Kinder- oder Jugendschutz
oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
notwendigen Anforderungen wiederholt nicht genügt.
§ 13
Anforderungen an die gemeinschaftliche Erzeugung in Anbauvereinigungen
(13.1) Cannabis darf nur von Mitgliedern oder sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten der Anbauvereinigungen erzeugt werden; eine Beauftragung Dritter ist
verboten.
- 12 - Bearbeitungsstand: 28.04.2023 14:26
(13.2) Für die Erzeugung von Cannabis darf nur gemäß § 14 zugelassenes
Vermehrungsmaterial verwendet werden. Der Anbau von gentechnisch verändertem
Cannabis ist verboten.
(13.3) Wer Cannabis in Anbauvereinigungen erzeugt hat sicherzustellen, dass die
folgenden Stoffe oder deren Abbau- oder Reaktionsprodukte nur bis zu den folgenden
Höchstmengen enthalten sind:
13.3.1. Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes: (…)
13.3.2. Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes: (…)
13.3.3. andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel: (…)
13.3.4. andere Vorratsschutzmittel oder Schädlingsbekämpfungsmittel: (…)
13.3.5. Desinfektionsmittel: (…)
13.3.6. Mykotoxine: (…)
13.3.7. Mikroorganismen: (…)
(13.4) Wer Cannabis in Anbauvereinigungen erzeugt, hat sicherzustellen, dass
die jeweils geltenden Vorschriften für den Anbau von Kulturpflanzen, für den Boden-,
Wasser-, Umwelt- und Klimaschutz sowie die geltenden Grundsätze der nachhaltigen
Landwirtschaft eingehalten werden.
§ 14
Vermehrungsmaterial
(14.1) Das Bundessortenamt lässt Vermehrungsmaterial zu, welches für die
Erzeugung von Cannabis gemäß § 8 und § 13 verwendet werden darf.
(14.2) Die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck der Erzeugung gemäß § 8
und § 13 ist erlaubt.
(14.3) [Der unentgeltliche Tausch von Vermehrungsmaterial zwischen
Anbauvereinigungen ist erlaubt gemäß den Vorgaben des § 21 Absatz 5.]
(14.4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft legt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu Inhalt und Verfahren
der Zulassung nach Absatz 1 fest.
§ 15
Qualitätssicherung
(15.1) Anbauvereinigungen haben sicherzustellen, dass bei ihrer Tätigkeit
jederzeit die Vorgaben dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen eingehalten werden. Zur Überprüfung der Qualität sind bei
erzeugtem Cannabis und Vermehrungsmaterial regelmäßig Stichproben durchzuführen.
(15.2) Anbauvereinigungen haben nicht verkehrsfähiges Cannabis oder
Vermehrungsmaterial unverzüglich zu vernichten. Cannabis oder Vermehrungsmaterial ist
nicht verkehrsfähig, wenn
15.2.1. die erzeugende oder abgebende Anbauvereinigung in Bezug auf das abgegebene
Cannabis oder Vermehrungsmaterial über keine wirksame Erlaubnis nach § 9 Absatz
1 verfügt,
15.2.2. es nicht den Anforderungen der § 4 Absätze 1 und 2 sowie § 13 Absätze 2 und 3
entspricht,
15.2.3. es eine nach § 5 Absatz 1 unzulässige Darreichungsform besitzt oder
- 13 - Bearbeitungsstand: 28.04.2023 14:26
15.2.4. es unter Nutzung gentechnischer Arbeiten im Sinne von § 3 Nummer 2 des
Gentechnikgesetzes oder gentechnisch veränderten Organismen im Sinne von § 3
Nummer 3 des Gentechnikgesetzes erzeugt wurde.
(15.3) Anbauvereinigungen haben unverzüglich die jeweils zuständige Behörde
zu unterrichten und die erforderlichen Informationen zu übermitteln, wenn sie wissen oder
aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass
der Konsum des von ihnen erzeugten oder abgegebenen Cannabis oder
Vermehrungsmaterials ein über die typischen Gefahren des Konsums hinausgehendes
erhöhtes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Sie haben unverzüglich die
erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung des Risikos zu treffen. Ein
über die typischen Gefahren des Konsums hinausgehendes Risiko für die menschliche
Gesundheit ist zu vermuten, wenn das erzeugte oder abgegebene Cannabis oder
Vermehrungsmaterial nicht verkehrsfähig ist im Sinne von Absatz 2 Satz 2.
§ 16
Dokumentations- und Meldepflichten
(16.1) Anbauvereinigungen müssen jederzeit in der Lage sein festzustellen,
16.1.1. von wem sie Vermehrungsmaterial erhalten haben,
16.1.2. welche Mengen und Stückzahlen an Cannabis und Vermehrungsmaterial sich in
ihren Räumlichkeiten und Gewächshäusern sowie auf ihren Grundstücken und
Anbauflächen befinden und
16.1.3. an welche Mitglieder sie welche Mengen Cannabis abgegeben haben.
Sie haben hierzu und zum Nachweis einer ausreichenden Qualität fortlaufend die
erforderlichen Dokumentationen vorzunehmen. Die Aufzeichnungen der Angaben sind
fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen elektronisch zu
übermitteln.
(16.2) Anbauvereinigungen haben der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31.
Januar des Jahres elektronisch zu übermitteln, welche Mengen Cannabis und
Vermehrungsmaterial im vorangegangenen Kalenderjahr von ihnen
16.2.1. erzeugt wurden,
16.2.2. abgegeben wurden,
16.2.3. vernichtet wurden,
16.2.4. im Falle von Vermehrungsmaterial erworben und unentgeltlich mit anderen
Anbauvereinigungen getauscht wurden und
16.2.5. am Ende des vorangegangenen Kalenderjahres in ihrem Bestand vorhanden
waren.
Zusätzlich sind die jeweilige Sorte sowie der jeweilige Gehalt an THC und CBD
anzugeben.
(16.3) Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 dürfen ausschließlich zur Erfüllung
der in Absatz 1 genannten Zwecke sowie für Zwecke einer Evaluation nach § 53
verwendet werden und sind spätestens fünf Jahre nach Übermittlung zu löschen.
Personenbezogene Daten zur Abgabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial dürfen
ausschließlich zu Zwecken der Rückverfolgung von nicht verkehrsfähigem Cannabis und
Vermehrungsmaterial sowie zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der
Abgabevorgaben dieses Gesetzes verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden.
§ 17
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
(17.1) Anbauvereinigungen haben Cannabis und Vermehrungsmaterial gegen
den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, zu
schützen. Räumlichkeiten, Anbauflächen und Grundstücke, in oder auf denen Cannabis
und Vermehrungsmaterial erzeugt oder aufbewahrt wird, sind durch Umzäunung,
einbruchsichere Türen und Fenster oder entsprechende Schutzmaßnahmen gegen
Wegnahme und unbefugtes Betreten zu sichern.
(17.2) Anbauvereinigungen dürfen Cannabis und Vermehrungsmaterial
vorbehaltlich von § 14 Absatz 3 nicht außerhalb der in ihrer Erlaubnis nach § 9 Absatz 1
genannten Räumlichkeiten, Grundstücke und Anbauflächen lagern oder verbringen.
(17.3) Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser
sind durch Umzäunung oder andere geeignete Maßnahmen gegen eine visuelle Einsicht
von außen zu schützen.
(17.4) Besteht der Verdacht eines Diebstahls oder einer unerlaubten Abgabe von
Cannabis oder Vermehrungsmaterials, so hat die Anbauvereinigung unverzüglich die
zuständige Behörde zu informieren.
§ 18
Verbot der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Cannabis zu nicht-medizinischen
Zwecken
(18.1) Die Erlaubnis nach § 9 Absatz 1 darf nur Tätigkeiten umfassen, die in und
von Anbauvereinigungen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes erbracht werden.
Cannabis darf ausschließlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzeugt werden.
Cannabis, welches außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erzeugt wurde, darf
weder in den noch durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.
(18.2) Die Ausfuhr von Cannabis und Vermehrungsmaterial ist verboten.
(18.3) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von
Cannabis zu medizinischen Zwecken nach Maßgabe der §§ 29 und 30 zulässig.
§ 19
Anforderungen an die Abgabe
(19.1) Anbauvereinigungen haben sicherzustellen, dass bei Abgabe eine
Alterskontrolle durch Vorlage des Mitgliedsausweises in Verbindung mit einem amtlichen
Lichtbildausweis erfolgt. Bei der Abgabe von Vermehrungsmaterial an Personen, die nicht
Mitglied der Anbauvereinigung sind, ist neben einem Nachweis über die Volljährigkeit
zusätzlich ein Nachweis über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland zu erbringen.
(19.2) Cannabis darf nur mit einer neutralen Verpackung oder unverpackt
abgegeben werden. Bei Abgabe ist ein Beipackzettel auszuhändigen. Auf dem
Beipackzettel sind mindestens folgende Hinweise zu deklarieren:
19.2.1. Gewicht in Gramm,
19.2.2. Erntedatum,
19.2.3. Mindesthaltbarkeitsdatum,
19.2.4. Sorte,
19.2.5. THC-Gehalt in Prozent,
19.2.6. CBD-Gehalt in Prozent.
- 15 - Bearbeitungsstand: 28.04.2023 14:26
(19.3) Die Anbauvereinigung stellt bei Abgabe aufklärende evidenzbasierte
Informationen über Cannabis, einen risikoreduzierten Konsum und Hinweise auf
Beratungs- und Behandlungsstellen zur Verfügung. Auf mögliche neurologische und
gesundheitliche Schäden bei einem Konsum im Alter von unter 25 Jahren, notwendige
Vorkehrungen zum Kinder- und Jugendschutz, inklusive Nichtkonsum in Schwangerschaft
und Stillzeit, Wechselwirkungen mit Arzneimitteln und bei Mischkonsum mit anderen
psychoaktiv wirksamen Substanzen sowie zur Straßenverkehrstauglichkeit und zum
Bedienen von Maschinen ist hinzuweisen. Auf weitergehende Informationen auf der
Plattform des Bundes gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 ist zu verweisen. Die
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stellt digital die erforderlichen
Informationen in leicht verständlicher Sprache zum Herunterladen für die
Anbauvereinigungen bereit.
§ 20
Anforderungen an den Jugendschutz, Beratung und Aufklärung
(20.1) Die Anbauvereinigung ist verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und
Gesundheitsschutz beizutragen und die Mitglieder zu einem verantwortungsvollen
Umgang mit Cannabis anzuhalten. Zu diesem Zweck wird in jeder Anbauvereinigung eine
für den Jugendschutz sowie für Sucht- und Präventionsfragen beauftragte Person
(beauftragte Person) benannt. Die beauftragte Person steht Mitgliedern als
Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung und stellt sicher, dass
geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und
Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden. Die beauftragte
Person hat spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse nachzuweisen.
(20.2) Die Anbauvereinigung soll mit Suchtberatungsstellen vor Ort kooperieren.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass Mitglieder der Anbauvereinigung bei Bedarf
einen direkten Zugang zum Suchthilfesystem haben.
(20.3) Die Anbauvereinigung legt der zuständigen Behörde ein Gesundheits- und
Jugendschutzkonzept vor, in welchem die in Absatz 1 Satz 3 genannten Maßnahmen
sowie die Ausgestaltung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Kooperation dargelegt werden.
§ 21
Mitgliedschaft in Anbauvereinigungen, Finanzierung
(21.1) Die Anzahl der Mitglieder in einer Anbauvereinigung ist auf maximal 500
begrenzt. Eine Mitgliedschaft in mehr als einer Anbauvereinigung ist untersagt.
Anbauvereinigungen haben in ihrer Satzung die Möglichkeit einer Kündigung der
Mitgliedschaft mit einer Frist von höchstens einem Monat nach einer Mindestlaufzeit von
zwei Monaten vorzusehen.
(21.2) Eine Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung kann nur abgeschlossen
werden, wenn durch Vorlage geeigneter Dokumente ein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes nachgewiesen wird. Sollte sich der
Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt ändern, ist dies der Anbauvereinigung
unverzüglich unter Angabe des neuen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes
mitzuteilen.
(21.3) Anbauvereinigungen haben ihre Kosten durch Mitgliedsbeiträge zu decken.
Mitgliedsbeiträge können als Grundbeträge mit einem zusätzlichen Abgabepreis in Bezug
auf die an das jeweilige Mitglied abgegebenen Mengen Cannabis und
Vermehrungsmaterial ausgestaltet werden.
(21.4) Anbauvereinigungen dürfen für die Abgabe von Cannabis und
Vermehrungsmaterial an ihre Mitglieder neben den in Absatz 3 genannten Beiträgen und
dem zusätzlichen Abgabepreis keine weiteren Kosten erheben. Für die Abgabe von
- 16 - Bearbeitungsstand: 28.04.2023 14:26
Vermehrungsmaterial nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 an Personen, die keine
Mitglieder der abgebenden Anbauvereinigung sind, können abgebende
Anbauvereinigungen die Erstattung der für die Erzeugung oder den Erwerb des
abgegebenen Vermehrungsmaterials entstandenen Selbstkosten verlangen.
(21.5) [Der Tausch von Vermehrungsmaterial zwischen Anbauvereinigungen
nach § 14 Absatz 3 darf ausschließlich unentgeltlich erfolgen. Eine Erstattung oder
Anrechnung von Selbstkosten ist nicht zulässig.]
Abschnitt 1.3.3
1.3.3 Behördliche Überwachung der Anbauvereinigungen
§ 22
Ziele der behördlichen Überwachung
(22.1) Die behördliche Überwachung der Tätigkeit von Anbauvereinigungen dient
dazu,
22.1.1. über die Risiken des Konsums hinausgehende erhöhte Risiken für die
menschliche Gesundheit auszuschließen,
22.1.2. die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen für den sonstigen Gesundheitsschutz sowie für den
Kinder- und Jugendschutz sicherzustellen und
22.1.3. den illegalen Markt für Cannabis und Vermehrungsmaterial einzudämmen.
(22.2) Die behördliche Überwachung nach diesem Abschnitt umfasst nicht den
privaten Eigenanbau nach § 8.
§ 23
Maßnahmen der behördlichen Überwachung
(23.1) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den
begründeten Verdacht hat, dass Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht die
Anforderungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen erfüllt oder die Vorgaben dieses Gesetzes für den Gesundheits-,
Kinder- und Jugendschutz oder Auflagen nach § 11 Absatz 3 nicht eingehalten werden.
Sie ist insbesondere befugt,
23.1.1. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass Cannabis oder
Vermehrungsmaterial erst dann abgegeben wird, wenn es den Anforderungen dieses
Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
entspricht,
23.1.2. anzuordnen, dass eine Anbauvereinigung mit einer Erlaubnis nach § 9 Absatz 1
das von ihr erzeugte Cannabis oder Vermehrungsmaterial oder das von ihr bezogene
Vermehrungsmaterial prüft oder prüfen lässt und das Ergebnis der Prüfung mitteilt,
23.1.3. zu verbieten, dass Cannabis oder Vermehrungsmaterial abgegeben wird,
23.1.4. die Rücknahme oder den Rückruf von abgegebenem Cannabis oder
Vermehrungsmaterial anzuordnen,
23.1.5. Cannabis oder Vermehrungsmaterial, welches ein über die typischen Gefahren
des Konsums hinausgehendes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt,
sicherzustellen, dieses Cannabis oder Vermehrungsmaterial zu vernichten oder
vernichten zu lassen,
- 17 - Bearbeitungsstand: 28.04.2023 14:26
23.1.6. die vorübergehende Schließung einer Anbauvereinigung oder Teile einer
Anbauvereinigung anzuordnen,
23.1.7. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit oder die Mitglieder vor den Risiken gewarnt
werden, die mit abgegebenem Cannabis oder Vermehrungsmaterial verbunden sind.
Die zuständige Behörde kann selbst die Öffentlichkeit oder die Mitglieder warnen,
wenn die Anbauvereinigung, die das Cannabis oder Vermehrungsmaterial
abgegeben hat oder abgeben wollte, nicht oder nicht rechtzeitig warnt oder eine
andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
23.1.8. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass das Werbeverbot nach § 5
Absatz 2 eingehalten wird.
(23.2) Die zuständige Behörde kontrolliert regelmäßig anhand von Stichproben
auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob das durch
Anbauvereinigungen erzeugte und abgegebene Cannabis und Vermehrungsmaterial die
Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen erfüllt, insbesondere ob die Vorgaben dieses Gesetzes für den
Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz sowie Auflagen nach § 11 Absatz 3 eingehalten
werden. Dazu wertet sie laufend und zeitnah nach deren Eingang Mitteilungen über ein
über die typischen Gefahren des Konsums hinausgehendes Risiko für die menschliche
Gesundheit nach § 15 Absatz 3 aus und kann die Unterlagen von Anbauvereinigungen
überprüfen und in Räumlichkeiten, Gewächshäusern, auf Grundstücken und
Anbauflächen von Anbauvereinigungen regelmäßige physische Kontrollen und
Probenahmen durchführen. Die regelmäßigen physischen Kontrollen und Probenahmen
sollen mindestens einmal jährlich bei jeder Anbauvereinigung mit einer Erlaubnis nach § 9
Absatz 1 und darüber hinaus anlassbezogen stattfinden.
(23.3) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei ihren Kontrollen und
Probenahmen die geltenden Grundsätze der Risikobewertung, eingegangene
Beschwerden und sonstige Informationen. Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
bis 6 setzen voraus, dass die Abgabe des jeweiligen Cannabis oder
Vermehrungsmaterials ein über die typischen Gefahren des Konsums hinausgehendes
erhöhtes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das aufgrund der
Eintrittswahrscheinlichkeit der Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere
des Schadens unter Berücksichtigung der normalen und vorhersehbaren Verwendung
des abgegebenen Cannabis oder Vermehrungsmaterials ein rasches Eingreifen der
zuständigen Behörde erfordert, auch wenn das Risiko noch keine unmittelbaren
Auswirkungen hat. Die zuständige Behörde hat ihre Entscheidung auf der Grundlage
einer angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der
Wahrscheinlichkeit des Eintritts des gefährlichen Ereignisses zu treffen. Die Möglichkeit,
einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit von anderem
Cannabis oder Vermehrungsmaterial, das ein geringeres Risiko darstellt, ist kein
ausreichender Grund, um anzunehmen, dass ein rasches Eingreifen im Sinne von Satz 2
erforderlich ist.
(23.4) Die zuständige Behörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach
Absatz 1, sobald die Anbauvereinigung, die das Cannabis oder Vermehrungsmaterial
abgegeben hat oder abgeben wollte, nachweist, dass sie wirksame Maßnahmen getroffen
hat.
(23.5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 bis 8 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 24
Befugnisse der Behörden zur Überwachung
(24.1) Die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen sind
befugt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Räumlichkeiten,
- 18 - Bearbeitungsstand: 28.04.2023 14:26
Grundstücke, Gewächshäuser und Anbauflächen sowie Fahrzeuge, Einrichtungen und
Geräte zur Beförderung, in, auf oder mit denen im Rahmen der Tätigkeit von
Anbauvereinigungen Cannabis oder Vermehrungsmaterial erzeugt, abgegeben, gelagert
oder transportiert wird, zu betreten und zu durchsuchen. Bei Gefahr im Verzug darf das
Betreten oder Durchsuchen auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten erfolgen.
(24.2) Die zuständige Behörde ist befugt, im Besitz von Anbauvereinigungen
befindliches Cannabis und Vermehrungsmaterial, für die Erzeugung genutzte
Einrichtungen, Gerätschaften und Anbauflächen sowie alle geschäftlichen Schrift- und
Datenträger von Anbauvereinigungen einzusehen, zu prüfen oder prüfen zu lassen. Sie
darf Abschriften, Kopien, Ablichtungen oder Auszüge von Unterlagen anfertigen und
digitale Daten sicherstellen.
(24.3) Die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen können die
für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern. Die
betroffene Anbauvereinigung ist über den Zweck der Entnahme zu unterrichten.
(24.4) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes oder der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist, sind die mit der
Überwachung beauftragten Personen, bei Gefahr im Verzug auch Kräfte der Ordnungsund
Polizeibehörden befugt, folgende personenbezogene Daten aufzunehmen oder
aufzuzeichnen, wenn dies zur Sicherung von Beweisen erforderlich ist:
24.4.1. Name, Vorname, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der
vertretungsbefugten und abgebenden Personen einer Anbauvereinigung,
24.4.2. Namen, Vorname, Anschrift und elektronische Kontaktdaten von Beschäftigten
einer Anbauvereinigung.
§ 25
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(25.1) Anbauvereinigungen, ihre Beschäftigten und Mitglieder haben Maßnahmen
nach § 23 und § 24 zu dulden sowie die zuständige Behörde und deren beauftragte
Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf
Verlangen Zugang zu Räumlichkeiten, Grundstücken, Gewächshäusern und
Anbauflächen zu gewähren, Behältnisse zu öffnen und die Entnahme von Proben zu
ermöglichen. Proben von Cannabis, Vermehrungsmaterial oder von bei der Erzeugung,
Abgabe oder Lagerung zum Einsatz kommenden Bedarfsgegenständen sind unentgeltlich
zur Verfügung zu stellen.
(25.2) Anbauvereinigungen, ihre Beschäftigten und Mitglieder haben der
zuständigen Behörde und deren beauftragten Personen auf Verlangen Auskünfte, die für
deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind, zu erteilen. Die Auskunftspflichtigen können die
Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in
§ 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur
Auskunftsverweigerung zu belehren.
§ 26
Ermächtigungen
(26.1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Nähere
bestimmen
26.1.1. zu den regelmäßigen physischen Kontrollen nach § 23 Absatz 2 Satz 2,
26.1.2. zum Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Cannabis,
Vermehrungsmaterial und Bedarfsgegenständen,
- 19 - Bearbeitungsstand: 28.04.2023 14:26
26.1.3. zur Voraussetzung und zum Verfahren für die Zulassung privater
Sachverständiger, die zur Untersuchung von Proben befugt sind,
26.1.4. zur Zusammenarbeit mit Polizei- und Ordnungsbehörden.
(26.2) In der Rechtsverordnung kann die Anzahl der Anbauvereinigungen mit
einer Erlaubnis nach § 9 Absatz 1 in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt auf eine je
10.000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt werden.
§ 27
Länderübergreifende behördliche Überwachung
(27.1) In länderübergreifenden Fällen unterstützt das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die zuständigen Behörden der Länder bei
der behördlichen Überwachung nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(27.2) Die zuständigen Behörden übermitteln an das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit elektronisch unverzüglich die bei ihnen
eingegangenen Mitteilungen über das Vorliegen eines die typischen Gefahren des
Konsums hinausgehenden erhöhten Risikos für die menschliche Gesundheit nach § 15
Absatz 3, soweit hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass der jeweils zu
Grunde liegende Sachverhalt eine die Grenze eines Landes überschreitende Auswirkung
auf den Gesundheitsschutz hat. Eine die Grenze eines Landes überschreitende
Auswirkung liegt insbesondere vor, wenn anzunehmen ist, dass nicht verkehrsfähiges
Cannabis oder Vermehrungsmaterial aus dem Land, in dem der maßgebliche Sachverhalt
festgestellt worden ist, in zumindest ein anderes Land verbracht worden ist.
(27.3) Die zuständigen Behörden informieren elektronisch unverzüglich das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, soweit hinreichender
Grund zu der Annahme besteht, dass Cannabis oder Vermehrungsmaterial unerlaubt von
einer Anbauvereinigung erzeugt, abgegeben, eingeführt oder ausgeführt worden ist und
ein länderübergreifender Sachverhalt nicht ausgeschlossen werden kann. Sie übermitteln
dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit alle ihnen hierzu
vorliegenden Daten.
(27.4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wertet
die Übermittlungen nach den Absätzen 2 und 3 zeitnah und fortlaufend aus, fordert sofern
nötig ergänzende Übermittlungen der zuständigen Behörden an und erstellt ein Lagebild.
Es beteiligt das Bundesinstitut für Risikobewertung bei der Auswertung der übermittelten
Daten. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit informiert
unverzüglich die zuständigen Behörden der im jeweiligen Einzelfall betroffenen Länder,
wenn es Kenntnis erlangt von einem zeitlich zusammenhängenden, gehäuften Auftreten
von nicht verkehrsfähigem oder ausgeführtem Cannabis oder Vermehrungsmaterial in
mehreren Ländern, sofern das Cannabis oder Vermehrungsmaterial möglicherweise
dieselbe Herkunft hat. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
übermittelt den zuständigen Behörden der jeweils betroffenen Länder alle ihm
vorliegenden, erforderlichen Erkenntnisse.
(27.5) Personenbezogene Daten dürfen vom Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit und vom Bundesinstitut für Risikobewertung nur zu dem
Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind. Sie dürfen höchstens für
die Dauer von fünf Jahren aufbewahrt werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind
die Daten zu löschen, sofern nicht aufgrund anderer Vorschriften die Befugnis zur
längeren Speicherung besteht.
(27.6) Die Länder können durch Landesrecht Abweichungen von den in dieser
Vorschrift getroffenen Regelungen zum Verwaltungsverfahren der zuständigen
Landesbehörden bestimmen.
--------------------------------------------
Das sind afaik erstmal die relevanten Inhalte aus den ersten Entwurf des Gesetzes bezüglich der Anbauvereine.
Also im Eigenanbau nicht mehr als drei Pflanzen pro Jahr und man darf auch nur die Jahresernte von drei Pflanzen zuhause haben... was sagt ihr dazu?