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Re: aktueller Stand des Verfahrens
Verfasst: Fr 26. Apr 2024, 19:42
von bistje
Ja, ne? Ich hab auch den Eindruck das im Sommer dann mit Ott gesehen zu werden, als Begründung für ne HD ausreicht, um zu prüfen, ob du auch wirklich nur die erlaubten Mengen zuhause hast.
Im Waffenrecht und wenn man Brennen darf, gibts doch diese Regel, das die unangekündigte Besuche machen, wo du deinen lizensierten Kram vorzeigen musst.
Da fand ich aber interessant, das mindestens fürs Waffenrecht, du denen blos den Waffenschrank aufmachen musst, von dem du sagst, das es dein Waffenschrank ist und die sonst nix können und wenn du nicht zuhause bist, nur dein Partner, der ja nicht den Schlüssel hat(!), dann zeigt der das Ding von außen und damit sind die fertig und haben zu gehen.
Eventuell wird es doch so kommen, das wir alle selbstschließende Fasschränke und ein Berichtsheft brauchen. Und wenn es nur ist, damit wir was vorzeigen können.
Re: aktueller Stand des Verfahrens
Verfasst: Mo 29. Apr 2024, 15:12
von Roy Bean
Ja ich glaube dass sich da erst noch eine Praxis etablieren muss. Ich denke aber nicht, dass der Gesetzgeber drei für alle legale Pflanzen analog zu einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe behandelt OHNE dass es weitere Hinweise auf eine größere Anzahl von Pflanzen oder andere relevante Straftastbestände gibt.
Jedenfalls hat sich der BGH geäussert zu der Sache:
Der BGH sorgt mit einem nachträglich abgeänderten Beschluss zur nicht geringen Menge von Cannabis für viel Wirbel. Gegenüber LTO hat das Gericht nun das ungewöhnliche Vorgehen als bloßes "Versehen" heruntergespielt.
Die am 1. April in Deutschland in Kraft getretene Cannabis-Teillegalisierung treibt weiter skurrile Blüten – auch in der Rechtsprechung. Am Montag hatte der Bundesgerichtshof (BGH) einen Beschluss veröffentlicht, der sich mit der Bestimmung einer nicht geringen Menge im Sinne des erst wenige Wochen zuvor in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetz befasst (Beschl. v. 18.04.2024, Az. 1 StR 106/2). Wird jemand mit dieser erwischt, kann sich das letztlich strafverschärfend auswirken.
Der BGH stellte in dem Beschluss klar, dass die seit kurzem für Konsumenten geltende liberalere Rechtslage an der Bestimmung einer nicht geringen Menge nichts ändere. Es bleibe vielmehr, wie zu den Zeiten der schärfsten Prohibition, bei dem strengen Grenzwert von 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC). Anders als der Gesetzgeber geht der BGH nicht von einer "geänderten Risikobewertung" bei Cannabis aus, die eine Erhöhung des Grenzwerts rechtfertige.
Die Entscheidung hatte in Fachkreisen für erhebliche Kritik gesorgt. Sowohl in der Sache selbst – die niedrige Ansetzung des Grenzwertes könnte verfassungswidrig sein – als auch hinsichtlich eines zeitlichen Aspektes, der dem auf den 18. April 2024 datierten Beschluss zugrunde liegt: "Nur vier Tage brauchte der Senat nach der Beschlussfassung für die Fertigstellung der Gründe – rekordverdächtig, liegt diese Zeitspanne doch typischerweise zwischen ein und zwei Monaten, gerade für ausführlich begründete Beschlüsse", schrieb etwa der Jurist Oliver Garcia in einem Beitrag auf dem Blog "de legibus".
Der Fachanwalt für Strafrecht und Betäubungsmittel-Experte Konstantin Grubwinkler konstatierte auf "X" (vormals Twitter): "Bemerkenswerte Geschwindigkeit der Entscheidung. Das Urteil des LG wurde am 18.12.2023 verkündet. Schon am 18.04.2024 erging der Beschluss des BGH. Offensichtlich wollte der erste Senat unbedingt in die Rechtsentwicklung eingreifen und die alte Praxis retten."
Strafbarkeitsschwelle beim Eigenbesitz korrigiert
Für noch mehr Verwunderung als die Entscheidung selbst sorgte indes ein Vorgehen des BGH, das erst nach Veröffentlichung des Beschlusses am Montag bekannt wurde: So entfernte das Gericht zeitweise die Entscheidung von der Website und stellte sie in einer in zwei Passagen korrigierten Variante erst am nächsten Tag wieder online. Unter anderem war dem Gericht die nach neuer Rechtslage geltende Strafbarkeitsschwelle beim Eigenbesitz wohl zunächst nicht bekannt gewesen: Eine noch in der ersten Fassung fehlerhafte Angabe in Höhe von 50 g wurde auf 60 g nach oben korrigiert. Ebenfalls korrigierte der Senat nachträglich einen weiteren Berechnungsfehler bezüglich der Bestimmung einer nicht geringen Menge.
Dass der BGH über diese Änderungen und das zeitweise Entfernen des Beschlusses nicht informierte und es auch keinen Berichtigungsbeschluss gab, führte in der Fachöffentlichkeit zu erheblicher Kritik. "Gesetzeskenntnisfehler oder Denkfehler in einer Entscheidung (…) rechtfertigen nicht die nachträgliche Abänderung ihres Wortlauts. Schon gar keine heimliche, d.h. nicht offen gelegte", so Blog-Autor Garcia. Nach einem BGH-Urteil von Juli 2013 könne so ein Vorgehen unter Umständen auch eine Rechtsbeugung darstellen, erklärte er. Grubwinkler sprach von einem "Skandal am BGH".
"Nicht dem Senatsbeschluss entsprechende Textdatei"
LTO konfrontierte den BGH mit dieser Kritik. Das höchste deutsche Strafgericht sieht in seinem Vorgehen nichts skandalträchtiges. Dem Gericht sei lediglich ein Versehen unterlaufen, von Selbstkritik keine Spur: "Durch ein Versehen wurde am 22. April 2024 eine nicht dem Senatsbeschluss entsprechende Textdatei an die Verteidiger übersandt; zudem war diese Textdatei kurz danach auch auf der Website des Bundesgerichtshofs abrufbar. Das Versehen wurde unmittelbar nach Bekanntwerden am 23. April 2024 behoben."
Zudem seien die Verteidiger informiert und Ihnen sei der Senatsbeschluss vom 18. April 2024 übersandt worden, so BGH-Pressesprecher Dr. Kai Hamdorf. "Seitdem ist der vom Senat getroffene Beschluss auf der Website des Bundesgerichtshofs abrufbar."
Mit weiteren Änderungen an der Entscheidung dürfte also nicht zu rechnen sein. Seitens der Verteidiger war bis zum Erscheinen des Artikels keine Reaktion zu dem Vorgang zu bekommen.
https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... nge-menge/
Die Sache ist sicher noch nicht vorbei.
Re: aktueller Stand des Verfahrens
Verfasst: Mo 29. Apr 2024, 15:16
von Roy Bean
Auch geil und sicher interessant für alle:
Mit der "Legalisierung" zum 1. April wollte der Gesetzgeber auch den Erwerb bestimmter Mengen Cannabis auf dem Schwarzmarkt straffrei stellen. Übersehen hat er dabei den Geldwäscheparagrafen im Strafgesetzbuch, erläutert Mohamad El-Ghazi.
Nicht nur bei "eingefleischten" Cannabisliebhabern war die Freude über die Cannabis-Teillegalisierung groß. Die Kriminalisierung von Cannabiskonsumenten durch das überaus rigide Betäubungsmittelregime stand schon seit jeher in der Kritik der (Rechts-)Wissenschaft. Daher hat das Entkriminalisierungsvorhaben auch diesseits grundsätzlich viel Zuspruch erfahren, auch wenn dem neuen Konsumcannabisgesetz (KCanG) zu Recht zahlreiche handwerkliche Mängel nachgesagt werden.
Seit dem 1. April 2024 gilt: Der Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum ist volljährigen Personen bis zu einer Menge von 25 Gramm, in ihren eigenen vier Wänden sogar bis zu 50 Gramm, erlaubt. Die Überschreitung dieser Mengen ist bußgeldbewehrt, § 36 Abs. 1 Nr. KCanG. Strafbar ist der Besitz, wenn mehr als 30 bzw. 60 Gramm besessen werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG).
Doch wo soll dieses Cannabis herkommen, wenn auch weiterhin fast alle Umgangsformen nach § 2 KCanG wie z.B. das Handeltreiben, die Abgabe und vor allem der Erwerb verboten bleiben? Zumindest die Grundidee des KCanG ist klar: Wer gesetzesgetreu Cannabis besitzen und konsumieren möchte, muss sich sein Cannabis auch verdienen, indem er einen grünen Daumen beweist. Ausdrücklich erlaubt wird nämlich nur der private (bis zu drei Pflanzen am Wohnsitz) und der gemeinschaftlich organisierte Anbau in sog. Anbauvereinigungen. Letzterer wird aber erst ab 1. Juli 2024 gestattet sein.
Straffreiheit des Erwerbs von Cannabis in bestimmten Mengen
Der (Eigen-)Anbau von Cannabis ist aber mühselig und vor allem zeitaufwändig. Für alle cannabis-affinen Mitbürgerinnen und Mitbürger ist es daher (auf den ersten Blick) eine überaus gute Nachricht, dass der (grundsätzlich verbotene) Erwerb von Cannabis in gewissen Grenzen zumindest straffrei gestellt wird. Strafbar ist der Erwerb (oder das Entgegennehmen) von Cannabis nach der neuen zentralen Strafvorschrift in § 34 KCanG nur, wenn mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag oder mehr als 50 Gramm Cannabis pro Kalendermonat erworben oder entgegengenommen werden (§ 34 Absatz 1 Nr. 12 KCanG). Dies gilt auch dann, hierauf weist die Gesetzesbegründung ausdrücklich hin, wenn das Cannabis auf dem Schwarzmarkt erworben wird.
Viele Kritiker befürchten nun einen "Boost“ für den Schwarzmarkt, weil sich konsumgeneigte Menschen ab dem 1. April sogar straf- und daher risikolos mit einer nicht unerheblichen Menge Gras und Haschisch bei dem Dealer ihres Vertrauens eindecken können. Warum sich dann überhaupt dem mühsamen Gärtnern von Cannabis zuwenden und warten, bis die eigene Arbeit "Blüten trägt"? Die Entscheidung des Gesetzgebers in diesem Punkt ist aber eindeutig: Der Erwerb von bestimmten Mengen Cannabis wird nicht mehr bestraft – zumindest nicht nach dem KCanG.
Erweiterung der Geldwäschestrafbarkeit im Jahr 2021
Viele (und wohl auch der Gesetzgeber) haben die Rechnung allerdings ohne den Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 Strafgesetzbuch (StGB) gemacht. Anders als man als Laie meinen könnte, geht es bei der Geldwäsche eben nicht nur um das "Waschen" von inkriminiertem "Geld". Die Überschrift des § 261 StGB ist mindestens irreführend. Weder ist das Tatobjekt auf Geld beschränkt noch muss das Tatobjekt durch die Tathandlung der Geldwäsche von irgendwelchen Spuren der Illegalität "reingewaschen" werden. Der Tatbestand reicht viel weiter und das nicht zuletzt seit der letzten großen Novelle.
"Allwetter-Tatbestand"
Seit 2021 gilt im Geldwäschestrafrecht der sogenannte All-Crime-Ansatz. Pönalisiert wird – grob gesprochen – der Umgang mit einem "Gegenstand", der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, und zwar unabhängig davon, aus welcher Straftat dieser stammt, sei es aus einem Menschenhandel, einem Raub, einem Diebstahl oder auch nur aus einer bloßen Unterschlagung.
Vor der großen Novelle war ein Objekt nur dann "geldwäschetauglich“, wenn es aus einer bestimmten, im Gesetz abschließend aufgezählten Vortat (Katalog-Ansatz) herrührte. Adressiert waren insbesondere Vortaten aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität – so zumindest die Grundidee. Seit der Reform ist in Bezug auf § 261 StGB die Rede von einem "Allwetter-Tatbestand". Schon die Annahme eines Stücks Schokolade aus einer Tafel, die ein anderer zuvor gestohlen hatte, ist seither auch vom Tatbestand der Geldwäsche erfasst.
Denn gemäß § 261 Abs. 1 StGB macht sich nicht nur derjenige wegen Geldwäsche strafbar, der einen aus einer rechtswidrigen Tat herrührenden Gegenstand (Nr. 1) verbirgt oder (Nr. 2) in der Absicht, das Auffinden oder die Einziehung des Gegenstandes zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt. Auch wer (Nr. 3) sich oder einem Dritten den Gegenstand verschafft oder (Nr. 4) ihn verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, macht sich der Geldwäsche schuldig. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die hier angedrohte Strafe ist damit höher als die Strafandrohung des § 34 Abs. 1 KCanG.
Verstoß des "Dealers" gegen das KCanG
Wer sich bis zu 25 Gramm Cannabis auf dem Schwarzmarkt verschafft, ohne dabei die Monatsgrenze von 50 Gramm zu überschreiten, gerät zwar strafrechtlich nicht in Konflikt mit dem KCanG. Er macht sich in der Regel aber wegen Geldwäsche strafbar. Schließlich muss auch sein Dealer, also der Veräußerer, ja zuvor irgendwie in den Besitz dieses Cannabis gelangt sein. Und da das Cannabis freilich nicht vom Himmel gefallen sein kann, kommen im Falle des Erwerbs auf dem Schwarzmarkt realistischerweise nur zwei Möglichkeiten in Anbetracht, wie dieser das Cannabis erlangt haben kann.
Entweder hat er es selbst bei seinen Lieferanten in größeren Mengen erworben oder er betreibt einen illegalen Anbau im größeren Stil. Neben dem Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) erfüllt der Dealer damit auch den Tatbestand des unerlaubten Erwerbs (§ 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG) bzw. den des unerlaubten Anbaus (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG).
Auch wenn die letzten beiden Tatbestände nach konkurrenz-dogmatischen Konventionen in die Bewertungseinheit des Handeltreibens aufgehen und von diesem Tatbestand verdrängt werden. Sie können selbstverständlich weiterhin als Vortaten der Geldwäsche fungieren. Die Drogen, die sich der Endkunde durch seinen Einkauf beim Dealer verschafft, rühren nämlich aus genau diesen rechtswidrigen Taten des Dealers her. Das Herrühren im Sinne des § 261 StGB wird denkbar weit verstanden. Ein Gegenstand rührt dann aus einer rechtswidrigen Tat her, "wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zwischen dem Gegenstand und der Vortat ein Kausalzusammenhang besteht, der Gegenstand seine Ursache also in der rechtswidrigen Tat hat, sich mithin aus dieser ableiten lässt" (BGH, Beschl. v. 25.04.2022, Az. 5 StR 100/22).
Cannabis vom Schwarzmarkt "geldwäscherechtlich kontaminiert"
Und das ist für die Drogen, die jemand auf dem Schwarzmarkt erwirbt, wohl ohne Zweifel der Fall. Der Dealer wäre ohne seine Vortat (hier Erwerb, Anbau) nicht in ihren Besitz gelangt. Die Vortaten waren kausal für die Erlangung der Drogen durch den Dealer. Damit ist dieses Cannabis aber auch geldwäscherechtlich kontaminiert. Wie von der Beute eines Räubers oder dem Lohn eines Auftragsmörders hat man auch von diesem Cannabis die Finger zu lassen, wenn man sich nicht einer Strafbarkeit wegen Geldwäsche aussetzen will.
Etwas anderes gilt dann, wenn der Veräußerer strafrechtskonform in den Besitz des Cannabis gelangt ist. Keine Geldwäsche begeht daher beispielsweise derjenige, der aus seinem durch legalen Anbau (drei Pflanzen) erzeugten Besitzvorrat (max. bis 60 Gramm) Cannabis an Dritte veräußert. Dies gilt auch dann, wenn der Veräußerer durch die Weitergabe dabei den Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) verwirklicht. Das Cannabis war schon zuvor strafrechtskonform in seinen Besitz gelangt. Auch wenn sich der bisher gesetzesgetreu agierende Besitzer nunmehr zum BtM-Händler aufschwingt, macht dies die Drogen nicht geldwäschetauglich. Sie rühren in diesem Fall auch weiterhin nicht aus einer Straftat her.
Die Sorge der Kritiker des neuen § 261 StGB hat sich bewahrheitet. Mit der Reform des Geldwäscheparagrafen im Jahre 2021 hat der Gesetzgeber ein Strafbarkeits-Monstrum erschaffen. Dieses Monstrum verhindert jetzt auch eine echte Entkriminalisierung des Cannabiserwerbs (in bestimmten Mengen) und konterkariert damit in gewisser Weise die Ziele der Cannabisreform. Die Strafverfolgungsbehörden haben zwar seit dem 1. April weniger Arbeit mit Kiffern. Sie haben aber noch mehr Arbeit mit Geldwäschern.
Der Autor Prof. Dr. Mohamad El-Ghazi ist Inhaber des Lehrstuhls für Deutsches und Europäisches Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht an der Universität Trier. Zudem ist er Direktor des Trierer Instituts für Geldwäsche- und Korruptionsstrafrecht.
https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... rkt-kcang/
Es war mir ehrlich gesagt gar nicht so recht bewusst, dass das Gesetz die unentgeltliche Weitergabe innerhalb der Besitzgrenzen ausdrücklich erlaubt. Das heisst, man kann doch zusammensitzen und auch mal legal was von jemand anderem rauchen.
Und afaik wäre es dann erlaubt das selbst angebaute Gras an Erwachsene bis zu 60 Gramm zu verkaufen wenn ich das richtig sehe?
Aber das sie das mit dem Tatbestand der Geldwäsche übersehen haben ist mal wieder typisch
Re: aktueller Stand des Verfahrens
Verfasst: Di 30. Apr 2024, 08:58
von lucky luke
Roy Bean hat geschrieben: ↑Mo 29. Apr 2024, 15:16...
Aber das sie das mit dem Tatbestand der Geldwäsche übersehen haben ist mal wieder typisch
da sitzen die vollprofis der erbauerseite da und machen was, dann sagen die vollprofis der anderen seite was dazu, gerichtsleute sagen ihre meinung, und du sprichst von
übersehen? wer da nicht ganz klar die absicht dahinter erkennt hat ne rosa brille auf in meinen augen.
repressalien kann der staat nich einfach aufgeben, höchstens ein bischen modifizieren. aber druck muss bleiben.
zuckerbrot gibts IMMER mit der drohung der peitsche im hintergrund.
Re: aktueller Stand des Verfahrens
Verfasst: Di 30. Apr 2024, 14:24
von Roy Bean
Du Miesepeter
Nein ich weigere mich zu glauben dass wir in einer Welt leben, in der die Regierung erst was erlaubt um es dann durch die Hintertür wieder zu verbieten. Die Wahrscheinlichkeit, dass da einfach Dilletanten am Werk sind ist afaik größer.
BTW - Das AG Dortmund macht kurzen Prozess mit dem Grenzwert im Straßenverkehr und spricht einen Fahrer mit 3,1 ng frei:
Noch gibt es keine Neuregelung für den THC-Grenzwert im Straßenverkehr. Das AG Dortmund sieht im Vorschlag der Expertengruppe Cannabis ein "antizipiertes Sachverständigengutachten" – und spricht einen Autofahrer mit 3,1 ng im Blut frei.
Seit dem 1. April 2024 ist der Besitz und Anbau von Cannabis für über 18-jährige unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Viele Stimmen fordern in diesem Zusammenhang auch eine Liberalisierung der Rechtslage für Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr. Noch gilt hier ein Grenzwert von 1,0 Nanogramm (ng) Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter Blutserum. Dieser dient als Nachweis für eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit im Zusammenhang mit dem Cannabis-Konsum. Eine von Verkehrsminister Volker Wissing eingesetzte, interdisziplinäre Arbeitsgruppe hat vorgeschlagen, den Wert auf 3,5 ng anzuheben und das Straßenverkehrsgesetz (StVG) entsprechend zu ändern.
Umgesetzt wurde das bislang noch nicht. Das Amtsgericht (AG) Dortmund hat jetzt einen Autofahrer mit einer THC-Konzentration von 3,1 nh/ml im Blut freigesprochen (Urt. v. 11.04.2024, Az. 729 OWi-251 Js 287/24 -27/24). Ihm war das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel vorgeworfen worden, eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG.
Zur Begründung führte das Gericht an, der Gesetzgeber habe in § 44 Konsumcannabisgesetz (KCanG) ausdrücklich eine Regelung getroffen, wie zur Bemessung des THC-Grenzwertes im Straßenverkehr weiter zu verfahren ist, nämlich mit dem bereits vorgelegten Gutachten der Arbeitsgruppe Cannabis. Dies sei ein sogenanntes "antizipiertes Sachverständigengutachten". Dass der Gesetzgeber beabsichtige, den gefundenen Wert noch in das StVG zu übernehmen, spreche nicht "gegen die Anwendung des Wertes bereits zum jetzigen Zeitpunkt", so das Gericht.
Die Situation sei in rechtlicher Hinsicht bezüglich § 24a StVG gleichgeblieben. Allerdings habe sich die Risikobewertung beim Cannabis geändert. Deshalb dürften die Gerichte seit dem 1. April 2024 den empfohlenen neuen Grenzwert von 3,5 ng/ml zugrundelegen.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... grenzwert/
BÄMM!
Re: aktueller Stand des Verfahrens
Verfasst: Di 7. Mai 2024, 20:25
von lucky luke
Re: aktueller Stand des Verfahrens
Verfasst: Mi 15. Mai 2024, 16:38
von Roy Bean
Nach der Cannabis-Entkriminalisierung kommt es für die Konsumenten nun auch zu einer moderaten Liberalisierung im Straßenverkehr. SPD, Grüne und FDP verständigten sich auf einen höheren THC-Grenzwert – sowie ein strenges Alkoholverbot.
Die Ampelfraktionen haben sich im Nachgang zu der seit 1. April geltenden Cannabis-Freigabe, die den Besitz bestimmter Mengen von Cannabis zum Eigenkonsum straffrei stellt, nun auch auf Änderungen für Cannabis konsumierende Autofahrer verständigt. Das "Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" soll am Donnerstag in erster Lesung im Bundestag beraten werden.
Der Entwurf, der LTO vorliegt, sieht neben einer Erhöhung des derzeit noch geltenden, von der Rechtsprechung geprägten Grenzwertes von 1,0 Nanogramm (ng) Tetrahydrocannabinol (THC) auf 3,5ng pro Milliliter Blutserum auch ein striktes Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr vor. Außerdem kommt es zu einer besonderen Regelung betreffend Cannabis im Straßenverkehr für Fahranfänger.
Eine im Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) eingesetzte unabhängige Expertengruppe hatte kürzlich vorgeschlagen, den THC-Wert im Blut, bei dessen Erreichen nach dem Stand der Wissenschaft das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet sei, auf 3,5ng/ml THC-Blutserum anzuheben und diesen erstmals im Straßenverkehrsgesetz (StVG) festzuschreiben. THC gilt als die psychoaktive Substanz des Hanfs und macht den Hauptteil der berauschenden Wirkung aus.
Unter der Einnahme von THC ist laut Gesetzesbegründung jeder Konsum von THC-haltigen Cannabisprodukten zu verstehen. Darunter falle nicht nur das Inhalieren von Marihuana oder Haschisch in Reinform oder vermischt mit Tabak, sondern auch die Einnahme von THC-haltigen Esswaren oder Getränken sowie das Inhalieren von THC-haltigen Ölen und Extrakten durch Verdampfer (Vaping).
Ampelfraktionen: "3,5ngml verhältnismäßig"
Konkret umgesetzt wird die Grenzwert-Anhebung nun in der Ordnungswidrigkeiten (Owi)-Vorschrift des § 24a StVG durch einen neuen Absatz 1a: Künftig handelt danach ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum hat. Bei Verstoß droht eine Geldbuße von bis zu 3.000 Euro. Erleichterungen gibt es allerdings für Menschen, die Cannabis aus medizinischen Gründen konsumieren. Für sie gelte die Owi-Vorschrift nicht, wenn das vorgefundene THC aus der "bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt".
Bei dem Wert von 3,5ng/ml handelt es sich nach Ansicht der Experten um einen konservativen Ansatz, der vom Risiko vergleichbar sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille. Im Gesetzentwurf heißt es: "Bei Erreichen dieses THC-Grenzwerts ist nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend, aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab welcher ein allgemeines Unfallrisiko beginnt."
Die Ampel ist davon überzeugt, dass der neue THC-Wert die Handlungsfreiheit des Einzelnen nur insoweit einschränkt, wie dies zur Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit als schützenswertes Gut der Allgemeinheit notwendig ist: "Die gesetzliche Festschreibung des Grenzwerts in dieser Höhe ist geeignet, erforderlich und angemessen und entspricht dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit."
In der Praxis hat der bisher geltende niedrige THC-Wert für die Betroffenen oft fatale Auswirkungen: Selbst Autofahrer, deren Cannabis-Konsum schon länger zurückliegt und die sich nicht im berauschten Zustand ans Steuer begeben, müssen aktuell mit empfindlichen Sanktionen rechnen.
Mischkonsum Cannabis und Alkohol verboten
Das neue Gesetz sieht außerdem vor, dass in § 24a StVG durch einen neuen Absatz 2a ein Alkoholverbot für Cannabiskonsumenten und damit ein neuer OWi-Tatbestand eingeführt wird. Hierdurch soll der besonderen Gefährdung durch Mischkonsum von Cannabis und Alkohol durch eine gegenüber der Regelung in § 24a Abs. 1a StVG erhöhte Geldbuße Rechnung getragen werden. Nach § 24a Abs. 2a StVG handelt künftig ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum hat und alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Durch diese Regelung trage das Gesetz zur Straßenverkehrssicherheit bei, heißt es im Entwurf.
Für Fahranfänger und Fahranfängerinnen bzw. junge Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres wird zudem das bestehende Alkoholverbot in § 24c StVG nunmehr um das Verbot von Cannabiskonsum ergänzt und hierfür der bisher von der Rechtsprechung festgelegte strenge Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum angesetzt.
Speicheltests als Vorscreening
In einer ersten Reaktion auf den geeinten Gesetzentwurf begrüßte die Bundestagsabgeordnete Swantje Michaelsen, Berichterstatterin von Bündnis 90/ Die Grünen für Verkehrssicherheit, gegenüber LTO das gefundene Ergebnis: "Mit dem neuen THC-Grenzwert für den Straßenverkehr schaffen wir erneut einen Paradigmenwechsel. Das ist ein Riesenerfolg. Mit 3,5 ng/ml THC im Blutserum legen wir nun einen echten Gefahrengrenzwert fest, der gleichzeitig sicher ist und fair."
Michaelsen wies auch auf die Neuerung hin, dass als Vorscreening bei Verdachtsfällen im Rahmen von Verkehrskontrollen in Zukunft Speicheltests angewendet werden können. "Diese eignen sich im Besonderen dafür, Konsum im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrtantritt zu identifizieren", so die Abgeordnete.
Im Zweifel können derartige Drogenschnelltests Betroffene entlasten. Im Gesetzentwurf heißt es dazu: "Im Einzelfall kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei häufigerem Konsum die THC-Konzentration, trotz adäquater Trennung zwischen Konsum und Fahren, oberhalb des Wirkungsgrenzwertes von 3,5 ng/ml THC im Blutserum liegt. Daher sollten - soweit verfügbar - Speicheltests mit hoher Empfindlichkeit als Vorscreening zum Nachweis des aktuellen Konsums aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung der Erfassung eines länger zurückliegenden Konsums von den Kontrollbehörden der Länder eingesetzt werden." Das BMDV werde hierzu die Bundesanstalt für Straßenwesen beauftragen, die entsprechenden Details (z. B. notwendige Sensitivität) auch unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Ausland zu klären. Der Einsatz von Speicheltests bedürfe keiner Änderung des StVG.
Auch Änderung des Konsumcannabisgesetzes
Neben den Änderungen im Straßenverkehrsrecht soll am späten Donnerstagabend im Bundestag auch ein Gesetzentwurf beraten werden, der das gerade beschlossene Konsumcannabisgesetz (KCanG) wieder ändert. Hintergrund der Nachjustierung ist die Protokollerklärung, die die Bundesregierung im Rahmen der Sitzung des Bundesrates am 22. März 2024 zum Cannabis-Gesetz abgegeben hat.
Die Veränderungen sollen den Bedenken und Wünschen der Länder Rechnung tragen, heißt es. So soll die im KCanG vorgesehene Evaluation erweitert und die Kontrolle von Anbauvereinigungen durch die Länder flexibilisiert werden.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... t-alkohol/
Re: aktueller Stand des Verfahrens
Verfasst: Mi 6. Nov 2024, 15:50
von Roy Bean
die Amtsgerichte fangen an gegen die nicht geringe Menge (7,5g THC) zu rebellieren
Das AG Aschersleben sieht den Grenzwert der "nicht geringen Menge" für den berauschenden Cannabis-Wirkstoff THC auf Grundlage des neuen Cannabisgesetzes bei 37,5 Gramm. Das Besondere: Das sind 30 Gramm mehr, als der BGH erlaubt.
Ein kleines Amtsgericht (AG) im sachsen-anhaltinischen Aschersleben probt in Sachen Cannabis den Aufstand gegen den Bundesgerichtshof (BGH). Deutschlands höchstes Strafgericht hatte im April zum Erstaunen vieler Experten und Politiker der Ampel erstmals nach der Cannabis-Teillegalisierung die "nicht geringe Menge" THC definiert. Der 1. Strafsenat des BGH hatte dabei keinen Anlass gesehen, seine seit 1984 geltende Rechtsprechung zu ändern und an die seit 1. April nunmehr geltende liberalere Rechtslage, die das Risiko der Droge Cannabis deutlich milder als zuvor einschätzt, anzupassen.
Vielmehr entschied der Senat, dass der Grenzwert – wie vor der Teillegalisierung – unverändert streng zu bemessen sei. Er müsse weiterhin bei 7,5 Gramm des Cannabis-Wirkstoffs THC liegen. Dieser Auffassung folgten vier weitere Strafsenate des BGH. Drogenpolitiker der Ampel, aber auch Betäubungsmittelrechtler warfen dem BGH daraufhin vor, sich damit in Widerspruch mit der Intention des Gesetzgebers zu begeben. Dieser hatte in der Gesetzesbegründung zum Cannabis-Konsumgesetz (BT-Drs. 20/8704) unmissverständlich versprochen: Der konkrete Wert einer "nicht geringen Menge" werde von der Rechtsprechung "aufgrund der geänderten Risikobewertung" zu entwickeln sein. Weiter heißt es dort: "Im Lichte der legalisierten Mengen wird man an der bisherigen Definition der nicht geringen Menge nicht mehr festhalten können und der Grenzwert wird deutlich höher liegen müssen als in der Vergangenheit."
Dass der BGH gleichwohl beim Grenzwert von 7,5 Gramm blieb, verärgerte die zuständige Berichterstatterin der SPD-Bundestagsfraktion, Carmen Wegge, massiv. Sie schrieb auf X, vormals Twitter: "Aufgrund dieses Beschlusses werden wir als Gesetzgeber noch einmal darüber reden müssen, ob wir die geringe Menge definieren müssen. Die Gesetzesbegründung so zu ignorieren, entspricht nicht meinem Verständnis von einem respektvollen Miteinander der Gewalten in diesem Land."
"Beachtung der Gesetzesbegründung folgt aus Gewaltenteilung"
Das AG Aschersleben teilt nun in einem aktuellen Urteil die Rechtsauffassung Wegges (Urt. v. 24.09.2024, Az.2 Ds 69-24). Zwar verurteilte es einen Mann wegen unerlaubten Besitzes von mehr als 60 Gramm Cannabis zu 300 Euro Geldstrafe, stellte sich aber in der Begründung offen gegen die Rechtsprechung des BGH: "In Abweichung von der Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. April 2024 kann die nicht geringe Menge nicht auf 7,5 g reinen THCs festgesetzt werden. Sie ist abweichend – aber unter Zugrundelegung der bereits entwickelten Maßstäbe – auf 37,5 g reines THC zu bemessen." Dabei verwies das Gericht auf die Gesetzesbegründung des neuen Konsumcannabisgesetzes (KCanG). Mit Inkrafttreten des KCanG zum 1. April dieses Jahres könne nicht mehr an der früheren Grenze von 7,5 g reinem THC festgehalten werden, so Amtsrichter Christian Häntschel.
Zwar entfalte, so das AG, die Gesetzesbegründung für die Gerichte keine Bindung im Sinne einer strengen Gesetzesbindung. Sie zu beachten folge jedoch aus der Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht, insbesondere der Gewaltenteilung, sowie des Demokratieprinzips. "Die in Art 20 Abs. 3 GG zum Ausdruck kommende Gewaltenteilung verpflichtet die Gerichte ebenfalls, den gesetzgeberischen Willen bei der Auslegung von Gesetzen zu berücksichtigen. Andernfalls würde das Gericht, wie dargestellt, in die Tätigkeit der Gesetzgebung übergreifen."
Abstellen auf Risikobewertung aus den 1980er-Jahren "kaum nachvollziehbar"
Nach Auffassung des AG ist es im Übrigen "kaum nachvollziehbar", dass der BGH weiter bei Cannabis auf die in der 1980er-Jahren entwickelte Risikobewertung abstellt. Im AG-Urteil heißt es: "Angesichts gestiegener Konsumentenzahlen, tendenziell gesunkener Strafen und neuer Studienlagen, sprechen auch tatsächliche Gründe gegen die Annahme, die Risikobewertung habe sich nicht geändert. Sowohl der politisch seit den 1990er-Jahren unterschiedlich besetzte Gesetzgeber als auch die Gerichte erweckten zu keiner Zeit den Anschein, als nähme die Gefahr durch Cannabisabhängigkeit und dem spezifisch damit verbundenen Schwarzmarkt zu."
Die vorzunehmende Risikobewertung hat sich nach Meinung des AG auch deswegen geändert, weil die Risikobewertung keine rein naturwissenschaftliche Risikobewertung sei. "Sie enthält notwendigerweise eine gesellschaftliche Wertentscheidung. Diese geänderte gesellschaftliche Wertentscheidung kommt im CanG [Cannabisgesetz, das das KCanG beinhaltet; Anm. d. Red.] zum Ausdruck. Würde man der Argumentation des Senats folgen, wäre die rein naturwissenschaftlich vorzunehmende Risikobewertung von Alkohol angesichts der damit verbundenen Verkehrs- und Gewaltdelikte so verheerend, dass es kaum noch Gründe für einen legalen Verzehr gäbe."
Das Urteil von Amtsrichter Häntschel ist aber noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft Magdeburg hat bereits Revision gegen die Entscheidung eingelegt.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... is-2ds6924
Ich werde das malo weiter verfolgen. Finde ich nicht uninteressant, sofern die Regierung noch ein bisschen hält
Re: aktueller Stand des Verfahrens
Verfasst: So 10. Nov 2024, 17:11
von bistje
Würde man der Argumentation des Senats folgen, wäre die rein naturwissenschaftlich vorzunehmende Risikobewertung von Alkohol angesichts der damit verbundenen Verkehrs- und Gewaltdelikte so verheerend, dass es kaum noch Gründe für einen legalen Verzehr gäbe
Ist das Amtsgericht hier zitiert worden oder sagt das die Redaktion so?
Re: aktueller Stand des Verfahrens
Verfasst: Mo 11. Nov 2024, 13:52
von Roy Bean
im Bericht steht es in Anführungszeichen, müsste sich also um ein Zitat handeln.
Dennoch nur eine Einschätzung eines Gerichts, nicht mehr. Trotzdem schön zu sehen dass es da doch irgendwo Vernunft zu geben scheint..