Re: aktueller Stand des Verfahrens
Verfasst: Do 13. Apr 2023, 10:16
So wie ich das verstanden habe, werden die Clubs tatsächlich über das Vereinsrecht geregelt. Dazu ein paar Infos:
Die rechtlichen Grundlagen zum Vereinsrecht findet ihr in den §§ 21 - 78a BGB, zum nachlesen
Grundsätzlich wird zwischen Vereinen unterschieden, die ins Vereinsregister eingetragen sind (e.V.) und solche die das nicht sind. Der nicht eingetragene Verein besitzt keine volle Rechtsfähigkeit, kann aber Träger von Rechten und Pflichten sein. Der eingetragene Verein gilt als juristische Person und ist somit voll Geschäftsfähig.
Egal welche Version, die Grundlagen sind eigentlich die gleichen. Für ein Verein, bzw die Gründung dessen müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Ein Zusammenschluss mehrerer (natürlicher oder juristischer) Personen, der in der Gesamtheit von dem Aus- oder Beitritt Einzelner unabhängig ist.
- verfolgt auf Dauer einen gemeinsamen ideellen Zweck.
- führt einen Vereinsnamen.
- hat einen Sitz (in Deutschland).
- hat einen Vorstand.
- hat eine Satzung.
Für die Gründung eines e.V. sind mindestens drei Mitglieder erforderlich, für die Eintragung sieben. Als erstes muss eine Satzung erstellt und mit den Gründungsmitgliedern diskutiert werden. Sie enthält die wichtigsten Regelungen für die Zusammenarbeit im Verein.
Zusätzlich können Vereinsordnungen (z.B. Finanzordnung, Beitragsordnung, Ehrenordnung) erstellt werden, die Detailregelungen umfassen.
Zwingende Bestandteile der Satzung sind:
Vereinsname
Vereinssitz (nur den Ort, nicht die Straße angeben)
Regelung zur Eintragung des Vereins
Vereinszweck
Aus- und Eintritt von Mitgliedern
Mitgliedsbeiträge
Beurkundung von Beschlüssen (Protokollierung)
Bildung des Vorstandes
Einberufung der Mitgliederversammlung (wann und wie)
Dann wird eine Gründungsversammlung (mit mindestens 3 Personen) einberufen. Dort wird
die Vereinsgründung und die Satzung (und eventuell weitere Vereinsordnungen) beschlossen und
der Vorstand gewählt.
Die Gründungssatzung muss zur Eintragung des Vereins von mindestens 7 Mitgliedern unterschrieben werden.
Ebenfalls erstellt werden muss ein Protokoll der Gründungsversammlung, das entsprechend den Satzungsregelungen unterschrieben sein muss.
Der Vorstand
Der Vorstand ist neben der Mitgliederversammlung das einzige Pflichtorgan. Er leitet den Verein und vertritt ihn nach außen (Geschäftsführung und Vertretung).
Die Zusammensetzung des Vorstandes muss in der Satzung geregelt sein. Anders als vielfach angenommen, muss der Vorstand weder aus mehreren Personen bestehen noch gibt es bestimmte Pflichtämter .
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Sie kann dem Vorstand Weisungen erteilen und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich (per Satzung) dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere gehört dazu die Wahl des Vorstandes, Satzungsänderungen oder die Entlastung des Vorstandes. Außerdem hat sie umfängliche Auskunftsrechte gegenüber dem Vorstand.
Nur Mitgliederversammlungen, zu denen entsprechend der Satzungsbestimmungen (Form und Frist) eingeladen wurde, sind beschlussfähig. Die Einladung muss nicht zwingend per Post erfolgen, auch eine Einladung per Anzeige in einer Zeitung oder per E-Mail ist zulässig, wenn die Satzung das vorsieht. Entscheidend ist, dass Zeitpunkt und Ort der Mitgliederversammlung so gewählt werden, dass jedes Mitglied ohne größere Erschwernis teilnehmen kann.
Pflichtorgane des Vereins sind nur Mitgliederversammlung und Vorstand. Daneben können – per Satzung – weitere Organe festgelegt werden. Welche Aufgaben diese haben, ist dem Verein weitgehend freigestellt. Es ist aber unbedingt zu empfehlen, Zusammensetzung und Aufgaben dieser Organe in der Satzung klar zur definieren.
Ein Geschäftsführer ist entweder ein alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied oder ein sogenannter "besonderer Vertreter" neben dem Vorstand. Oft gibt es neben einem ehrenamtlichen Vorstand einen hauptamtlichen Geschäftsführer. Ein besonderer Vertreter kann nur bestellt werden, wenn die Satzung das vorsieht.
Ein Beirat kann die Aufgabe haben, den Vorstand zu beraten oder zu überwachen. Wie er sich zusammensetzt, muss die Satzung regeln.
Kassenprüfer (Revisoren) sind - anders als oft vermutet - kein Pflichtorgan. Es gibt auch keine Pflicht zur Kassenprüfung. In der Regel werden der oder die Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung berufen. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
Das meiste ist von hier:
https://www.vereinsknowhow.de/kurzinfos/leitfaden.htm#3
eine Infobroschüre zum Verein aus dem Justizministerium findet ihr hier:
file:///C:/Users/49152/Downloads/Brosch%C3%BCre_Vereinsrecht_2022.pdf
Die rechtlichen Grundlagen zum Vereinsrecht findet ihr in den §§ 21 - 78a BGB, zum nachlesen
Grundsätzlich wird zwischen Vereinen unterschieden, die ins Vereinsregister eingetragen sind (e.V.) und solche die das nicht sind. Der nicht eingetragene Verein besitzt keine volle Rechtsfähigkeit, kann aber Träger von Rechten und Pflichten sein. Der eingetragene Verein gilt als juristische Person und ist somit voll Geschäftsfähig.
Egal welche Version, die Grundlagen sind eigentlich die gleichen. Für ein Verein, bzw die Gründung dessen müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Ein Zusammenschluss mehrerer (natürlicher oder juristischer) Personen, der in der Gesamtheit von dem Aus- oder Beitritt Einzelner unabhängig ist.
- verfolgt auf Dauer einen gemeinsamen ideellen Zweck.
- führt einen Vereinsnamen.
- hat einen Sitz (in Deutschland).
- hat einen Vorstand.
- hat eine Satzung.
Für die Gründung eines e.V. sind mindestens drei Mitglieder erforderlich, für die Eintragung sieben. Als erstes muss eine Satzung erstellt und mit den Gründungsmitgliedern diskutiert werden. Sie enthält die wichtigsten Regelungen für die Zusammenarbeit im Verein.
Zusätzlich können Vereinsordnungen (z.B. Finanzordnung, Beitragsordnung, Ehrenordnung) erstellt werden, die Detailregelungen umfassen.
Zwingende Bestandteile der Satzung sind:
Vereinsname
Vereinssitz (nur den Ort, nicht die Straße angeben)
Regelung zur Eintragung des Vereins
Vereinszweck
Aus- und Eintritt von Mitgliedern
Mitgliedsbeiträge
Beurkundung von Beschlüssen (Protokollierung)
Bildung des Vorstandes
Einberufung der Mitgliederversammlung (wann und wie)
Dann wird eine Gründungsversammlung (mit mindestens 3 Personen) einberufen. Dort wird
die Vereinsgründung und die Satzung (und eventuell weitere Vereinsordnungen) beschlossen und
der Vorstand gewählt.
Die Gründungssatzung muss zur Eintragung des Vereins von mindestens 7 Mitgliedern unterschrieben werden.
Ebenfalls erstellt werden muss ein Protokoll der Gründungsversammlung, das entsprechend den Satzungsregelungen unterschrieben sein muss.
Der Vorstand
Der Vorstand ist neben der Mitgliederversammlung das einzige Pflichtorgan. Er leitet den Verein und vertritt ihn nach außen (Geschäftsführung und Vertretung).
Die Zusammensetzung des Vorstandes muss in der Satzung geregelt sein. Anders als vielfach angenommen, muss der Vorstand weder aus mehreren Personen bestehen noch gibt es bestimmte Pflichtämter .
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Sie kann dem Vorstand Weisungen erteilen und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich (per Satzung) dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere gehört dazu die Wahl des Vorstandes, Satzungsänderungen oder die Entlastung des Vorstandes. Außerdem hat sie umfängliche Auskunftsrechte gegenüber dem Vorstand.
Nur Mitgliederversammlungen, zu denen entsprechend der Satzungsbestimmungen (Form und Frist) eingeladen wurde, sind beschlussfähig. Die Einladung muss nicht zwingend per Post erfolgen, auch eine Einladung per Anzeige in einer Zeitung oder per E-Mail ist zulässig, wenn die Satzung das vorsieht. Entscheidend ist, dass Zeitpunkt und Ort der Mitgliederversammlung so gewählt werden, dass jedes Mitglied ohne größere Erschwernis teilnehmen kann.
Pflichtorgane des Vereins sind nur Mitgliederversammlung und Vorstand. Daneben können – per Satzung – weitere Organe festgelegt werden. Welche Aufgaben diese haben, ist dem Verein weitgehend freigestellt. Es ist aber unbedingt zu empfehlen, Zusammensetzung und Aufgaben dieser Organe in der Satzung klar zur definieren.
Ein Geschäftsführer ist entweder ein alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied oder ein sogenannter "besonderer Vertreter" neben dem Vorstand. Oft gibt es neben einem ehrenamtlichen Vorstand einen hauptamtlichen Geschäftsführer. Ein besonderer Vertreter kann nur bestellt werden, wenn die Satzung das vorsieht.
Ein Beirat kann die Aufgabe haben, den Vorstand zu beraten oder zu überwachen. Wie er sich zusammensetzt, muss die Satzung regeln.
Kassenprüfer (Revisoren) sind - anders als oft vermutet - kein Pflichtorgan. Es gibt auch keine Pflicht zur Kassenprüfung. In der Regel werden der oder die Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung berufen. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
Das meiste ist von hier:
https://www.vereinsknowhow.de/kurzinfos/leitfaden.htm#3
eine Infobroschüre zum Verein aus dem Justizministerium findet ihr hier:
file:///C:/Users/49152/Downloads/Brosch%C3%BCre_Vereinsrecht_2022.pdf