aktueller Stand des Verfahrens
Re: aktueller Stand des Verfahrens
So wie ich das verstanden habe, werden die Clubs tatsächlich über das Vereinsrecht geregelt. Dazu ein paar Infos:
Die rechtlichen Grundlagen zum Vereinsrecht findet ihr in den §§ 21 - 78a BGB, zum nachlesen
Grundsätzlich wird zwischen Vereinen unterschieden, die ins Vereinsregister eingetragen sind (e.V.) und solche die das nicht sind. Der nicht eingetragene Verein besitzt keine volle Rechtsfähigkeit, kann aber Träger von Rechten und Pflichten sein. Der eingetragene Verein gilt als juristische Person und ist somit voll Geschäftsfähig.
Egal welche Version, die Grundlagen sind eigentlich die gleichen. Für ein Verein, bzw die Gründung dessen müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Ein Zusammenschluss mehrerer (natürlicher oder juristischer) Personen, der in der Gesamtheit von dem Aus- oder Beitritt Einzelner unabhängig ist.
- verfolgt auf Dauer einen gemeinsamen ideellen Zweck.
- führt einen Vereinsnamen.
- hat einen Sitz (in Deutschland).
- hat einen Vorstand.
- hat eine Satzung.
Für die Gründung eines e.V. sind mindestens drei Mitglieder erforderlich, für die Eintragung sieben. Als erstes muss eine Satzung erstellt und mit den Gründungsmitgliedern diskutiert werden. Sie enthält die wichtigsten Regelungen für die Zusammenarbeit im Verein.
Zusätzlich können Vereinsordnungen (z.B. Finanzordnung, Beitragsordnung, Ehrenordnung) erstellt werden, die Detailregelungen umfassen.
Zwingende Bestandteile der Satzung sind:
Vereinsname
Vereinssitz (nur den Ort, nicht die Straße angeben)
Regelung zur Eintragung des Vereins
Vereinszweck
Aus- und Eintritt von Mitgliedern
Mitgliedsbeiträge
Beurkundung von Beschlüssen (Protokollierung)
Bildung des Vorstandes
Einberufung der Mitgliederversammlung (wann und wie)
Dann wird eine Gründungsversammlung (mit mindestens 3 Personen) einberufen. Dort wird
die Vereinsgründung und die Satzung (und eventuell weitere Vereinsordnungen) beschlossen und
der Vorstand gewählt.
Die Gründungssatzung muss zur Eintragung des Vereins von mindestens 7 Mitgliedern unterschrieben werden.
Ebenfalls erstellt werden muss ein Protokoll der Gründungsversammlung, das entsprechend den Satzungsregelungen unterschrieben sein muss.
Der Vorstand
Der Vorstand ist neben der Mitgliederversammlung das einzige Pflichtorgan. Er leitet den Verein und vertritt ihn nach außen (Geschäftsführung und Vertretung).
Die Zusammensetzung des Vorstandes muss in der Satzung geregelt sein. Anders als vielfach angenommen, muss der Vorstand weder aus mehreren Personen bestehen noch gibt es bestimmte Pflichtämter .
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Sie kann dem Vorstand Weisungen erteilen und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich (per Satzung) dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere gehört dazu die Wahl des Vorstandes, Satzungsänderungen oder die Entlastung des Vorstandes. Außerdem hat sie umfängliche Auskunftsrechte gegenüber dem Vorstand.
Nur Mitgliederversammlungen, zu denen entsprechend der Satzungsbestimmungen (Form und Frist) eingeladen wurde, sind beschlussfähig. Die Einladung muss nicht zwingend per Post erfolgen, auch eine Einladung per Anzeige in einer Zeitung oder per E-Mail ist zulässig, wenn die Satzung das vorsieht. Entscheidend ist, dass Zeitpunkt und Ort der Mitgliederversammlung so gewählt werden, dass jedes Mitglied ohne größere Erschwernis teilnehmen kann.
Pflichtorgane des Vereins sind nur Mitgliederversammlung und Vorstand. Daneben können – per Satzung – weitere Organe festgelegt werden. Welche Aufgaben diese haben, ist dem Verein weitgehend freigestellt. Es ist aber unbedingt zu empfehlen, Zusammensetzung und Aufgaben dieser Organe in der Satzung klar zur definieren.
Ein Geschäftsführer ist entweder ein alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied oder ein sogenannter "besonderer Vertreter" neben dem Vorstand. Oft gibt es neben einem ehrenamtlichen Vorstand einen hauptamtlichen Geschäftsführer. Ein besonderer Vertreter kann nur bestellt werden, wenn die Satzung das vorsieht.
Ein Beirat kann die Aufgabe haben, den Vorstand zu beraten oder zu überwachen. Wie er sich zusammensetzt, muss die Satzung regeln.
Kassenprüfer (Revisoren) sind - anders als oft vermutet - kein Pflichtorgan. Es gibt auch keine Pflicht zur Kassenprüfung. In der Regel werden der oder die Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung berufen. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
Das meiste ist von hier:
https://www.vereinsknowhow.de/kurzinfos/leitfaden.htm#3
eine Infobroschüre zum Verein aus dem Justizministerium findet ihr hier:
file:///C:/Users/49152/Downloads/Brosch%C3%BCre_Vereinsrecht_2022.pdf
Die rechtlichen Grundlagen zum Vereinsrecht findet ihr in den §§ 21 - 78a BGB, zum nachlesen
Grundsätzlich wird zwischen Vereinen unterschieden, die ins Vereinsregister eingetragen sind (e.V.) und solche die das nicht sind. Der nicht eingetragene Verein besitzt keine volle Rechtsfähigkeit, kann aber Träger von Rechten und Pflichten sein. Der eingetragene Verein gilt als juristische Person und ist somit voll Geschäftsfähig.
Egal welche Version, die Grundlagen sind eigentlich die gleichen. Für ein Verein, bzw die Gründung dessen müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Ein Zusammenschluss mehrerer (natürlicher oder juristischer) Personen, der in der Gesamtheit von dem Aus- oder Beitritt Einzelner unabhängig ist.
- verfolgt auf Dauer einen gemeinsamen ideellen Zweck.
- führt einen Vereinsnamen.
- hat einen Sitz (in Deutschland).
- hat einen Vorstand.
- hat eine Satzung.
Für die Gründung eines e.V. sind mindestens drei Mitglieder erforderlich, für die Eintragung sieben. Als erstes muss eine Satzung erstellt und mit den Gründungsmitgliedern diskutiert werden. Sie enthält die wichtigsten Regelungen für die Zusammenarbeit im Verein.
Zusätzlich können Vereinsordnungen (z.B. Finanzordnung, Beitragsordnung, Ehrenordnung) erstellt werden, die Detailregelungen umfassen.
Zwingende Bestandteile der Satzung sind:
Vereinsname
Vereinssitz (nur den Ort, nicht die Straße angeben)
Regelung zur Eintragung des Vereins
Vereinszweck
Aus- und Eintritt von Mitgliedern
Mitgliedsbeiträge
Beurkundung von Beschlüssen (Protokollierung)
Bildung des Vorstandes
Einberufung der Mitgliederversammlung (wann und wie)
Dann wird eine Gründungsversammlung (mit mindestens 3 Personen) einberufen. Dort wird
die Vereinsgründung und die Satzung (und eventuell weitere Vereinsordnungen) beschlossen und
der Vorstand gewählt.
Die Gründungssatzung muss zur Eintragung des Vereins von mindestens 7 Mitgliedern unterschrieben werden.
Ebenfalls erstellt werden muss ein Protokoll der Gründungsversammlung, das entsprechend den Satzungsregelungen unterschrieben sein muss.
Der Vorstand
Der Vorstand ist neben der Mitgliederversammlung das einzige Pflichtorgan. Er leitet den Verein und vertritt ihn nach außen (Geschäftsführung und Vertretung).
Die Zusammensetzung des Vorstandes muss in der Satzung geregelt sein. Anders als vielfach angenommen, muss der Vorstand weder aus mehreren Personen bestehen noch gibt es bestimmte Pflichtämter .
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Sie kann dem Vorstand Weisungen erteilen und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich (per Satzung) dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere gehört dazu die Wahl des Vorstandes, Satzungsänderungen oder die Entlastung des Vorstandes. Außerdem hat sie umfängliche Auskunftsrechte gegenüber dem Vorstand.
Nur Mitgliederversammlungen, zu denen entsprechend der Satzungsbestimmungen (Form und Frist) eingeladen wurde, sind beschlussfähig. Die Einladung muss nicht zwingend per Post erfolgen, auch eine Einladung per Anzeige in einer Zeitung oder per E-Mail ist zulässig, wenn die Satzung das vorsieht. Entscheidend ist, dass Zeitpunkt und Ort der Mitgliederversammlung so gewählt werden, dass jedes Mitglied ohne größere Erschwernis teilnehmen kann.
Pflichtorgane des Vereins sind nur Mitgliederversammlung und Vorstand. Daneben können – per Satzung – weitere Organe festgelegt werden. Welche Aufgaben diese haben, ist dem Verein weitgehend freigestellt. Es ist aber unbedingt zu empfehlen, Zusammensetzung und Aufgaben dieser Organe in der Satzung klar zur definieren.
Ein Geschäftsführer ist entweder ein alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied oder ein sogenannter "besonderer Vertreter" neben dem Vorstand. Oft gibt es neben einem ehrenamtlichen Vorstand einen hauptamtlichen Geschäftsführer. Ein besonderer Vertreter kann nur bestellt werden, wenn die Satzung das vorsieht.
Ein Beirat kann die Aufgabe haben, den Vorstand zu beraten oder zu überwachen. Wie er sich zusammensetzt, muss die Satzung regeln.
Kassenprüfer (Revisoren) sind - anders als oft vermutet - kein Pflichtorgan. Es gibt auch keine Pflicht zur Kassenprüfung. In der Regel werden der oder die Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung berufen. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
Das meiste ist von hier:
https://www.vereinsknowhow.de/kurzinfos/leitfaden.htm#3
eine Infobroschüre zum Verein aus dem Justizministerium findet ihr hier:
file:///C:/Users/49152/Downloads/Brosch%C3%BCre_Vereinsrecht_2022.pdf
I am the law west of the Pecos
Re: aktueller Stand des Verfahrens
also so wie ich das sehe kann der Verein einen Geschäftsführer bestimmen, der, sofern die Satzung das zulässt und er hauptamtlich für den Verein tätig ist, eine entsprechende Vergütung erwarten kann.
Allerdings wird der Vorstand jedes Jahr neu gewählt, also musst Du freundlich zu den Mitgliedern sein, sonst biste Deinen Vorstandsposten los
Allerdings wird der Vorstand jedes Jahr neu gewählt, also musst Du freundlich zu den Mitgliedern sein, sonst biste Deinen Vorstandsposten los
I am the law west of the Pecos
Re: aktueller Stand des Verfahrens
Also ich will ja nicht sagen, dass ich übermotiviert und ungeduldig bin, aber wann endet diese sogenannte Sommerpause im Bundestag?
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Re: aktueller Stand des Verfahrens
Mir ist das auch noch nicht so ganz klar mit dem Vereinsrecht und den randbedingungen. Da werde ich mich wohl auch noch mehr mit auseinandersetzen müssen.
Ich habe rede und Diskussionsbedarf
Ich finde da kann man auch ganz gut das Schwarm kollektiv nutzen und gemeinsam dran arbeiten / dinge rausfinden.
Ein Stolperstein aus Halbwissen ist mir auf jedenfall schon mal aufgefallen für die Menschen die "nur" ihre Homies versorgen wollen. Ein verein darf sich scheinbar auch nicht seine Mitglieder aussuchen / bestimmen oder ungewollte Mitglieder ausschließen. Wenn das Stimmt finde ich den Punkt schon auch schwierig. Wie geht man da mit Störenfrieden oder einfach unanagenehmen gesellen rum?! Oder denke ich da zu pessimistisch?
Ich habe rede und Diskussionsbedarf
Ich finde da kann man auch ganz gut das Schwarm kollektiv nutzen und gemeinsam dran arbeiten / dinge rausfinden.
Ein Stolperstein aus Halbwissen ist mir auf jedenfall schon mal aufgefallen für die Menschen die "nur" ihre Homies versorgen wollen. Ein verein darf sich scheinbar auch nicht seine Mitglieder aussuchen / bestimmen oder ungewollte Mitglieder ausschließen. Wenn das Stimmt finde ich den Punkt schon auch schwierig. Wie geht man da mit Störenfrieden oder einfach unanagenehmen gesellen rum?! Oder denke ich da zu pessimistisch?
Re: aktueller Stand des Verfahrens
Nö, seh ich ehrlich gesagt genauso.SmokieMcPot hat geschrieben: ↑Mo 17. Apr 2023, 22:19Ein verein darf sich scheinbar auch nicht seine Mitglieder aussuchen / bestimmen oder ungewollte Mitglieder ausschließen. Wenn das Stimmt finde ich den Punkt schon auch schwierig. Wie geht man da mit Störenfrieden oder einfach unanagenehmen gesellen rum?! Oder denke ich da zu pessimistisch?
Aber und da lehne ich mich weit mit aus dem Fenster..
Ich habe in Erinnerung, dass ich erst vor einigen Tagen die Info aufgeschnappt habe, dass die Art von Verein dann hierzulande ausschließlich zum Anbau und Abgabe gedacht sei und keineswegs zur geselligen Konsumrunde vor Ort.
Sondern kaufen, und ciao sozusagen. So zumindest in meiner Erinnerung. Gerne korrigiert mich.
Macht das nur in meinen Augen keinen großen Sinn?
Re: aktueller Stand des Verfahrens
Cannabis soll ja ans Nichtraucherschutzgesetz gekoppelt werden, von daher passt das gesellige Smökern eh nicht dazu, in der Pressekonferenz legte Lauterbach darauf wert, dass es nicht wie in Holland gemeinsamer Konsum gefördert werden soll.
Heißt soviel wie, in Vereinsräumen nicht, aber vor der Türe geht dann die Post ab...
Heißt soviel wie, in Vereinsräumen nicht, aber vor der Türe geht dann die Post ab...
Re: aktueller Stand des Verfahrens
Bei unseren Gartenvereinen werden auch die mitglieder handverlesen, bzw. wird bei einem Gespräch geschaut, ob man zusammen passt. Ich gehe davon aus, dass hier die Gründe ausschlaggebend sind. Du kannst sicher niemanden aufgrund Rassistischer Kriterien selektieren, aber ob es im Interesse des Vereins ist dann schon, bzw. müsste der abgelehnte klagen...SmokieMcPot hat geschrieben: ↑Mo 17. Apr 2023, 22:19 Ein verein darf sich scheinbar auch nicht seine Mitglieder aussuchen / bestimmen oder ungewollte Mitglieder ausschließen. Wenn das Stimmt finde ich den Punkt schon auch schwierig. Wie geht man da mit Störenfrieden oder einfach unanagenehmen gesellen rum?! Oder denke ich da zu pessimistisch?
Re: aktueller Stand des Verfahrens
Also... so wie ich das sehe, muss kein Verein zwingend jemanden aufnehmen. Natürlich muss das AGG beachtet werden, aber Neuaufnahmen und auch ein Ausschluss würde bei mir über die Vereinssatzung geregelt werden; Bestandteil dessen wäre ein Verhaltenskodex, der bei der Vereinstätigkeit zu beachten ist, analog zum Hausrecht.
Beispiel: Keine Weitergabe von Material an nicht-Bereinsmitglieder bzw Kinder. Ein solches Verhalten würde zum sofortigen Ausschluss aus dem Verein führen.
Beispiel: Keine Weitergabe von Material an nicht-Bereinsmitglieder bzw Kinder. Ein solches Verhalten würde zum sofortigen Ausschluss aus dem Verein führen.
I am the law west of the Pecos
Re: aktueller Stand des Verfahrens
So. Es wurde ein erster Gesetzentwurf fertiggestellt. Der geht jetzt in die Ressortabstimmung zu den anderen beteiligten Ministerien. Normal sind solche Entwürfe in dieser Phase noch nicht für die Öffentlichkeit, nicht das wir uns da noch einmischen Inhalte sind ja bekannt.
Wenn die anderen Ministerien nichts zu meckern haben, geht das Gesetz nach der Sommerpause in die Abstimmung.
Wenn die anderen Ministerien nichts zu meckern haben, geht das Gesetz nach der Sommerpause in die Abstimmung.
I am the law west of the Pecos